News

TeleTrusT-Information: Mitglieder und Aktivitäten

Verbandsnachrichten

1) TeleTrusT begrüßt neue Verbandsmitglieder
2) Onlineumfrage der EU-Kommission: "Improving network and information security in the EU"
3) Elektronische Signaturen im EU-Binnenmarkt: TeleTrusT begrüßt EU-Vorstoß für einheitliche elektronische Identitäten
4) Schweiz: ISSS-Stellungnahme zur Revision des Schweizer Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES)
5) BMWi-Ausschreibung: "Der IT-Sicherheitsmarkt in Deutschland" (Dienstleistungsauftrag)
6) OLG München: Verwendung von Schreibtabletts im Rechtsverkehr nicht unproblematisch
7) TeleTrusT-Jahresbericht 2011 erschienen
8) TeleTrusT ist Kooperationspartner des Westfalen-Kongresses
9) Nächste TeleTrusT-Veranstaltungen
10) Nächste TeleTrusT-Arbeitsgruppensitzungen
11) Nächstes TeleTrusT-Regionalstellentreffen
12) Nächste TeleTrusT-Partnerveranstaltungen

 

1) TeleTrusT begrüßt als neue Verbandsmitglieder:

 

Verdasys Inc., Waltham/USA

Verdasys provides Enterprise Information Protection solutions that enable sensitive information to move freely across global organizations, greatly increasing collaboration and enabling business processes. Solutions include Personal Data Protection, Secure Outsourcing, Privileged User Monitoring, Intellectual Property Protection, Regulatory Compliance, Mobile Data Protection, eDiscovery and Forensics. Verdasys is headquartered in Waltham, Massachusetts, with sales offices in Boston, New York, San Francisco, London, Düsseldorf, and Tokyo.

 

MindMatics AG, München

Die MindMatics Gruppe zählt zu den Pionieren im Bereich Mobile Services. Mindmatics fokussiert mit seiner Unternehmensmarke mopay und seinem Geschäftsbereich Messaging auf das Bezahlen per Mobilfunkrechnung und den Versand und Empfang von Kurznachrichten. Die mopay-Bezahlplattform ermöglicht Händlern virtueller, digitaler und physischer Güter, Einkäufe direkt über die Mobilfunk-, Festnetz- und Breitbandanschlüsse von Konsumenten abzurechnen. mopay ist in mehr als 80 Ländern verfügbar und erreicht über 4,3 Mrd. Menschen. Der Geschäftsbereich Messaging der MindMatics AG bietet eine Massenversand- und Empfangs-Lösung für Kurznachrichten. Weltweit erreicht die MindMatics Messaging Plattform Endkunden in 160 Ländern und in über 1500 Mobilfunknetzen. Weitere Unternehmen der MindMatics Gruppe sind die einhundertprozentigen Tochtergesellschaften Melon Mobile GmbH mit Sitz in Wien, mopay Ltda. mit Sitz in Sao Paulo, Brasilien und mopay Inc. mit Sitz in Palo Alto, Kalifornien. Die MindMatics Gruppe beschäftigt mehr als 100 Mitarbeiter an sechs Standorten in Deutschland, Österreich, Großbritannien den USA, Rumänien, China und Brasilien.

 

2) Onlineumfrage der EU-Kommission: "Improving network and information security in the EU"

Background: Network and information systems, and in particular the Internet, have become essential for economies and societies. They facilitate the cross-border movement of goods, services and people and are hence crucial for the completion of the EU internal market. Network and Information Security (NIS) incidents are on the rise and have serious consequences for society and the economy when affecting critical sectors such as finance, health, energy and transport and erode public trust for activities online in general. This public consultation is addressed to all actors affected by NISin the EU (governments, businesses, citizens) with a view to identifying strategic actions and also contributes to the Commission's impact assessment regarding possible future risk management and security breach reporting requirements that would affect businesses in particular. The public consultation runs from 23 July to 15 October 2012. 

Zur Umfrage: http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=securitystrategy2

 

3) Elektronische Signaturen im EU-Binnenmarkt: TeleTrusT begrüßt EU-Vorstoß für einheitliche elektronische Identitäten

[siehe TeleTrusT-PM/Stellungnahme vom 16.07.2012]

TeleTrusT-Koordinierungskreis "Signaturanwendungshersteller": TeleTrusT befürwortet den Plan der EU, den Einsatz elektronischer Signaturen und Identifizierungsmittel im Binnenmarkt zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, die voraussichtlich Anfang 2014 in Kraft treten soll. In einzelnen Details regt TeleTrusT allerdings Korrekturen an. TeleTrusT nimmt Stellung zum vorliegenden Entwurf der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012) 238/2 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on electronic identification and trust services for electronic transactions in the internal market). Der Vorschlag der Kommission liefert nach Einschätzung von TeleTrusT einen geeigneten Rechtsrahmen, wenngleich er in Einzelfragen noch vage bleibt und auf zukünftige Durchführungsrechtsakte verweist. Damit tatsächlich eine Akzeptanz für elektronische Signaturen im Binnenmarkt geschaffen wird, müssen auch die technischen Standardisierungsbemühungen forciert werden und zeitnah zum Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen sein. Die Chancen dafür sieht TeleTrusT im Rahmen der Standardisierungsgremien CEN und ETSI als gut an. In Einzelfragen übt TeleTrusT Kritik an der geplanten Verordnung, die nach Inkrafttreten unmittelbar in nationales Recht übergesehen wird: So spricht TeleTrusT sich dagegen aus, dass zu massiv in nationales Beweis- und Formenrecht eingegriffen wird und gemäß dem Verordnungsentwurf zukünftig auch Unternehmen – und nicht wie bisher nur natürliche Personen – eine rechtsverbindliche elektronische Unterschrift abgeben könnten. TeleTrusT betont auch, dass trotz aller Bemühungen zur Vereinfachung ein bestimmtes Sicherheitsniveau für elektronische Signaturen gewährleistet bleiben müsse. TeleTrusT plädiert in einer Stellungnahme dafür, auch die entsprechenden deutschen Dienste und Produkte – 'Elektronischer Personalausweis' und 'De-Mail' – gemäß der Verordnung notifizieren zu lassen, sobald diese in Kraft getreten ist.

Vollständiger Text der Stellungnahme unter www.teletrust.de/publikationen/stellungnahmen/

 

 4) Schweiz: ISSS-Stellungnahme zur Revision des Schweizer Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES)

Der Schweizer Verband ISSS - Information Security Switzerland (TeleTrusT-Mitglied) hat im Juli 2012 in der "Vernehmlassung" (Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren) zur Revision des Schweizer Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) Stellung genommen. ISSS befürwortet die Revision und deren Ziel, die praktische Verwendung von Zertifikaten, die in gesetzlich geordneten Verfahren ausgestellt werden, zu fördern. Dies soll vor allem mit einem neuen Typ von Zertifikaten, dem geregelten Zertifikat, erreicht werden. Dieses kann nicht nur auf Einzelpersonen, sondern auch auf Unternehmen und Organisationen ausgestellt werden und ist außer für elektronische Signaturen auch für Zwecke der Authentifizierung verwendbar.

ISSS weist jedoch auch darauf hin, dass die Revision des ZertES allein nicht ausreichend ist. Wie das bisherige, regelt auch das neue ZertES die rechtliche Wirkung elektronischer Signaturen selbst nicht. Dies ist jeweils anderen Gesetzen vorbehalten, wie dem Obligationenrecht, welches die qualifizierte digitale Signatur rechtlich der eigenhändigen Unterschrift gleichstellt. Auch in anderen Gesetzen, z.B. betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden und Gerichten, werden die Anforderungen festgelegt, welche die elektronische Signatur zu erfüllen hat, damit elektronische Sendungen und Dokumente gültig signiert werden können. Auch hier werden den praktischen Anforderungen entsprechende Regelungen festgelegt werden müssen. Dazu gehört vor allem auch, dass dort, wo die elektronische Kommunikation gesetzlich grundsätzlich anerkannt ist, diese auch tatsächlich eingesetzt werden kann. ISSS hat daher die Forderung gestellt, dass Private ein Recht haben, mit Behörden elektronisch zu kommunizieren und die Behörden verpflichtet sind, die ihrerseits hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen vorzunehmen.

ISSS sieht ferner in verschiedenen Einzelpunkten Optimierungsbedarf im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Hindernisse und Unklarheiten bei der Ausstellung von Zertifikaten. Dazu gehört etwa, dass bei der Ausstellung von Zertifikaten auf im Handelsregister eingetragene Unternehmen deren Vertreter nicht mehr persönlich beim Zertifizierungsdiensteanbieter erscheinen müssen, oder eine Regelung bezüglich der Ungültigerklärung von Zertifikaten mit Berufs- und ähnlichen Attributen, wenn der Inhaber die Voraussetzungen für das Attribut verloren hat. ISSS bean-tragt zudem, dass auf eine besondere, verschärfte Haftung der Inhaber im Fall des Missbrauchs von geheimen kryptographischen Schlüsseln verzichtet wird. Dies im Hinblick darauf, dass das Risiko einer speziellen Haftung abschreckend für die Verwendung elektronischer Signaturen wirken könnte.

Vollständiger Text der Stellungnahme unter www.isss.ch/fileadmin/publ/tf-zertes/Stellungnahme_ZertEs.pdf 

  

5) BMWi-Ausschreibung: "Der IT-Sicherheitsmarkt in Deutschland" (Dienstleistungsauftrag)

Kurzbeschreibung:

Der IT-Sicherheitsmarkt umfasst Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen zum Schutz der Verfügbarkeit von IKT-Systemen und der Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der darin vorhandenen Daten herstellen oder anbieten. Ausgehend von dieser Definition soll im Rahmen der Studie die wirtschaftliche Bedeutung sowie die Besonderheiten und Chancen des deutschen IT-Sicherheitsmarkts ermittelt werden. Die Untersuchung soll insbesondere anhand folgender Eckdaten erfolgen: Zahl der Unternehmen, Umsatzvolumen, Anzahl der abhängig Beschäftigten und der Erwerbstätigen, Anteil der Bruttowertschöpfung am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und der Exportquote.

Fragestellungen:

  1. In welche Kernbranchen bzw. Teilmärkte oder Unternehmenstypen lässt sich der IT-Sicherheitsmarkt untergliedern?
  2. Welches ökonomische Gewicht hat die IT-Sicherheitsbranche und die einzelnen definierten Kernbranchen bzw. Teilmärkte oder Unternehmenstypen innerhalb der Gesamtwirtschaft und im Vergleich zu anderen klassischen Branchen in Deutschland?
  3. Was zeichnet die IT-Sicherheitsbranche und die einzelnen definierten Kernbranchen bzw. Teilmärkte oder Unternehmenstypen im Besonderen aus?
  4. Wo liegen Stärken und Potenziale der IT-Sicherheitsbranche und der einzelnen definierten Kernbranchen bzw. Teilmärkte oder Unternehmenstypen?

Vorgesehene Laufzeit: 8 Monate ab Auftragsvergabe

Ausschreibende Behörde: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Ausschreibungsort: 53123 Bonn
Verfahrensart: Dienstleistungsauftrag
Vergabeverfahren: Freihändige Vergabe mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
CPV-Code: 73000000-2
Europäische Ausschreibung: nein
Abgabefristende: 14.8.2012
Bearbeitungsnummer: I C 4 - 02 08 15 - 50/12
Verfahrensart:Freihändige Vergabe mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
Auftraggeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Referat I C 4, Villemombler Str. 76, D-53123 Bonn
Tel.: (+49 30 18) 6 15-48 93, Fax: (+49 30 18) 615-26 98, E-Mail: johann.apostel(at)bmwi.bund.de

 

6) OLG München: Verwendung von Schreibtabletts im Rechtsverkehr nicht unproblematisch

Mit Urteil vom 04.06.2012 hat das Oberlandesgericht München rechtskräftig entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Der Fall: Der Kläger erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Kläger schließlich das Gericht anrief und im Klageweg die Feststellung begehrte, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe. Das Landgericht München I wies die Klage jedoch mit Urteil vom 13.01.2012 ab (Gz.: 22 O 14798/11). Zur Begründung führte es aus, dass der Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Ebenso wie z.B. eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf diesem habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da bei dessen Eingang die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger nun weitgehend recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das OLG, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war. Im Einzelnen hat das OLG seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:

Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag, über den hier zu entscheiden war, ist die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht gewahrt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus. Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in § 126 a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen. Eine Regelungslücke, die man, wie die Beklagte es wollte, in ihrem Sinn hätte auslegen können, besteht nicht.

Allerdings, so das OLG, wurde die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geheilt, weil der Kläger das Darlehen tatsächlich empfangen hat. Daraus konnte die beklagte Bank allerdings keinen Nutzen ziehen, da aufgrund der Formnichtigkeit des Darlehensvertrags die zweiwöchige Widerrufsfrist für den Kläger erst später zu laufen begann, noch nicht abgelaufen war und der Kläger den Widerruf rechtzeitig erklärt hat. Zum einen, so das OLG, läuft die Widerrufsfrist erst ab "Vertragsschluss", was frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens der Fall ist. Zum anderen wird bei Formmängeln die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Diese Änderungen äußern sich im vorliegenden Fall nach § 494 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 246 BGB unter anderem in geringeren, auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a ermäßigten Sollzinsen, da nach der gesetzlichen Regelung nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz gilt. Eine entsprechende Abschrift hatte der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten, so dass sein Widerruf in jedem Fall rechtzeitig war.

Quelle: OLG München (PM) / AZ 19 U 771/12.

 

ANMERKUNG:

Der Verband Organisations- und Informationssysteme (VOI; TeleTrusT-Mitglied) hat am 27.07.2012 aufgrund zahlreicher Anfragen eine einordnende Hintergrundinformation veröffentlicht:

http://voi.de/3255-unterschriften-auf-tablet-pcs-sind-rechtswirksam-mit-nur-wenigen-ausnahmen

 

7) TeleTrusT-Jahresbericht 2011 erschienen

[siehe TeleTrusT-Info vom 25.07.2012]

Der TeleTrusT-Jahresbericht 2011 ist erschienen. Der Bericht enthält einen Überblick über die wichtigsten TeleTrusT-Aktivitäten 2011, benennt die dabei engagierten Akteure und führt die im Berichtsjahr erschienenen TeleTrusT-Stellungnahmen sowie organisatorische und statistische Angaben zur Verbandsentwicklung auf.

Download unter www.teletrust.de/jahresbericht/ (www-Version)

 

8) TeleTrusT Kooperationspartner des Westfalen-Kongresses "Recht und Sicherheit in der IT"

TeleTrusT ist Partner des Westfalen-Kongresses " am 30.10.2012 in Dortmund. Der Kongress zu den Themen Recht und Sicherheit in der Informationstechnologie schließt eine inhaltliche Lücke im landläufigen Veranstaltungsangebot. Angesprochen sind vor allem Geschäftsführer und IT-Entscheider. Vortragsreihen und Diskussionsrunden zu Themen wie Datensicherheit, Online-Marketing, Rechtssicherheit und Cloud Computing bilden den Schwerpunkt der 1-Tagesveranstaltung; das Sonderthema "Fachkräftemangel" ergänzt die Thematik. Das Tagungsformat soll sich in Westfalen als jährliche Veranstaltung zu wechselnden Schwerpunktthemen mit Fachvorträgen, Expertengesprächen und Diskussionsrunden etablieren. 

Programm, Informationen und Anmeldung unter: www.westfalen-kongress.de 

 

9) Nächste TeleTrusT-Veranstaltungen

14.09.2012, Berlin: TeleTrusT/VOI-Informationstag "Elektronische Signatur"
23. - 24.10.2012, Brüssel: "ISSE Conference"
05. - 06.11.2012, Köln: "T.I.S.P. Community Meeting"
30.11.2012, Berlin: TeleTrusT-Mitgliederversammlung 2012

Weiterführende Informationen auf www.teletrust.de

 

10) Nächste TeleTrusT-Arbeitsgruppensitzungen

05.09.2012, Darmstadt: TeleTrusT-AG "Biometrie"
12.09.2012, Berlin: TeleTrusT-AG "Recht"
13.09.2012, Berlin: TeleTrusT-AG "Smart Grids"
19.09.2012, Berlin: TeleTrusT-AG "RSA 2013"
24.09.2012, Hamburg: TeleTrusT-AG "ISM"
[Die TeleTrusT-AG "SICCT" hält regelmäßige Telefonkonferenzen ab.]

Bitte kontaktieren Sie bei Rückfragen oder Interesse die TeleTrusT-Geschäftsstelle.

 

11) Nächste TeleTrusT-Regionalstellentreffen

Das nächste Treffen der TeleTrusT-Regionalstelle Hamburg (repräsentiert durch TeleTrusT-Mitglied Wüpper Management Consulting) findet am Abend des 25.09.2012 in Hamburg statt.

Das nächste Treffen der TeleTrusT-Regionalstelle München (repräsentiert durch TeleTrusT-Mitglied Secaron AG) findet am Abend des 08.11.2012 in Neufahrn statt.

Bitte kontaktieren Sie bei Rückfragen oder Interesse die TeleTrusT-Geschäftsstelle.

 

12) Nächste TeleTrusT-Partnerveranstaltungen

06. - 07.09.2012, Berlin: Handelsblatt-Konferenz "Cybersecurity"
10.09.2012, Berlin: Eur. Akad. für Steuern, Wirtschaft, Recht: "IT-Sicherheitslücken im Netz schließen"
19. – 21.09.2012, Nizza: "World e-ID Congress"
25. - 26.09.2012, Konstanz: "D-A-CH Security Conference"
16. - 18.10.2012, Nürnberg: "it-sa"
29. - 31.10.2012, London: "Biometrics"
30.10.2012, Dortmund: Westfalen-Kongress "Recht und Sicherheit in der IT"
07.11.2012, Salzburg: Österreichischer IT-Sicherheitstag
15. - 17-01-2013, Berlin: OmniCard
25.02. - 02.03.2013, San Francisco: "RSA Conference"
05. - 09.03.2013, Hannover; CeBIT
14. - 16.05.2013, Bonn: Deutscher IT-Sicherheitskongress (BSI)

Weiterführende Informationen auf www.teletrust.de "TeleTrusT ist Partner"