Stellungnahmen
Stellungnahme zum Referentenentwurf - Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung - KritisV)
15.06.2026
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 Rechtsanwälte
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
1. Einleitung
TeleTrusT bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für eine Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (KritisV) vom 26.05.2026.
Die KritisV bestimmt durch die Festlegung von Sektoren, Branchen, kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien und Schwellenwerten, welche Anlagen als kritisch einzustufen sind. Sie löst damit die bisherige BSI-Kritisverordnung auch für Zwecke der IT-Sicherheit nach dem BSIG ab und fungiert künftig als gemeinsame Rechtsverordnung für physische Resilienz und IT-Sicherheit. TeleTrusT begrüßt diesen Ansatz, kritische Anlagen für Zwecke der IT-Sicherheit und der physischen Resilienz einheitlich zu identifizieren und dadurch für mehr Rechtssicherheit und Verständlichkeit der Regelungen zu sorgen. Gleichwohl weist der Entwurf nicht nur redaktionelle, sondern auch semantische und methodische Schwächen auf.
Unverständlich bleibt, warum die Verordnung sich noch im vorgelegten, nicht abgestimmten Entwurfsstadium befindet. Die viel zu späte Umsetzung der CER-Richtline bot hier eine ungewöhnlich lange Vorbereitungszeit. Die betroffenen Unternehmen werden ohne Übergangsfrist materiell verpflichtet sein.
2. Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen
§ 1 KritisV: Anlagenbegriff und Definitionslücke
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KritisV verwendet den Begriff "Anlage" als zentralen Anknüpfungspunkt, ohne diesen zu definieren. Möglicherweise ist der Begriff "Anlage" oder "kritische Anlage" im Sinne von § 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 KRITISDachG gemeint. Da sich in der Begründung allerdings Ausführungen zur Interpretation des Anlagenbegriffs finden und zudem Erläuterungen zu insgesamt drei Nummern in dieser Vorschrift gegeben werden, könnte auch beabsichtigt sein, eine Anlagendefinition in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KritisV einzufügen.
Hier ist Klarheit zu schaffen. TeleTrusT regt im Sinne der Rechtssicherheit und Bestimmtheit an, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KritisV auf die Definition kritischer Anlagen in § 2 Nr. 3 KRITISDachG zu verweisen, um eine einheitliche Begriffsbestimmung über die Regelwerke hinweg sicherzustellen.
§ 7 KritisV: Unklarer Begriff "weitere Anlagen der Kreditinstitute"
§ 7 Abs. 1 Nr. 5 KritisV benennt "weitere Anlagen der Kreditinstitute" als kritische Dienstleistung. Dabei bleibt zunächst unklar, ob "Anlage" hier im technischen Sinne des § 1 KritisV bzw. § 2 Nr. 2 KRITISDachG oder im Sinne von Kapitalanlage zu verstehen ist. Erst Absatz 6 gibt Aufschluss: Die gemeinte Dienstleistung ist die Entgegennahme von Einlagen sowie die Kreditvergabe. Der Begriff "Anlage" in Nr. 5 ist damit als Kapitalanlage zu verstehen und nicht als technische Anlage im Sinne des Gesetzes.
TeleTrusT empfiehlt, § 7 Abs. 1 Nr. 5 KritisV durch die Formulierung "die Entgegennahme von Einlagen sowie die Kreditvergabe" zu ersetzen, um den tatsächlichen Regelungsinhalt unmissverständlich zu bezeichnen. Es ist kein Grund erkennbar, diesen zunächst durch den missverständlichen Begriff "Anlage" zu umschreiben.
3. Anmerkungen zu den Anlagen
Die Anlagen der KritisV weisen noch eine Vielzahl von redaktionellen und inhaltlichen Fehlern auf. Nachfolgend soll auf einige dieser Fehler aufmerksam gemacht werden.
3.1 Redaktionelle Fehler
Im vorliegenden Referentenentwurf finden sich einige fehlerhafte Norm- und Querverweise. Sämtliche Anlagen sind mit der Überschrift "zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" versehen, obwohl es in § 1 Absatz 1 aktuell nur zwei Nummern gibt.
In den Anlagen finden sich fehlerhafte Verweise und Nummerierungsfehler. Beispielsweise wird in Anlage 1, Teil 2, Nr. 17 auf einen "Teil 4" verwiesen, obwohl die Anlagen lediglich bis zu drei Teile haben. In Anlage 1, Teil 1 ist die Nummer 2.1.1 doppelt vergeben ist, die Aufzählung springt sodann von Ziff. 2.12 direkt auf 2.16.
3.2 Unbestimmte oder missverständliche Begriffe
Der Entwurf verwendet an mehreren Stellen Begriffe, die weder im Verordnungstext, noch in den Anlagen hinreichend bestimmt werden. Auf folgende Unklarheiten wird hingewiesen:
In Anlage 1 wird die Anlagenkategorie "System eines Elektrizitätsmarktes" in Teil 1 Nr. 2.7 aufgegriffen, ohne dass der Begriff des "Systems" näher definiert wird. Der Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/944 klärt lediglich, was ein Elektrizitätsmarkt ist, nicht aber, wann es sich um ein System eines solchen Marktes handelt.
In Anlage 4, Teil 1, Ziff. 2.8 wird "Rechenzentrum" definiert. Die Definition ist dabei anders gehalten als die Definition in § 2 Nr. 35 BSIG n. F. Es wäre wünschenswert, die Definitionen anzugleichen.
In Anlage 6 werden Anlagenkategorien im Sektor Finanzwesen konkretisiert. Die KritisV verwendet dabei zentrale Begriffe wie "Wertpapier" und "Derivat", definiert sie aber nicht und verweist auch nicht klar auf bestehende Kapitalmarktdefinitionen. Es bleibt insbesondere offen, ob sämtliche Investmentfondsanteile (einschließlich offener Publikumsfonds) als "Wertpapiere" im Sinne der KRITIS Regelungen gelten sollen.
Die Verordnung verwendet in Anlage 6 außerdem den Begriff "Handelsplatz" an verschiedenen Stellen, ohne einheitlich und eindeutig auf die MiFID II Terminologie Bezug zu nehmen. Unklar ist insbesondere, ob mittelbare Anbindungen (z. B. über systematische Internalisierer oder sonstige Intermediäre) als "Weiterleitung an einen Handelsplatz" gewertet werden müssen oder nur direkte Verbindungen zu geregeltem Markt, MTF oder OTF erfasst sind. Insbesondere werden "Anlagen eines Handelsplatzes" dann als kritisch eingestuft, wenn sie einen "medienwirksamen Handelsplatz" betreiben Anlage 6, Teil 3, Ziff. 4.5.2. Mangels eindeutiger Definition bleibt dadurch für viele Betreiber eines Handelsplatzes unklar, ob sie eine kritische Anlage betreiben oder nicht.
Die Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen (Anlage 6, Teil 3) knüpfen zudem weit überwiegend an Transaktionszahlen an, jedoch bleibt unklar, welche Transaktionen jeweils zu berücksichtigen sind (z. B. außerbörsliche Fondsorders zum Nettoinventarwert, Orders über Intermediäre, interne Buchungsvorgänge).
In Anlage 7, Teil 3, Nr. 1.2.4 wird eine Einordnung von "Serviceeinrichtungen" als kritische Anlage an ihre Zweckbestimmung geknüpft. Um eine kritische Anlage handelt es sich demnach, wenn die Serviceeinrichtung für den Fernverkehr "relevant" ist. Wann dies der Fall ist, bleibt offen. Die Einordnung als kritische Anlage darf nicht von einem derart unbestimmten Begriff abhängen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sollten eindeutig konfiguriert sein.
3.3 Widersprüche und Inkonsistenzen
An einigen Stellen wurden Widersprüche zwischen Normtext, Begründung und Schwellenwertberechnung sowie uneinheitliche Begriffsverwendungen identifiziert:
In Anlage 1, Teil 2, Nr. 13 findet sich die Schwellenwertberechnung für Erdöl für einige Anlagenkategorien des Sektors Energie. Dabei werden die beiden Begriffe "Erdöl" und "Rohöl" verwendet. In der Tabelle in Teil 3 der Anlage werden ebenfalls beide Begriffe verwendet (insbesondere bei den Schwellenwerten der Ziffern 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 und 3.4.1). Unter "Erdöl" wird regelmäßig die unmittelbar aus der Erde geförderte Flüssigkeit, unter "Rohöl" das von groben Verunreinigungen befreite Erdöl bezeichnet. Wir regen an, die Begriffsverwendungen einer Überprüfung zu unterziehen, um Ungenauigkeiten zu meiden.
In Anlage 5, Teil 2 Nr. 7 findet sich die Berechnung für den Schwellenwert von Produktionsstätten für besonders wichtige Medizinprodukte. Dieser Berechnung liegen offenbar die durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, insgesamt zugrunde. Dadurch besteht das Risiko, dass der Schwellenwert methodisch zu hoch angesetzt ist. Wenn von der Anlagenkategorie nur Produktionsstätten besonders wichtiger Medizinprodukte erfasst sind, sollte auch die Berechnungsgrundlage auf den Bedarf an diesen besonders wichtigen Medizinprodukten bezogen werden.
Bei der Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Anlage 5, Teil 3 Nr. 4.1 ist im Normtext (vgl. Klammerzusatz im Entwurfstext) offengelassen, ob neben der Entwicklung auch die Herstellung erfasst sein soll. Die Überschrift zu Teil 3 Nr. 4 und auch die Begründung scheinen die Herstellung demgegenüber einzubeziehen. Normtext und Begründung sind insoweit nicht deckungsgleich.
Für Computerreservierungsdienste und Global Distribution Systeme nennt Anlage 7, Teil 3 Nr. 1.1.6 einen Schwellenwert von 20.000.000 Flugbuchungen pro Jahr. In der Begründung wird demgegenüber von einer Gesamtmenge von 200.000 Flugbuchungen pro Jahr ausgegangen. An einer Stelle handelt es sich wohl um einen Fehler.
4. Kritik an der Berechnungsgrundlage der Schwellenwerte
Der in § 5 Abs. 2 KRITISDachG verankerte Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen geht auf das erste IT-Sicherheitsgesetz von 2015 zurück und wurde seitdem unverändert übernommen. Der Wert beruht ausweislich der Verordnungsbegründung auf der Annahme, dass die deutschen Notfallkapazitäten des THW, der Bundeswehr sowie der lokalen Feuerwehren maximal 500.000 Menschen bei einem Ausfall der Stromversorgung mit Notstrom versorgen können. Diese Annahme wird auf einen Stromausfall im Münsterland im November 2005 sowie eine Notfallplanung einer großen kreisfreien Stadt gestützt. Hinsichtlich der Wasserversorgung stützt sich derselbe Wert von 500.000 Personen darauf, dass etwa 400.000 Menschen durch mobile Aufbereitungskapazitäten des THW versorgt werden könnten und weitere 100.000 Menschen durch "nicht planbare" Kapazitäten der Bundeswehr sowie "geringe Kapazitäten" lokaler Hilfsorganisationen. Es ist unklar, wie aus "nicht planbaren" und "geringen" Kapazitäten eine zusätzliche Versorgungskapazität von 100.000 Personen hergeleitet wird. Dieser Ansatz ist methodisch in mehrfacher Hinsicht höchst problematisch. Der TeleTrusT wies in den vergangenen Jahren wiederholt darauf hin.
Schon die Berechnung des Werts von 500.000 Personen aus den zitierten Umständen erscheint fraglich. Der Stromausfall im Münsterland ist über 20 Jahre her. Dennoch finden sich keine ausreichenden Ausführungen dazu, wie sich Stromverbrauch, Abhängigkeit von elektrischer Versorgung und Notfallkapazitäten bei THW, Bundeswehr und Feuerwehren seitdem verändert haben.
Der Stromausfall in Berlin-Köpenick im Jahr 2019 sowie im Berliner Südwesten im Frühjahr 2026 haben gezeigt, dass bereits Störungen deutlich unterhalb einer Größenordnung von 500.000 betroffenen Personen erhebliche organisatorische und praktische Herausforderungen verursachen.
Für die acht weiteren Sektoren wird im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Notfallkapazitäten in ähnlicher Größenordnung vorhanden seien, sodass der Ausgangswert von 500.000 Personen für alle Sektoren gelte. Warum dies im Hinblick auf thematisch äußerst unterschiedliche Sektoren wie Weltraum, Informationstechnik und Telekommunikation, Ernährung oder Gesundheit gleichermaßen gelten soll, bleibt unklar.
Hinzu kommt, dass der Ansatz nur eingeschränkt erkennen lässt, wie die Kriterien des Art. 7 CER-Richtlinie in die Schwellenwertsystematik eingeflossen sind. Art. 7 Abs. 1 CER-Richtlinie stellt für die Bestimmung des Ausmaßes einer Störung nicht allein auf die Zahl der Nutzer ab, die den wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch das Ausmaß der Abhängigkeit anderer Sektoren und Teilsektoren von dem betreffenden wesentlichen Dienst, die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen nach Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, Umwelt, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung, der Marktanteil der Einrichtung, das geografische Gebiet einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen sowie die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des wesentlichen Dienstes unter Berücksichtigung alternativer Mittel. Zwar erlaubt Art. 7 Abs. 2 lit. c CER-Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Schwellenwerte zur Spezifizierung eines oder mehrerer dieser Kriterien zu verwenden. Die Schwellenwerte dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die übrigen in Art. 7 Abs. 1 CER-Richtlinie genannten Kriterien gänzlich in den Hintergrund treten.
Der Entwurf knüpft in seiner Regelmethode stark an den Versorgungsgrad und damit vor allem an die Zahl der versorgten Personen an. Andere Kriterien, insbesondere sektorübergreifende Abhängigkeiten, regionale Auswirkungen, Dauer und Ausmaß möglicher Störungen sowie die Verfügbarkeit alternativer Versorgungsmöglichkeiten, werden demgegenüber nicht angemessen berücksichtigt.
Des Weiteren bleiben Kaskadeneffekte nach wie vor unberücksichtigt. Der Ausfall einer Anlage kann den Ausfall weiterer Anlagen bedingen. Beispielsweise können Anlagen der Wasserversorgung ausfallen, wenn die Stromversorgung unterbrochen wird. Notfallkapazitäten der Hilfsdienste würden dann mehrfach belastet.
Gerade solche sektorübergreifenden Abhängigkeiten werden von Art. 7 Abs. 1 lit. b CER-Richtlinie ausdrücklich angesprochen und sollten daher stärker in die Methode einbezogen werden.
Angriffe auf kritische Infrastrukturen der Bundesrepublik Deutschland können ebenfalls zu diversen Ausfällen gleichzeitig führen. Auch vor diesem Hintergrund ist es problematisch, die Schwellenwerte für einzelne Anlagen allein an maximal verfügbaren Notfallkapazitäten auszurichten. Vielmehr sollte berücksichtigt werden, dass Notfallkapazitäten im Krisenfall mehrfach gebunden sein werden.
Der Wert von 500.000 beinhaltet zudem keine hinreichende Unterscheidung zwischen ländlichen Regionen und Ballungsräumen. Ausfälle kritischer Anlagen können hier zu sehr unterschiedlichen Folgen führen. Während in Ballungsräumen typischerweise eine größere Zahl von Personen betroffen sein kann, können in ländlichen Räumen alternative Versorgungsstrukturen fehlen oder nur schwer erreichbar sein. Art. 7 Abs. 1 lit. e CER-Richtlinie nennt das geografische Gebiet und besondere Schwachstellen bestimmter geografischer Gebiete ausdrücklich als zu berücksichtigendes Kriterium. Auch der Bundesrat hat den Schwellenwert von 500.000 kritisiert und eine Absenkung auf 150.000 zu versorgende Personen angeregt.
Gerade im Bereich kritischer Infrastruktur ist eine belastbare und nachvollziehbare Herleitung der Schwellenwerte erforderlich. Es sollte nicht bei pauschalen Annahmen und über viele Jahre fortgeschriebenen Erfahrungswerten bleiben. Vielmehr sollte die Schwellenwertsystematik stärker an den in Art. 7 CER-Richtlinie genannten Kriterien ausgerichtet und durch qualitative Kriterien ergänzt werden, insbesondere im Hinblick auf sektorübergreifende Abhängigkeiten, regionale Auswirkungen, Substituierbarkeit sowie Dauer und Ausmaß möglicher Störungen. Die bisher angewandte Schwellenwertlogik ist selbst ein Risiko.
5. Evaluierung
Der Entwurf sieht eine Evaluierung zwei Jahre nach Inkrafttreten des KRITISDachG und anschließend alle fünf Jahre vor. Für viele physische Anlagen mag ein solcher Turnus vertretbar sein. Für digitale Infrastrukturen erscheint ein Fünfjahresrhythmus als alleiniger Mechanismus jedoch zu inflexibel. Gerade im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation können sich technische Abhängigkeiten, Cloud- und Plattformarchitekturen u. v. a. sowie die Bedrohungslage deutlich schneller verändern.
Dies betrifft auch die Aussagekraft der gewählten Anlagenkategorien und Schwellenwerte. Bei Rechenzentren kann eine bestimmte elektrische Leistung je nach technischer Ausstattung und Auslastung sehr unterschiedliche digitale Kapazitäten abbilden. Bei Content Delivery Networks sagt das ausgelieferte Datenvolumen zwar etwas über die transportierte Datenmenge aus, erfasst aber nicht die Bedeutung der darüber bereitgestellten Dienste und Inhalte.
TeleTrusT regt daher an, die regelmäßige Evaluierung durch anlassbezogene Überprüfungen zu ergänzen. Eine frühzeitige Anpassung der Anlagenkategorien und Schwellenwerte sollte insbesondere bei wesentlichen Veränderungen der Bedrohungslage, neuen digitalen Abhängigkeiten, neuen unionsrechtlichen Vorgaben oder erheblichen Vorfällen möglich sein.
6. Fazit
Der Referentenentwurf der KritisV greift die europäischen Vorgaben der CER-Richtlinie zwar im Grundsatz auf und schafft eine begrüßenswerte Kohärenz zwischen physischer Resilienz und IT-Sicherheit. In seiner derzeitigen Fassung bleibt der Entwurf jedoch noch hinter den Anforderungen an eine rechtssichere, praktisch handhabbare und methodisch überzeugende Regulierung zurück.
Insbesondere fehlt es an einer hinreichend nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den angelegten Schwellenwerten. Die Zahl von 500.000 versorgten Personen wird zwar als Regelschwellenwert herangezogen, ihre Herleitung und Übertragung auf unterschiedliche Sektoren überzeugt jedoch keinesfalls. Hinzu kommt, dass eine Auseinandersetzung mit weiteren in Art. 7 CER-Richtlinie ausdrücklich genannten Kriterien, etwa sektorübergreifenden Abhängigkeiten, geografischen Auswirkungen, Substituierbarkeit sowie Dauer und Ausmaß möglicher Störungen, zur Geltung kommen muss.
Stellungnahme zum BMI-Referentenentwurf des Durchführungsgesetzes zur Cyberresilienz-Verordnung
01.04.2026
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 RAe
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
1. Einleitung
Der Cyber Resilience Act (CRA) etabliert erstmals einen unionsweit einheitlichen Rechtsrahmen für die Cyber-sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Der CRA ist als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf. Der CRA verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, flankierende Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, insbesondere um die notwendige nationale Vollzugsarchitektur zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde zu benennen, Unterstützungsmaßnahmen für KMU zu ergreifen sowie den Sanktions- und Bußgeldrahmen festzulegen. Der Referentenentwurf enthält die rechtlich erforderlichen Regelungen hierzu, bleibt aber in zentralen Punkten zu inkonkret und recht praxisfern.
Besonders die unzureichende Ausstattung des BSI, die Ausgestaltung der Regelungen zur notifizierenden Behörde sowie die Unbestimmtheit der Unterstützungsleistungen des BSI sind Kritikpunkte, die einen erheblichen Nachbesserungsbedarf aufzeigen.
Die ersten Regelungen des CRA werden ab dem 11.06.2026 wirksam. Um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, einen sicheren Marktzugang für Unternehmen in Deutschland zu garantieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss das Durchführungsgesetz ebenfalls zum 11.06.2026 in Kraft treten. Der Referentenentwurf ist nun ein erster Schritt, um nationale Vorschriften nicht - wie bei der NIS-2- und CER-Richtlinie - erneut zu spät zu erlassen.
2. Hauptteil
a) Aufgabenbündelung beim BSI
Die Bündelung zentraler CRA-Aufgaben beim BSI (CSIRT, Marktüberwachung, Beschwerde- und Notifizierungsstelle) ist im Ansatz sinnvoll. Sie nutzt vorhandene Cybersicherheitskompetenz und verhindert eine zersplitterte Vollzugspraxis. Ihr Mehrwert besteht jedoch nur, wenn das BSI personell, technisch und organisatorisch in der Lage ist, diese Aufgaben tatsächlich im erforderlichen Umfang wahrzunehmen.
§ 65 BSIG-E: Marktüberwachung
Die Übertragung der Marktüberwachung auf das BSI ist grundsätzlich nachvollziehbar. Zwar fehlt bislang originäre Marktüberwachungserfahrung, jedoch bestehen einschlägige Vorerfahrungen im Bereich der IT-Sicherheitskennzeichen.
Der Entwurf beziffert den Vollzugsaufwand zwar konkret, bleibt jedoch bei dessen Absicherung unzureichend.
Angesichts der komplexen Aufgaben nach Art. 52-60 CRA ist es nicht ausreichend, den Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln lediglich künftigen Haushaltsverfahren zu überlassen. Ohne verbindliche und langfristige Finanzierung droht die effektive Wahrnehmung der Marktüberwachung zu scheitern.
§ 66 BSIG-E: Notifizierung und Akkreditierung
Die Bestimmung des BSI als notifizierende Behörde ist im Grundsatz sachgerecht. Problematisch ist jedoch § 66 Abs. 3 BSIG-E, der eine Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen ohne Akkreditierung im "öffentlichen Interesse" zulässt. In der vorliegenden Fassung ist diese Ausnahme zu weit. Wird bereits der bloße Mangel an notifizierten Stellen als öffentliches Interesse angesehen, droht die Regelung zu einem Instrument bloßer Kapazitäts- und Marktzugangssicherung zu werden. Dann rückt nicht mehr die belastbare Prüfung der fachlichen Eignung der Stellen in den Vordergrund, sondern die schnelle Beseitigung von Engpässen.
Damit wird die Qualität der Konformitätsbewertung insgesamt gefährdet. Werden unzureichend geprüfte Konformitätsbewertungsstellen notifiziert, steigt das Risiko, dass auch die vorgelagerte Prüfung von Produkten vor dem Marktzugang nicht das erforderliche Sicherheitsniveau erreicht. Die Ausnahme von der akkreditierungsbasierten Notifizierung ist daher strikt zu begrenzen. Erforderlich sind enge tatbestandliche Voraussetzungen, klare Bewertungsmaßstäbe und eine belastbare personelle wie organisatorische Ausstattung des BSI.
Vorrangig muss jedoch sichergestellt werden, dass eine solche Ausweichregelung gar nicht erst benötigt wird. Dafür ist die DAkkS rechtzeitig so auszustatten, dass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Art. 35 Abs. 2 CRA am 11.12.2026 eine ausreichende Zahl von Konformitätsbewertungsstellen akkreditiert werden kann.
Die Auffangregelung darf kein regulatorisches Ventil für vorhersehbare Kapazitätsdefizite werden. Wer Engpässe bei der Akkreditierung durch erleichterte Notifizierung kompensiert, schwächt am Ende die Qualitätssicherung des CRA selbst.
b) § 67 Nr. 1 BSIG-E - Unterstützung der Wirtschaftsakteure
§ 67 BSIG-E bleibt massiv hinter dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf der Unternehmen zurück. Zwar übernimmt der Entwurf formal die in Art. 33 CRA vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen, ihre konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch weitgehend offen. Weder ist hinreichend klar, in welcher Form, mit welcher inhaltlichen Tiefe noch mit welchem praktischen Nutzen die vorgesehenen Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen erbracht werden sollen. Der Eindruck liegt nahe, dass hier vor allem unionsrechtliche Mindestvorgaben formal abgearbeitet werden, ohne ein belastbares und praxistaugliches Unterstützungskonzept zu schaffen.
Das wiegt umso schwerer, als der CRA für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure erhebliche organisatorische, personelle und technische Umstellungen auslösen wird. Vor diesem Hintergrund ist der vorgesehene finanzielle Rahmen von 1,281 Mio. Euro ersichtlich zu knapp bemessen, insbesondere mit Blick auf den Unterstützungsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen. Ein Vergleich mit den Zahlen, die in der Begründung des Regierungsentwurfs zum NIS-2-Umsetzungsgesetz stehen, verdeutlicht die signifikant zu gering bemesse-ne Finanzierung der Unterstützungsmaßnahmen: Während hierfür lediglich 1,281 Mio. Euro jährlich vorgesehen sind, werden für regelmäßige Schulungen in der Bundesverwaltung im NIS-2-Kontext rund 5,044 Mio. Euro jährlich veranschlagt. Für Schulungen in den betroffenen Unternehmen wird ein Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von rund 165,24 Mio. Euro jährlich veranschlagt. Wenngleich die Zahlen nicht direkt auf den CRA-Kontext übertragbar sind, so ist dennoch festzustellen, dass mit dem geplanten Finanzierungsrahmen nur sehr begrenzte Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen möglich sind.
Darüber hinaus werden zwei in Art. 33 Abs. 1 CRA genannte Unterstützungstätigkeiten - die Einrichtung eines speziellen Kommunikationskanals für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie die Unterstützung bei Prüf- und Konformitätsbewertungstätigkeiten - nicht explizit in § 67 BSIG-E aufgeführt. Damit ist unklar, ob und wie weit diese Tätigkeiten vom BSI übernommen werden. TeleTrusT fordert, diese Tätigkeiten in § 67 BSIG-E ebenfalls aufzunehmen und ausreichend Ressourcen hierfür zur Verfügung zu stellen.
Alternativ schlägt TeleTrusT vor, dass die Unterstützungsmaßnahmen nicht durch das BSI selbst vorgenommen werden, sondern durch externe, unabhängige Stellen. Das BSI ist als Marktüberwachungsbehörde die Stelle, die Sanktionen bei Verstößen gegen den CRA verhängt. Die Bündelung von Unterstützungsfunktion und Marktüberwachung beim BSI begründet die Sorge, dass Rollenklarheit, Akzeptanz und Wirksamkeit beider Aufgabenbereiche leiden könnten.
§ 67 BSIG-E bedarf daher einer deutlichen Schärfung: Erforderlich sind ein substanziell erweiterter finanzieller Rahmen sowie inhaltlich konkrete, niedrigschwellige und praxisnahe Unterstützungsangebote. Andernfalls ist die Vorschrift nicht tauglich, den betroffenen Unternehmen nennenswerten Mehrwert zu bieten.
c) § 67 Nr. 2 BSIG-E - Reallabor für Cyberresilienz
TeleTrusT begrüßt grundsätzlich die Einrichtung eines Reallabors für Cyberresilienz. Gerade für betroffene Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, kann eine kontrollierte Prüfumgebung einen wertvollen Beitrag dazu leisten, regulatorische Anforderungen frühzeitig zu erfassen und praktische Umsetzungsfragen vor dem Inverkehrbringen eines Produkts zu klären.
In seiner derzeitigen Ausgestaltung besteht allerdings die Gefahr, dass das Reallabor zwar als innovations-freundliches Unterstützungsinstrument angekündigt wird, sein tatsächlicher Mehrwert für die betroffenen Unternehmen jedoch marginal bleibt.
Der Entwurf lässt im Normtext wie auch der Begründung die konkrete Ausgestaltung dieses Instruments weit-gehend offen. Insbesondere bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung "im öffentlichen Interesse" liegen soll und nach welchen Kriterien Unternehmen Zugang zum Reallabor erhalten. Nach Art. 33 Abs. 2 CRA hat der Zugang zu den Reallaboren offen, fair und transparent zu erfolgen. In der Fassung des Referentenentwurfs finden sich keine Anhaltspunkte, dass dies auch so erfolgen wird. Hier bedarf es einer für KMU transparenten Nachschärfung.
Auch der konkrete praktische Mehrwert der Reallabors ist mehr als unklar. Der Leistungsumfang des Reallabors wird nicht beschrieben. Es ist nicht ersichtlich, ob dort lediglich allgemeine Testmöglichkeiten eröffnet werden oder ob Unternehmen tatsächlich verwertbare Unterstützung bei der Einhaltung der CRA-Anforderungen erhalten sollen.
In der Fassung des Referentenentwurfs droht das Reallabor mehr Symbolcharakter als wirksame Unterstützung zu sein.
d) § 69 BSIG-E - Sanktions- und Vollzugsrahmen
Ein einheitlicher und wirksamer Vollzug der Cyberresilienz-Verordnung ist aus Sicht von TeleTrusT grundsätzlich zu begrüßen. Die praktische Wirksamkeit der Verordnung wird maßgeblich davon abhängen, dass die Einhaltung ihrer Anforderungen konsequent überwacht und auf festgestellte Verstöße angemessen reagiert werden kann. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Produkte mit digitalen Elementen tatsächlich den vorgesehenen Cybersicherheitsstandards genügen und das Vertrauen in den europäischen Binnenmarkt für sichere digitale Produkte gestärkt wird.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass aus Unternehmenssicht ein Bedarf an berechenbarem, verhältnismäßigem und fachlich konsistentem Vollzug besteht. Gerade in der Anfangsphase eines neuen und technisch anspruchsvollen Regulierungsregimes ist zu berücksichtigen, dass auf Seiten der betroffenen Unternehmen erhebliche Auslegungs- und Umsetzungsunsicherheiten bestehen werden.
Aus Sicht von TeleTrusT sollte der Fokus daher zunächst auf klarer Kommunikation, vorhersehbarer Aufsicht und nachvollziehbaren Maßstäben liegen. Sanktionen dürfen nicht an die Stelle einer praxistauglichen Orientierung treten.
Fazit:
Der Referentenentwurf greift die durch den CRA erforderlichen nationalen Regelungen zwar im Grundsatz auf, bleibt in seiner derzeitigen Fassung jedoch in zentralen Punkten hinter den praktischen und rechtlichen Anforderungen zurück. Die vorgesehene Aufgabenbündelung beim BSI ist nur dann tragfähig, wenn dessen personelle, technische und organisatorische Ausstattung verlässlich und dauerhaft abgesichert wird. Daran fehlt es bislang.
Besonders kritisch sind die zu weit gefasste Ausnahmeregelung für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen ohne Akkreditierung, die unzureichend konkretisierten Unterstützungsleistungen für Wirtschaftsakteure sowie die unklare Ausgestaltung des Reallabors für Cyberresilienz. In allen drei Bereichen besteht die Gefahr, dass der Entwurf formale Strukturen schafft, ohne deren praktische Wirksamkeit belastbar sicherzustellen.
TeleTrusT hält daher eine deutliche Nachschärfung des Entwurfs für erforderlich. Notwendig sind insbesondere eine verlässliche Finanzierung und Ausstattung des BSI und der DAkkS, enge und klare Voraussetzungen für Ausnahmen von der akkreditierungsbasierten Notifizierung, ein substanziell ausgebautes und praxisnahes Unterstützungskonzept für Unternehmen sowie transparente und nachvollziehbare Regelungen zum Reallabor.
Stellungnahme zum BMI-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cyber-Sicherheit
16.03.2026
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 RAe
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
I. Einleitung
TeleTrusT begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, die Cyber-Sicherheit in Deutschland wirksam zu stärken und die staatliche Handlungsfähigkeit gegenüber schwerwiegenden Cyber-Gefahren zu verbessern. Angesichts der anhaltend hohen Bedrohungslage ist es richtig, die bestehenden Strukturen zur Detektion, Bewertung und Abwehr von Cyber-Gefahren fortzuentwickeln.
Cyber-Sicherheit ist nicht nur Aufgabe der potentiell betroffenen Einrichtungen. Entsprechende Eingriffsbefugnisse für den Staat als Akteur für Cyber-Sicherheit zu schaffen, kann sich als zeitgemäße und effektive Bereicherung eines holistisch verstandenen Cyber-Sicherheitsrechts erweisen. Dazu sind die Eingriffsbefugnisse jedenfalls punktuell, streng cyber-sicherheitsbezogen und technisch sinnvoll umsetzbar auszugestalten. Cyber-Sicherheitsrecht muss den Schutz von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft erhöhen; es darf nicht durch unklare Befugnisse, unbestimmte Rechtsbegriffe oder zu geringe verfahrensrechtliche Begrenzungen das Potential missbräuchlicher staatlicher Eingriffe bergen.
Vor diesem Hintergrund erscheint der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cyber-Sicherheit ambivalent: Er enthält einerseits dringend benötigte Eingriffsbefugnisse für Bundespolizei sowie BKA und sieht punktuell sinnvolle Befugniserweiterungen für das BSI vor. Andererseits ermöglicht der Entwurf tiefgreifende Eingriffe in die Netzinfrastruktur selbst, die langfristig das Vertrauen von Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern in integre IT-Systeme signifikant schwächen können. Je tiefer staatliche Maßnahmen in IT-Systeme eingreifen können, desto höher sind die Anforderungen an Normenklarheit, technische Begrenzungen und Verfahrensvorschriften. Eingriffsbefugnisse stellen keinen Sicherheitsgewinn dar, wenn sie ihrerseits neue Angriffsflächen schaffen.
II. BSIG
TeleTrusT unterstützt grundsätzlich das Anliegen, dem BSI in einzelnen Bereichen frühzeitigere und operativ wirksamere Reaktionen auf Cyber-Gefahren zu ermöglichen. So ist der Vorschlag für die Änderungen des § 11 Abs. 1, 3 BSIG-E positiv hervorzuheben, wonach das BSI Maßnahmen nicht erst nach Eintritt einer Beeinträchtigung, sondern bereits bei Anhaltspunkten für deren Eintritt ergreifen und dementsprechend auch Daten verarbeiten kann. Auch die nach § 15 Abs. 6 BSIG-E geplante Pflicht für Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und Anbieter von digitalen Diensten, dem BSI auf Anforderung Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf Cyber-Risiken erlauben, stellt in dem Zusammenhang eine punktuelle Verbesserung dar.
Die Auskunftspflicht ist in Hinblick auf ihre technische Durchführbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt. Wenngleich eine derartige Begrenzung in Anbetracht der ansonsten ausufernden Auskunftspflicht richtig ist, muss die Ausnahme dringend konkretisiert werden, damit betroffene Unternehmen sie auch nutzbar machen können. Ansonsten droht die Informationspflicht für IKT-Diensteanbieter auszuufern.
Ein Schwerpunkt des Gesetzesvorhabens ist die Bekämpfung maliziöser Domains. In §§ 16 Abs. 6, 16a BSIG-E werden DNS-Diensteanbieter, TLD Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern besondere Pflichten auferlegt. Mittelgroße DNS-Diensteanbieter müssen nach § 16 Abs. 6 BSIG-E ihren Kunden einen besonderen DNS-basierten Schutz vor Angriffen in Verbindung mit risikobehafteten Domains bieten. Offen bleibt hier, wie sich diese gesonderte Pflicht zu den allgemeinen Risikomanagementpflichten verhält. Diesen unterliegen DNS-Diensteanbieter sogar größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 3 BSIG. Damit könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass DNS-basierte Schutzmaßnahmen gegenwärtig pauschal nicht unter § 30 Abs. 1 BSIG fallen würden, obwohl der Wortlaut des § 30 Abs. 1 BSIG dies als technische Maßnahme eindeutig zulassen - und wohl auch erfordern - würde.
§ 16a BSIG-E sieht die Befugnis des BSI vor, gegenüber TLD Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern anzuordnen, dass diese Nameserver-Einträge einer Domain ändern oder neue Einträge hinzufügen müssen. Die Befugnis steht unter der Voraussetzung einer erheblichen Gefahr für Schutzgüter des § 16 Abs. 3 BSIG. Ferner steht die Pflicht erneut unter der Bedingung technischer Durchführbarkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsschutzverkürzung für betroffene Unternehmen (Widerspruch und Anfechtungsklage sollen hier keine aufschiebende Wirkung entfalten können) und dem intensiven Eingriff in die Netzinfrastruktur durch das BSI ist auch hier eine Konkretisierung dieser Ausnahmeregelung unerlässlich. Die Pflicht des BSI, den oder die BfDI jährlich über die Gesamtzahl angeordneter Nameserverumleitungen zu unterrichten, ist grundsätzlich richtig, stellt aber ohne damit verbundene Evaluationspflichten keine ausreichende Kontrollmaßnahme dar.
TeleTrusT lehnt demgegenüber die in § 31 BSIG-E vorgesehene verpflichtende Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung von Betreibern kritischer Anlagen an das BSI in der vorgeschlagenen Form ab. Bereits der behauptete Mehrwert der zusätzlichen Anbindung bleibt im Entwurf unklar. Es ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb die bestehenden Melde-, Unterstützungs- und Kooperationsmechanismen nicht ausreichen sollen. Demgegenüber schafft jede weitere Schnittstelle in hochsensiblen IT- und OT-Umgebungen eine neue Angriffsfläche. Gerade bei KRITIS-Betreibern beruht das Schutzkonzept auch darauf, externe Anbindungen auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren. Besonders problematisch ist in dieser Hinsicht, dass der Entwurf keinerlei tragfähiges Schutzkonzept für diese staatlich veranlasste Anbindung erkennen lässt. Es fehlt an hinreichend klaren gesetzlichen Vorgaben zur sicheren technischen Ausgestaltung und zum sicheren Betrieb der Verbindung. Der bloße Hinweis darauf, dass das BSI die Anforderungen an Anbindung und Ausleitung eigenständig festlegt und veröffentlicht, genügt insoweit nicht.
Hinzu kommt, dass die Kosten- und Haftungsfolgen im Entwurf unzureichend geklärt sind. Wenn durch die verpflichtende Anbindung Sicherheitslücken entstehen, Cyber-Angriffe erleichtert oder Betriebsstörungen verursacht werden, sind Schäden bei KRITIS-Betreibern nicht auszuschließen. Es darf nicht zulasten der Betreiber gehen, wenn eine staatlich angeordnete zusätzliche Anbindung selbst zum Risiko wird. Mindestens müssen die Implementierungs- und Betriebskosten vollständig vom Staat getragen und spezialgesetzliche Haftungsregelungen einschließlich einer Beweislastumkehr zugunsten betroffener Betreiber vorgesehen werden. Andernfalls droht, dass Schäden wirtschaftlich bei den KRITIS-Betreibern verbleiben, obwohl diese die risikobegründende Maßnahme nicht freiwillig geschaffen haben. Dies gilt umso mehr, als allgemeine Staatshaftungsansprüche in der Praxis häufig keine hinreichend effektive und rechtssichere Kompensation gewährleisten.
Im Ergebnis ist § 31 BSIG-E in seiner Konzeption nach diesem Referentenentwurf abzulehnen.
III. TDDDG
Als sinnvoll erachtet TeleTrusT die neuen Nutzerinformationspflichten in § 19 Abs. 5, 6 TDDDG-E. Hiermit kann die Reaktionsfähigkeit und damit die Resilienz auf Endnutzerseite gestärkt und das Schadensausmaß von Cyber-Vorfällen deutlich eingeschränkt werden. Einzig zu kritisieren ist auch hier die fehlende Konkretisierung der technischen Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
IV. BPolG und BKAG
Der Großteil des Referentenentwurfs befasst sich mit einer Anpassung des BPolG und BKAG in Hinblick auf die neue Cyber-Gefahrenlage. TeleTrusT betrachtet diese Vorschriften nicht aus einer polizei- und ordnungsrechtlichen, sondern aus einer Cyber-Sicherheitsrechtlichen Perspektive. TeleTrusT steht dem Schaffen neuer Eingriffsbefugnisse für Bundespolizei und BKA im Cyber-Raum nur insoweit offen gegenüber, als diese strikt defensiv, technisch beherrschbar und rechtsstaatlich klar begrenzt ausgestaltet sind. Der vorliegende Entwurf geht darüber deutlich hinaus. Die Rechtsgrundlagen sehen mitunter drastische Möglichkeiten vor, in informationstechnische Systeme und Datenströme einzugreifen.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere § 41a BPolG-E und § 62e BKAG-E aus Sicht von TeleTrusT in ihrer Grundkonzeption verfehlt. Die dort angelegten Eingriffsmöglichkeiten einer aktiven Cyber-Abwehr beinhalten die Möglichkeit, Maßnahmen durchzuführen, die nicht nur gegen Angreifer-Infrastrukturen, sondern faktisch auch gegen kompromittierte Drittsysteme wirken können. Gerade im Cyber-Raum werden Angriffe regelmäßig über fremde, selbst angegriffene oder missbrauchte Systeme durchgeführt. Damit können Bundespolizei und BKA solche Behörden, Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen adressieren, die selbst Opfer eines Cyber-Angriffs geworden sind.
Die Vorstellung, "aktive Cyber-Abwehr" könne in komplexen realen Angriffsszenarien trennscharf und ohne gravierende Nebenfolgen erfolgen, überzeugt nicht. Werden Maßnahmen ohne Wissen der Betreiber angegriffener oder manipulierter Systeme durchgeführt, können die tatsächlichen Systemzustände und die Folgen des Eingriffs regelmäßig nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden. Gerade das für eine sichere Durchführung erforderliche betriebs- und systemspezifische Wissen über Abhängigkeiten, Redundanzen und mögliche Kaskadeneffekte liegt typischerweise nur bei den betroffenen Betreibern selbst vor. Das ist insbesondere bei kritischen oder hochverfügbaren Infrastrukturen risikobehaftet. Schon geringfügige Fehlannahmen können erhebliche Betriebsstörungen, Datenverluste oder sogar flächendeckende Versorgungsausfälle verursachen. Die in § 41a BPolG-E und § 62e BKAG vorgesehenen Befugnisse schaffen damit neue Angriffsflächen, neue Missbrauchsmöglichkeiten und das Risiko unschätzbarer Kollateralschäden.
Dass die Normen die Rückgängigmachung von Datenveränderungen vorsehen und eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung geschützt werden müssen, beseitigt diese Grundprobleme nicht. Die entscheidende Schwäche liegt nicht nur in der technischen Absicherung der eingesetzten Mittel, sondern bereits in der Unbeherrschbarkeit des Eingriffs in fremde, vernetzte und häufig nicht eindeutig zuordnungsfähige Systemumgebungen. Aus Sicht von TeleTrusT sollten diese Befugnisse in ihrer derzeitigen Konzeption nicht weiterverfolgt werden.
Die cyber-sicherheitsbezogenen Rechtsgrundlagen der §§ 62b - 62g BKAG-E sind eng verknüpft mit der Aufgabenzuweisungsnorm des § 3a BKAG-E. Hiernach nimmt das BKA die Aufgabe der Gefahrenabwehr gegen Angriffe auf die IT-Sicherheit wahr bei schwerwiegenden Fällen mit internationaler Abhängigkeit sowie Fällen mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Während Gefahren durch Angriffe auf die IT-Sicherheit in § 3a Abs. 2 BKAG-E und schwerwiegende Fälle in § 3a Abs. 3 BKAG-E definiert werden, fehlt es in Bezug auf "Fälle mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung" an einer ausreichenden Konkretisierung. Die Möglichkeit der Auswirkung auf die "Stellung der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft" ist ebenfalls sehr weit gefasst und als Konturierung der Eingriffsvoraussetzung daher ungeeignet. Damit droht eine uferlose Ausweitung der Ermächtigungsgrundlagen. Gerade vor dem Hintergrund gegenwärtiger hybrider Kriegsführung sind wirksame Maßnahmen zur Abwehr von cyber-sicherheitsbezogenen Angriffen auf die Stellung der Bundesrepublik Deutschland wichtig - sie dürfen jedoch nicht zu einem Blankocheck für intensive Eingriffe in die Netz- und IT-Infrastruktur werden.
Hinsichtlich der Aufgabenzuweisungsvorschrift des § 3a BKAG-E und den damit zusammenhängenden Eingriffsbefugnissen der §§ 62b - 62g BKAG-E sowie auch hinsichtlich des § 41a BPolG treten erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinzu. Diese Normen verschieben operative Zuständigkeiten im Bereich der Cyber-Gefahrenabwehr in substanziellem Umfang auf Bundesbehörden. Ob und inwieweit diese Kompetenzverlagerung mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar ist, wird im Entwurf nicht hinreichend klar beantwortet. Gerade bei tiefgreifenden Eingriffsbefugnissen gegenüber informationstechnischen Systemen muss der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ausdrücklich und klar darlegen.
V. Fazit
Im Ergebnis unterstützt TeleTrusT das Anliegen des Referentenentwurfs, die Cyber-Sicherheit in Deutschland wirksamer zu schützen und die Reaktionsfähigkeit staatlicher Stellen gegenüber Cyber-Gefahren und -angriffen zu verbessern.
Aus Sicht von TeleTrusT geht der Entwurf in zentralen Punkten jedoch in die falsche Richtung. Insbesondere die vorgesehene Neugestaltung des § 31 BSIG-E überzeugt nicht. Eine staatlich veranlasste zusätzliche Anbindung kritischer Systeme an das BSI ohne klar begrenzten Mehrwert, ohne hinreichendes Schutzkonzept und ohne tragfähige Kosten- und Haftungsregelungen stärkt die Cyber-Sicherheit nicht, sondern schafft neue Risiken für KRITIS-Betreiber.
Ebenso sind die in § 41a BPolG-E und § 62e BKAG-E angelegten Möglichkeiten einer "aktiven Cyber-Abwehr" abzulehnen. Sie eröffnen die Gefahr, dass Bundesbehörden über kompromittierte Drittsysteme gerade solche Stellen in Anspruch nehmen oder beeinträchtigen, die selbst Opfer eines Cyber-Angriffs sind. Dadurch entstehen neue Angriffsflächen, neue Missbrauchsmöglichkeiten und potentiell erhebliche Kollateralschäden.
Schließlich wirft der Entwurf verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzordnung und der Verlagerung operativer Cyber-Befugnisse auf Bundesebene. Diese Fragen müssen im weiteren Gesetzgebungsverfahren eindeutig beantwortet werden.
Im Ergebnis muss das Cyber-Sicherheitsniveau bundesweit gestärkt werden. Dieses Ziel wird aber nicht schon dadurch erreicht, dass zusätzliche Eingriffsbefugnisse geschaffen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass staatliche Maßnahmen selbst keine neuen Unsicherheiten erzeugen und das Vertrauen in die Integrität informationstechnischer Systeme nicht schwächen.
Positionspapier zum "Deutschland-Stack" Kommentierung im Rahmen der 2. Konsultation des Bundesministeriums für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)
16.02.2026
Der Deutschland-Stack ist aus Sicht des Bundesverbandes IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) eine strategisch richtige und notwendige Initiative, um die digitale Handlungsfähigkeit des Staates langfristig zu sichern. Auch das gewählte Vorgehensmodell eines Konsultationsverfahrens wird ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig zeigt die TeleTrusT-Analyse: In der aktuellen Ausprägung ist der Deutschland-Stack noch zu stark als technische Bausteinliste gedacht. Für belastbare Wirkung im öffentlichen Sektor ist ein klar geführtes Gesamtbetriebsmodell aus Architektur, Governance, Sicherheit und Verantwortung erforderlich.
Aus Sicht von TeleTrusT stellt der Deutschland-Stack eine wesentliche Initiative dar, um die digitale Infrastruktur insbesondere im Public Sector resilient, skalierbar und zukunftsfähig aufzustellen. Insofern begrüßt TeleTrusT sowohl das Vorhaben selbst als auch den gewählten Weg der Konsultation mit einer breiten Einbeziehung aller relevanten Stakeholder ausdrücklich. In einem aktuellen TeleTrusT-Positionspapier wird neben zahlreichen inhaltlichen Kommentierungen, Ergänzungen und Anmerkungen dargestellt, dass der Deutschland-Stack mehr sein muss als eine reine "Ansammlung" technischer Standards, Module und Services.
TeleTrusT ist überzeugt, dass die gewünschten Anforderungen an den Deutschland-Stack nur dann erfüllt werden können, wenn neben den erforderlichen technischen Festlegungen auch ein Betriebs-, Governance- und Infrastrukturmodell entwickelt wird, das die unterschiedlichen technischen Elemente verbindet. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Informations- und Cyber-Sicherheit, genauso aber auch für notwendige Elemente wie Skalierbarkeit, Verfügbarkeit und Resilienz. All dies sind Eigenschaften, die sich nicht allein durch das Zusammenfügen geeigneter Technologien und Standards ergeben, sondern sie erfordern ein geeignetes Zusammenspiel und Zusammenwirken von Technologie, Infrastruktur und Governance. Dies kann nur erreicht werden, wenn all das bereits von Anfang an konsequent in den Architekturzielen und -prinzipien mitgedacht wird. Eine konsequente Ende-zu-Ende-Betrachtung unterstützt dies.
Die Ausrichtung von Standards und Technologien passt grundsätzlich zu den strategischen Zielen (Souveränität, Sicherheit, Interoperabilität, Zukunftsfähigkeit, Resilienz), wenn sie nicht als reine Tool-/Bausteinliste verstanden wird, sondern als verbindlich gesteuertes Gesamtmodell.
Es gibt jedoch Lücken in der aktuellen Konzeption:
- Zu starke Technologiekatalog-Logik
Es fehlt ein verbindliches Target Operating Model aus Architektur, Governance, Betrieb und Verantwortung. - Sicherheitsrahmen nicht durchgängig genug
Einzelstandards (z.B. AES/RSA, OAuth/OIDC/JWT) reichen nicht; nötig ist ein lifecycle-basiertes Sicherheitsmanagement mit Risiko-, Audit- und Verbesserungszyklus. - Teilweise unklare/inkonsistente Standardreferenzen
Insbesondere bei Kryptografie wird auf bessere Anbindung an aktuelle BSI-Vorgaben (TR-02102) hingewiesen. - Komplexitätsrisiko
Ohne ganzheitliche Infrastruktur droht ein "Flickenteppich", der Sicherheit, Betrieb und Skalierung verschlechtert. - Cloud/Managed Services missverstanden
TeleTrusT betont: Das sind Betriebsmodelle, keine Sicherheitsgarantie. Sicherheit entsteht durch Architektur und technische Kontrollpunkte.
Die priorisierten Technologiefelder sind in Teilen mit relevanten Technologien und Standards unterlegt (vor allem Infrastruktur, Betriebsmodelle, Sicherheitsprinzipien), aber noch nicht vollständig. Es fehlen zentrale Security- und Betriebsbausteine, eine konsolidierte Standardreferenz (insbesondere Kryptografie nach BSI) und eine durchgängige, verbindliche Methodik statt punktueller Nennungen.
TeleTrusT empfiehlt eine Klärung der Umsetzungsverbindlichkeit der Vorgaben des Deutschland-Stack für die verschiedenen Stakeholder (insbesondere Bund, Länder und Kommunen). Dabei ist aus Sicht des TeleTrusT die Verbindlichkeit der Vorgaben des Deutschland-Stack zur Informations- und Cyber-Sicherheit von besonderer Relevanz und Bedeutung.
Für das weitere Verfahren bietet TeleTrusT dem BMDS aktive Unterstützung und Mitwirkung an.
Positionspapier zum "Deutschland-Stack" des Bundesministeriums für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)
24.11.2025
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) begrüßt die Initiative des Bundesministeriums für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) zur Definition eines Deutschland-Stacks ausdrücklich. Aus Sicht des Bundesverbandes bietet dies die große Chance, eine einheitliche Basis für die Digitalisierungsprojekte insbesondere des Bundes zu definieren.
TeleTrusT-Empfehlungen:
Methodik: Wir empfehlen, die Bottom-up-Methodik der "Technologie-Landkarte" durch weitere Elemente zu ergänzen. Hierzu gehört unter anderem ein Architekturentwurf sowie die Betrachtung von Aspekten des Betriebs, der Infrastruktur und der Governance (s.u.). Wir empfehlen eine "Verprobung" des Deutschland-Stacks an ausgewählten Anwendungsfällen.
Darüber hinaus ist die Vernetzung mit anderen existierenden Vorgaben z.B. des Bundes zu empfehlen. Hier sind in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen bereits umfangreiche Vorarbeiten geleistet worden. So ist etwa sinnvoller, für Vorgaben zu kryptographischen Mechanismen, Protokollen und deren Konfigurationen die Vorgaben des BSI zu referenzieren, statt losgelöst im Kontext des Deutschland-Stack eigene Vorgaben zu machen.
Betrieb: Betrieb ist ein wesentliches Element, um aus den Bausteinen des Deutschland-Stack im Rahmen einer geeigneten Architektur ein "funktionierendes" System entstehen zu lassen. Daher sollten unterschiedliche Betriebsvarianten ebenfalls betrachtet werden und in Hinsicht auf verschiedene Kriterien wie etwa Wirtschaftlichkeit, Digitale Souveränität etc. bewertet werden.
Infrastruktur: Betrieb und Infrastruktur können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden, sie sind zwei Seiten einer Medaille. Daher sollten im Kontext des Deutschland-Stack entsprechende verschiedene Varianten (etwa mit Blick auf zentrale und dezentrale Infrastrukturen) betrachtet werden. Es wird wiederum empfohlen, diese nach verschiedenen Kriterien zu bewerten und einzuordnen.
Governance: Neben Betrieb und Infrastruktur tritt das Thema Governance. Hier sind sowohl supranationale Vorgaben wie die eIDAS-Verordnung, 'NIS2' und andere europäische Vorgaben in den Fokus zu nehmen, aber auch nationale Vorgabeelemente wie etwa der BSI-Grundschutz oder die Zertifizierung von Cloud-Systemen nach dem C5-Schema.
Open Source/Lizenzmodelle: Der Einsatz von Open Source ist grundsätzlich zu begrüßen. Inwieweit sind hierbei für die einzelnen Anwendungsfälle Architekturvorgaben mit angemessenen Sicherheitsvorgaben vorgesehen? Wie sind Vorgabeneinhaltung, laufende Anpassungen und Überprüfungen während des gesamten weiteren Lebenszyklus methodisch und mit konkreten Handlungsanweisungen und Verantwortlichkeiten geplant und abgesichert? TeleTrusT wird sich mit den gegebenen Kompetenzen und Erfahrungen gern von Beginn an engagieren und geeignete Verfahren und Vorgehensmodelle anforderungsgerecht gestalten und umsetzen.
TeleTrusT-Angebot:
TeleTrusT beabsichtigt, sich intensiv in die Konsultation zum Deutschland-Stack einzubringen. Dieses Positionspapier soll hierbei nur ein Anfang sein.
Basierend auf der vielfältigen Expertise der Verbandsmitglieder möchten wir darüber hinaus dem BMDS das Angebot eines Werkstattgesprächs unterbreiten, in dessen Kontext wir die oben besprochenen Aspekte wie Architektur und Anwendungsfälle weiter ausarbeiten wollen. Wir bieten an, die Organisation dieses Werkstattgesprächs zu übernehmen.
Darüber hinaus bieten wir an, dass der von TeleTrusT seit vielen Jahren bestimmte "Stand der Technik in der IT-Sicherheit" (https://www.stand-der-technik-security.de/startseite/) als Grundlage zur "Schärfung" der Profile und Elemente des Deutschland-Stack genutzt werden kann. Hierzu stehen TeleTrusT und insbesondere die Experten des TeleTrusT-AK "Stand der Technik" ebenfalls zur Konsultation bereit.
Stellungnahme und Kommentierung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
03.07.2025
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 RAe
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
I. Allgemeine Vorbemerkung
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hält die Ausweitung der Regulierung gesetzlicher IT-Sicherheit in Deutschland und der EU für dringender denn je. Das betrifft die Verbreiterung der KRITIS-Regulierung durch die NIS-2-Richtlinie, die Umsetzung der CER-Richtlinie sowie auch die horizontale Regulierung durch den EU Cyber Resilience Act.
Anlass dafür ist die historisch schlechte IT-Sicherheitslage, die weitere Zunahme der Bedrohungen sowie die mangelnde freiwillige Umsetzung von hinreichender IT-Sicherheit in Unternehmen und Verwaltung.
TeleTrusT ist es ein besonderes Anliegen, dass das NIS-2-Umsetzungsgesetz handwerklich und systematisch präzise gestaltet wird. Durch die mangelnde Umsetzungsfrist ist es von besonderer Bedeutung, dass das Gesetz aus sich heraus funktional, widerspruchsfrei und anwendbar ist. Auf die seit dem 17.10.2024 verstrichene Frist und das EU-Vertragsverletzungsverfahren wird hingewiesen. TeleTrusT besorgt insbesondere § 28 Abs. 3 BSIG-E, der auch mit der Neuformulierung in diesem Referentenentwurf allenfalls noch als problematisch bezeichnet werden kann. Die Europarechtswidrigkeit liegt nahe.
II. Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen des BSIG-E
1. § 6 BSIG-E, Informationsaustausch
TeleTrusT kritisiert § 6 BSIG-E: es ist aus Sicht der IT-Sicherheit wünschenswert, dass sämtliche Interessierten an die in der Norm genannten Informationen gelangen, nicht nur die Betreiber wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen, Einrichtungen der Bundesverwaltung sowie die Hersteller, Dienstleister und Lieferanten. Zwar ist vorgesehen, auch weiteren Stellen eine Teilnahme zu ermöglichen. Diese Kann-Regelung geht jedoch am Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Unternehmen vorbei. Es ist kein belastbarer Grund erkennbar, die betreffenden Informationen nicht schlicht zu veröffentlichen. Zumal es keinerlei Handhabe gibt, eine Weitergabe der Information durch Berechtigte zu verhindern.
Es sollte endlich davon Abstand genommen werden, den Informationszugang weiterhin "mitgliedschaftlich" zu organisieren, wie dies derzeit noch im Rahmen der Allianz für Cybersicherheit umgesetzt wird. So sind Teilnahmebedingungen inklusive einer Geheimhaltungsverpflichtung bislang Voraussetzung für die Informationsteilhabe bei der Allianz für Cybersicherheit.
In § 6 Abs. 2 BSIG-E sind nun ebenfalls Teilnahmebedingungen vorgesehen. TeleTrusT bezweifelt die Zulässigkeit und Notwendigkeit solcher Bedingungen. Sofern nicht im konkreten Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aufgrund von Sicherheitsbedenken (durch eine Veröffentlichung) zurückstehen muss, sollte es einen freien Zugang zu den relevanten Informationen für Alle und einen "vorbehaltlosen" Ansatz des BSI geben.
2. § 13 BSIG-E, Warnungen
Der Referentenentwurf enthält eine zu weit gehende Befugnis für Warnungen durch das BSI. Das in § 13 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a BSIG-E benannte Tatbestandsmerkmal der "anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten" wurde nicht definiert und ist unklar. Die Formulierung deutet daraufhin, dass hier ein allgemeiner Auffangtatbestand geschaffen werden soll. Dies lehnt TeleTrusT ausdrücklich ab. Es sollte im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses eng umrissen sein, unter welchen Voraussetzungen eine Warnung vorgenommen werden darf. Die Vergangenheit zeigt, dass der Tatbestand politisch motivierte Warnungen nicht ermöglichen darf.
Zudem berechtigt die Norm das BSI, die Öffentlichkeit über "Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz" zu informieren. Aufgrund der Formulierung besteht dieses Recht jedoch bei jeglichem Verstoß gegen eine jegliche Norm des BSIG, unabhängig von der Schwere. Da solche Informationen eine massive Wirkung entfalten können und in geschützte Rechtspositionen der Unternehmen eingegriffen wird, ist eine derart weitgehende und diffuse Rechtsgrundlage abzulehnen.
3. § 15 BSIG-E, Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
§ 15 BSIG-E zielt darauf ab, dem BSI die Befugnis zu erteilen, Maßnahmen zur Erkennung von Sicherheitsrisiken und Angriffsmethoden an Schnittstellen öffentlich zugänglicher informationstechnischer Systeme durchzuführen. Diese Befugnisse sind von zentraler Bedeutung für die proaktive Identifizierung und Abwehr von Cyber-Bedrohungen, um die Sicherheit nationaler Netzinfrastrukturen zu gewährleisten. Es wird anerkannt, dass ein solides Verständnis der Bedrohungslandschaft unerlässlich ist, um effektive Schutzmaßnahmen zu entwickeln und die Resilienz kritischer Informationsinfrastrukturen zu stärken.
Allerdings birgt § 15 BSIG-E potenzielle Unzulänglichkeiten in Bezug auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen und die Wahrung der Privatsphäre von Nutzern. Es besteht das Risiko, dass die weitreichenden Befugnisse des BSI die grundgesetzlich garantierten Rechte der Bürger und Unternehmen untergraben. Eine Löschung der Informationen ist nur bei Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 10 GG vorgesehen, § 15 Abs. 1 a. E. BSIG-E. Es ist unklar, wie das Gesetz den notwendigen Schutz der sonstigen grundgesetzlich geschützten Rechte, insbesondere der Persönlichkeitsrechte nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sicherstellen will.
4. § 18 BSIG-E, Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
Die im § 18 BSIG-E verwendete Formulierung "soweit erforderlich" gibt dem Bundesamt ein weitreichendes Ermessen darüber, wann es von den Herstellern von IKT-Produkten eine Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung von Sicherheitsvorfällen verlangt. Hier ist eine Schärfung der Voraussetzung wichtig für eine klare Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen der Norm.
5. §§ 24 ff. BSIG-E, Recht auf Berichtigung und Löschung
Zu § 25 Abs. 1 BSIG-E merken wir an: es ist nicht klar, ob die getroffene Regelung nur für "nicht automatisierte Verarbeitung" gilt, oder auch für die automatisierte Verarbeitung. Es scheint, als ginge der Entwurf davon aus, dass es bei einer automatisierten Verarbeitung stets zu einer Löschung der personenbezogenen Daten kommt, was nicht der Fall sein muss.
In § 24 Abs. 2 BSIG-E ist unklar, was "eine Gegendarstellung" ist, wie eine solche auszugestalten ist und wie das Bundesamt diese Gegendarstellung "den Daten" beifügen würde.
6. §§ 28 ff. BSIG-E, Anwendungsbereich
Grundsätzlich befindet TeleTrusT die Vorschriften zum Anwendungsbereich des BSIG-E für gelungen. Die besonders wichtigen Einrichtungen (mit Ausnahme der Betreiber kritischer Anlagen) und die wichtigen Einrichtungen allein durch die gesetzlichen Regelungen im BSIG-E selbst und deren Anlagen 1 und 2 nachvollziehbar zu machen, schafft Einfachheit und grundsätzlich Rechtssicherheit.
Hinsichtlich der Nomenklatur ist TeleTrusT weiterhin der Ansicht, dass eine Bezeichnung als "wesentliche" und "wichtige" Einrichtungen in Übereinstimmung mit der NIS-2-Richtlinie für EU-weite Einheitlichkeit und damit für Vergleichbarkeit im gemeinsamen Binnenmarkt sorgen würde.
a) Rechtsverordnung (BSI-Kritisverordnung) nach § 56 Abs. 4 BSIG-E
Hinsichtlich dieser Rechtsverordnung nimmt TeleTrusT zur Kenntnis, dass eine Änderung der bestehenden BSI-Kritisverordnung unmittelbar durch den Bundestag geplant ist, vgl. Art. 8 des Entwurfs. Art. 8 und die Begründung zu Art. 8 weisen darauf hin, dass die bisherige BSI-Kritisverordnung übernommen wird und nur vereinzelt Vorschriften angepasst werden sollen.
Die Aufnahme des Sektors "Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende" ist in Anbetracht der Aufzählung der Sektoren in § 2 Nr. 22 BSIG-E, wo die Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende eigens aufgeführt sind, konsequent. Inkonsequent erscheint hingegen, bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 BSI-Kritisverordnung lediglich die Wörter "Versicherungsdienstleistungen und" zu streichen und damit gerade die Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende doppelt zu adressieren. Es ist anzunehmen, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt. Die hierzu gehörenden Anlagenkategorien wurden aus Anhang 6 gestrichen. Für den neu eingefügten Sektor sieht Art. 8 jedoch noch keinen eigenen Anhang vor, dies muss so schnell wie möglich eingefügt werden, um als Dienstleister im Bereich Leistungen der Sozialversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende Rechtsklarheit zu erhalten.
b) § 28 Abs. 3 BSIG-E
Nach § 28 Abs. 3 BSIG-E ist nun nicht mehr bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme auf die der Einrichtungsart zuzuordnende Geschäftstätigkeit abzustellen. Die neue Formulierung des § 28 Abs. 3 BSIG-E nimmt dennoch eine Ausnahme vom Anwendungsbereich vor: Hiernach können bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind. Die Begründung gleicht dabei der Begründung zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 des alten Referentenentwurfs - es soll vermieden werden, dass eine nur geringfügige Nebentätigkeit zu einer unverhältnismäßigen Identifizierung als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung führt.
Dabei wird nicht beachtet, dass vom Anwendungsbereich erfasste Einrichtungen aufgrund der Schwellenwerte in der Regel eine bedeutsame Größe aufweisen, die es auch dann rechtfertigen in gesteigerte IT-Sicherheit zu investieren, wenn die Einrichtungsarten nur eine Nebentätigkeit darstellen. Die NIS-2-Richtlinie sieht eine solche Ausnahme ebenfalls nicht vor, sondern folgt einem strikt formellen Einrichtungsbegriff. Die NIS-2-Richtlinie impliziert lediglich in den Erwägungsgründen (Erwägungsgrund 16) eine Ausnahme, wenn die Einrichtung gegenüber ihren Partner- und verbundenen Unternehmen unabhängig ist. Dann können diese bei der Berechnung der Schwellenwerte unberücksichtigt bleiben. Von dieser Ausnahmemöglichkeit macht der Referentenentwurf aber ohnehin in § 28 Abs. 4 BSIG-E Gebrauch. Die darüberhinausgehende Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 3 BSIG-E engt den Anwendungsbereich in nicht richtlinienkonformer Weise ein und ist damit europarechtswidrig. Hier besteht dringender Korrekturbedarf.
Unterstellt, die Vorschrift wäre europarechtskonform, wäre sie deutlich zu unbestimmt. Für eine Einordnung einer Geschäftstätigkeit als "vernachlässigbar" bedarf es eindeutiger, objektiver Kriterien.
TeleTrusT wirbt nachdrücklich dafür, möglichst ein-eindeutige Anwendbarkeitsregelungen zu schaffen. Die Aufwände und Rechtsunsicherheit allein im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob ein Unternehmen unter das Gesetz fällt, werden hier möglicherweise unterschätzt.
c) § 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG-E
Weiterhin unklar bleibt, warum Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Digital Operational Resilience Act ("DORA") fallen, nicht vollständig vom Anwendungsbereich des zukünftigen BSIG ausgenommen werden.
Der DORA ist lex specialis zur NIS-2-Richtlinie, siehe Erwägungsgrund 16 zum DORA sowie Erwägungsgrund 28 zur NIS-2-Richtlinie. Letzterer erwähnt zudem in Satz 3, dass die durch den DORA regulierten Finanzunternehmen auch hinsichtlich Aufsicht und Durchsetzung nicht unter die NIS-2-Richtlinie fallen sollen. Insoweit erscheint es inkonsequent, die in den §§ 61, 62 BSIG-E geregelten Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des BSI - im Gegensatz zu den in § 28 Abs. 5 BSIG-E regulierten Unternehmen - auf Finanzunternehmen Anwendung finden zu lassen.
Im Sinne der Rechtssicherheit für die hiervon betroffenen Unternehmen sollten diese insgesamt vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.
d) § 29 BSIG-E
Die Aufnahme von Einrichtungen der Bundesverwaltung in den Anwendungsbereich des BSIG-E ist zu begrüßen. Seit dem ersten Referentenentwurf der vergangenen Legislaturperiode hat jedoch eine fortschreitende Aufweichung der adressierten Verwaltungseinrichtungen und der verbundenen Pflichten stattgefunden. Nun werden die weiteren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen auf Bundesebene nur noch in Klammern unter § 29 Abs. 1 Nr. 3 auf-geführt, womit deren vollständige Herausnahme aus dem Anwendungsbereich zu befürchten ist. Dies kritisiert TeleTrusT nachdrücklich. Auch die Erklärung der Nichtanwendbarkeit des § 30 BSIG-E auf Einrichtungen der Bundesverwaltung sendet angesichts der desaströsen IT-Sicherheitslage auch im öffentlichen Sektor ein fatales Signal. Dass diese Ausnahme nunmehr in Klammern steht, deutet auf ein Streichen dieser hin, was von TeleTrusT befürwortet werden würde.
Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts, der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sollten ebenfalls umfassend zur IT-Sicherheit verpflichtet werden. Hinsichtlich der vom Auswärtigen Amt zu erlassenden Verwaltungsvorschrift ist bei der Verwendung des Begriffs ("ergebnisäquivalente Maßnahmen") fraglich, ob diese zu einem ausreichenden Maß an IT-Sicherheit verpflichten werden.
e) Anhang 1 und 2 zum BSIG-E
aa) Auslegung des Sektors "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren", § 28 Abs. 2 BSIG-E
In § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E wird hinsichtlich der anzubietenden Waren und Dienstleistungen auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen. Der Sektor erfasst die in den Abteilungen 26 bis 30 NACE genannten wertschöpfenden Tätigkeiten, die im Wesentlichen auf die Herstellung von bestimmten Produkten gerichtet sind. Ob hiervon auch folgende Konstellation erfasst sein soll, geht aus dem Entwurf nicht klar hervor:
Ein Unternehmen stellt ein in den Abteilungen 26 bis 30 NACE aufgeführtes Produkt her, vertreibt dieses jedoch nicht als eigenständiges Produkt, sondern setzt dieses als Werk- bzw. Hilfsmittel oder (Teil-) Komponente ein, um damit das eigentliche Endprodukt herzustellen, das wiederum nicht den Abteilungen 26 bis 30 NACE unterfällt.
Wir gehen davon aus, dass Fälle dieser Art nicht als "entgeltliches Anbieten von Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E erfasst sind, weil es für ein Anbieten ausschließlich darauf ankommt, dass das Endprodukt in die Abteilung 26 bis 30 NACE fällt. Anders zu beurteilen wäre dies nur dann, wenn das einer der Abteilungen 26 bis 30 NACE unterfallende Produkt im Rahmen von "Serviceleistungen" etwa eigenständig als Ersatzteil vertrieben werden würde.
Wir empfehlen insoweit eine Klarstellung, zumindest in der Gesetzesbegründung.
bb) Keine Nennung des Teilbereichs ÖPNV im Sektor Transport und Verkehr, Anlage 1
Die aktuelle KRITIS-VO erfasst bestimmte Einrichtungen im Teilbereich ÖPNV im Sektor Transport und Verkehr als Betreiber kritischer Infrastrukturen. Erfasst sind Betreiber von Schienennetzen und Stell-werken sowie Leitzentralen im ÖPSV (siehe Anhang 7 der KRITIS-VO). Demgegenüber erfasst der Sektor Transport und Verkehr in Anlage 1 des BSIG-E aktuell keine Einrichtungen im Teilbereich ÖPNV.
Geht man davon aus, dass solche Einrichtungen in dem Teilbereich ÖPNV auch in Zukunft als Betreiber kritischer Anlagen gemäß der neuen Rechtsverordnung gemäß § 56 Abs. 4 BSIG-E eingestuft werden, führt dies dazu, dass Einrichtungen im Teilbereich ÖPNV so lange nicht vom BSIG-E erfasst werden, wie sie unterhalb der maßgebenden KRITIS-Schwellenwerte liegen. Erst wenn sie die KRITIS-Schwellwerte erreichen und damit als Betreiber kritischer Anlagen eingestuft werden, werden sie dadurch automatisch auch als besonders wichtige Einrichtung eingestuft (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG-E).
Der Kritikalität des Teilbereichs ÖPNV wegen empfehlen wir, diesen ebenfalls in die Anlage 1 aufzunehmen, so dass bei Erreichen der Unternehmenskennzahlen in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E die entsprechenden Einrichtungen als wichtige bzw. besonders wichtige Einrichtung unabhängig von der Einstufung als Betreiber kritischer Anlagen erfasst werden.
cc) Klarstellung zu "Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen", Anlage 2
Im Rahmen des Sektors "Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen" der Anlage 2 Nr. 3 BSIG-E muss klargestellt werden, wer genau dem Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes unterfallen soll.
Begrüßenswert ist die Klarstellung, dass nur solche Unternehmen adressiert sein sollen, die in die Abteilung 20 NACE Rev. 2 fallen und damit Hersteller von chemischen Erzeugnissen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verweis auf Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EG) 1907/2006 (Importeure) lediglich ein Redaktionsversehen ist und gelöscht werden kann. Importeure sind im Rahmen von Abteilung 20 NACE Rev. 2 nicht erfasst. Auch würde die Regulierung von Importeuren von den Vorgaben der NIS-2-Richtlinie abweichen, die dies nicht vorsieht.
7. § 30 BSIG-E, Risikomanagementmaßnahmen
Es wäre wünschenswert, die Maßgaben, nach denen die Einrichtungen Maßnahmen zur IT-Sicherheit i. S. v. § 30 Abs. 1 BSIG-E umsetzen sollen, zu schärfen.
Der Entwurf lässt nach wie vor unklar, was unter dem Begriff der Risikoexposition exakt zu verstehen ist. Auch die weiteren Faktoren, die bei der Auswahl der IT-Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, bleiben unklar: das betrifft die Umsetzungskosten, die auch nach geltendem Recht berücksichtigt werden dürfen. Hier hat sich bislang keine klare Rechtsmeinung dazu gebildet, wie dies geschehen darf.
Bei den Aspekten der "gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen" bleibt noch immer gänzlich unklar, was darunter zu verstehen ist. Aufgrund der schieren Menge möglicher Einflussfaktoren auf eine nicht definierbare Menge von Aspekten, kann ein alleiniger Kausalzusammenhang jedenfalls augenscheinlich nicht genügen.
TeleTrusT wirbt deshalb dafür, Abs. 1 zu überarbeiten und so zu gestalten, dass er subsumtionsfähig, aber vor allem praktisch anwendbar wird.
In Abs. 2 bleibt unklar, welche Bedeutung den europäischen und internationalen Normen hier zukommen soll. Denn diese beinhalten in der Regel Maßgaben unterhalb des Stands der Technik, also zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Insoweit erschließt sich keine eigene Wirkung, die über die Verpflichtung, den Stand der Technik zu berücksichtigen, hinausgeht.
TeleTrusT schlägt vor, in Abs. 2 die Fachkreise/Expertenkreise der IT-Sicherheit und deren Empfehlungen (abstrakt) aufzunehmen. Die Fachkreise sind der Ort, wo das Technologieniveau "Stand der Technik" mit konkreten Angaben ausgefüllt wird, vgl. TeleTrusT-Handreichung zum "Stand der Technik in der IT-Sicherheit".
Die Ersetzung des Begriffs der Cyberhygiene durch Sensibilisierungsmaßnahmen muss von einem Abschnitt in der Gesetzesentwurfsbegründung begleitet werden. So wurde die Erklärung zum Begriff der "Cyberhygiene" ersatzlos gestrichen. Die Nennung von "Sensibilisierungsmaßnahmen" bedarf aber ebenfalls einer Konkretisierung. In Art. 17 NIS2UmsuCG-E wird der Begriff zudem noch verwendet, was zu ändern wäre.
Abs. 9: im Rahmen der branchenspezifischen Sicherheitsstandards sollte klargestellt werden, dass sie Angaben darüber zu enthalten haben, wie konkret mit der Aufrechterhaltung des Stands der Technik umgegangen wird. Hier bestand in der Vergangenheit häufig das Missverständnis, ein B3S sei qua definitionem und unbeachtlich konkreter Angaben "als Ganzes" der Stand der Technik. Leider enthalten die im Einsatz befindlichen B3S zu selten Informationen zum Stand der Technik. Das sollte sich ändern.
Die Erweiterung der zu einem Nachweis Verpflichteten auch auf besonders wichtige und wichtige Einrichtungen im Wege einer allgemeinen Rechenschaftspflicht gem. § 30 Abs. 1 a. E. war der Vorschlag von TeleTrusT. Wir halten diese aus mitgeteilten Gründen nach wie vor für wesentlich.
8. § 31 BSIG-E, Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
Die Anforderungen an IT-Sicherheitsmaßnahmen an Betreiber kritischer Anlagen stellen aufgrund der Relevanz einen wichtigen Regelungskern des BSIG dar. Dennoch bestimmt der § 31 Abs. 1 BSIG-E keinerlei eigenen materiellen Anforderungen, sondern beschränkt den Gesetzesadressaten lediglich bei dessen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Maßnahmenauswahl (gem. § 30 BSIG-E). Dies wiederum nur höchst abstrakt. Es bleibt unklar, was "über das Schutzniveau dieser [besonders wichtigen] Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen" darstellen. Dies trifft umso mehr zu, je ernster die Gesetzesadressaten den § 30 Abs. 2 S. 1 BSIG-E hinsichtlich der Anforderungen an den Stand der Technik nehmen. Denn wenn die Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 1 BSIG-E dem Stand der Technik entsprechen, können diese nicht verbessert werden. Der Stand der Technik selbst bezeichnet bereits die am Markt verfügbaren Bestleistungen von Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Schutzziele.
TeleTrusT hält den § 30 Abs. 1 BSIG-E in der Entwurfsfassung für offensichtlich dysfunktional und rechtlich zu unbestimmt.
Der Zusatz in § 31 Abs. 2, dass sich der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nur auf diejenigen IT-Systeme, Komponenten und Prozesse bezieht, die für die Funktionsfähigkeit der kritischen Anlagen maßgeblich sind, stellt eine sinnvolle Konkretisierung dar.
9. § 38 BSIG-E, Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
a) "Umsetzungspflicht" für Geschäftsleitungen, § 38 Abs. 1 BSIG-E
§ 38 Abs. 1 BSIG-E sieht weiterhin explizit vor, dass die Geschäftsleitung Risikomanagementmaßnahmen "umsetzen" muss. Nach dem Wortlaut würde eine solche Umsetzungspflicht im Zweifel bedeuten, dass die Geschäftsleitung die Risikomanagementmaßnahmen unmittelbar selbst implementieren muss. Die Aufgabe und Funktion der Geschäftsleitung umfassen naturgemäß die strategische Planung, Leitung und Kontrolle der Unternehmensaktivitäten. In der Praxis wird die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen daher maßgeblich von den fachlich-technisch Verantwortlichen (z.B. ISB) vorangetrieben.
Die NIS-2-Richtlinie selbst enthält auch keine solche Umsetzungspflicht, sondern ausschließlich eine Pflicht zur "Billigung" und "Überwachung" der Umsetzung. Eine eigene Umsetzungspflicht der Geschäftsleitung besteht im Übrigen auch nicht in den gemäß § 30 Abs. 2 BSIG-E zu berücksichtigenden "europäischen und internationalen Normen", wie etwa der ISO 27001, so dass eine Berücksichtigung ebendieser Normen auf organisatorischer Ebene gerade nicht vollständig erfolgen könnte.
Die Entwurfsbegründung führt dahingehend aus, dass die Geschäftsleitung in Umsetzung dieser Verpflichtung die zu ergreifenden Maßnahmen billigen müssen. Auch nach der Vorgabe 4.2.1 (S. 118) sind Geschäftsleiter zum Billigen und Überwachen verpflichtet. Unklar bleibt damit, warum nicht im Gesetzestext vom "Billigen" gesprochen wird.
Praktisch ist davon auszugehen, dass die Qualität der Risikomanagementmaßnahmen im Unternehmen sinkt, und nicht steigt, wenn die Geschäftsleitung in der jetzigen Entwurfsfassung der Norm verpflichtet wird.
Es sollte daher in § 38 Abs. 1 BSIG-E gemäß den Vorgaben der NIS-2-Richtlinie geregelt werden, dass die Geschäftsleitungen verpflichtet sind, die Umsetzung der nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen zu billigen und zu überwachen.
b) Überarbeitung der Haftungsregelung, § 38 Abs. 2 BSIG-E
Gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 BSIG-E haften Geschäftsleitungen nach "diesem Gesetz" (d. h. dem BSIG-E), wenn die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelungen nach § 38 Abs. 2 S. 1 BSIG-E enthalten. Das BSIG-E enthält allerdings keine expliziten Haftungsregelungen für Geschäftsleitungen. Die Regelung in § 38 Abs. 2 S. 2 BSIG-E läuft somit ins Leere. Bleiben die aktuellen Regelungen in § 38 Abs. 2 BSIG-E weiter bestehen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit noch eine entsprechende Haftungsregelung aufgenommen werden.
10. § 44 BSIG-E, Vorgaben des Bundesamtes
TeleTrusT begrüßt die Aufnahme des BSI-IT-Grundschutzes in die Mindestanforderungen, die sämtliche Einrichtungen der Bundesverwaltung erfüllen müssen, § 44 Abs. 1 S. 2 BSIG-E. Insbesondere die Aufhebung der Begrenzung der Anwendung des BSI-IT-Grundschutzes auf das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien ist sinnvoll, um ein flächendeckendes grundlegendes IT-Sicherheitsniveau bei den Einrichtungen der Bundesverwaltung zu implementieren.
TeleTrusT hebt außerdem hervor, dass eine regelmäßige Evaluierung und Fortentwicklung der Mindestanforderungen entsprechend dem Stand der Technik, wie nach § 44 Abs. 1 S. 6 BSIG-E vorgesehen, absolut unerlässlich ist, insbesondere wenn mit der Umsetzung der Mindestanforderungen nach § 44 Abs. 2 die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet sein soll.
11. § 45 BSIG-E, Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Im Unterschied zum Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts, der nach § 46 Abs. 2 S. 2 BSIG-E die notwendigen Kenntnisse besitzen muss, kann der Informationssicherheitsbeauftragte dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 S. 2 BSIG-E diese noch erwerben. Die Anforderung sollte konsolidiert wer-den.
12. § 46 BSIG-E, Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
Hervorzuheben ist die Kompetenz des jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten nach Abs. 4 in begründeten Ausnahmefällen, im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise zu untersagen. Die Begründung des Gesetzes führt hierzu aus, das Veto-Recht zum Einsatz bestimmter IT-Produkte diene "dem Zweck, bei Bedarf Informationssicherheitsbelange durchsetzen zu können." Worin diese Belange im Einzelnen bestehen, bleibt indes offen.
13. § 47 BSIG-E, Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
Begrüßenswert ist der Ansatz, dass bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben Informationssicherheit schon bei der Planung zu berücksichtigen ist, Abs. 5 ("security by design"). Welche Inhalte hier genau zu berücksichtigen sind, bleibt indes offen. Hier empfiehlt sich der Rückgriff auf etablierte Handreichungen wie die zu "Security by Design" von TeleTrusT.
14. § 49 Abs. 3 BSIG-E, Pflicht zum Führen einer Datenbank
Satz 1: Soweit hiernach erforderlich ist, explizit auch "Überprüfungsverfahren" zur Verifizierung von Angaben vorzunehmen, kann dies für Domain-Name-Registry-Dienstleister zu Mehraufwand führen. Mit dem Wortlaut der Regelung bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen an die Verifizierung der jeweils erfassten Daten gestellt werden.
- Welchen Mindeststandard hat ein Domain-Name-Registry-Dienstleister bei der Verifizierung einzuhalten?
- Darf eine Top Level Domain Name Registry die Freischaltung einer Domain verweigern, wenn ein Domain-Name-Registry-Dienstleister nicht alle Mindestangaben aus § 49 Abs. 2 BSIG-E verifiziert hat?
- Oder, muss die Top Level Domain Name Registry sogleich eigene Anstrengungen zur Verifizierung unternehmen?
Satz 2: Ungenau ist auch, in welchem Umfang und in welcher Tiefe die verlangten "[…] Vorgaben und Verfahren […]" öffentlich zugänglich zu machen sind. Reichen dazu Zertifizierungen, Prozessbeschreibungen, Erklärungen/ Selbstverpflichtungen?
15. § 50 BSIG-E, Verpflichtung zur Zugangsgewährung
Die Zugangsgewährungspflicht trifft Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister nur bei begründeten Anträgen. Wann Anträge als begründet zu werten sind, wird in der Begründung zum Entwurf näher beschrieben. Aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtsklarheit sollten diese Konkretisierungen Eingang in den Gesetzestext finden.
Die Formulierung des § 50 Abs. 2 leidet unter derselben Ungenauigkeit wie oben zu § 49 Abs. 3 Satz 2 BSIG-E dargestellt. In welchem Umfang und in welcher Tiefe die verlangten "Vorgaben und Verfahren" öffentlich zugänglich zu machen sind, ist offen: Zertifizierungen, Prozessbeschreibungen, Erklärungen/ Selbstverpflichtungen?
16. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 BSIG-E, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
TeleTrusT begrüßt die stärkere Einbindung von Wirtschaftsverbänden und Vertretern der Wissenschaft bei dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2.
17. § 60 BSIG-E, Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
Der Wortlaut von § 60 Abs. 3 und 4 BSIG-E wird zwar fast wortgleich aus der NIS-2-Richtlinie übernommen. Soweit dies aber nicht der Fall ist, werden wichtige Aspekte nicht geregelt. Dies betrifft zum einen die Frage, welche Personen überhaupt als Vertreter agieren dürfen und zum anderen, welche Aufgaben der Vertreter übernimmt. Beide Punkte werden in Art. 6 Nr. 34 der NIS-2-Richtlinie geregelt. Die Formulierung wird diesbezüglich nur in der Begründung zu § 60 Abs. 3 wiedergegeben. Insoweit empfiehlt es sich aber aus Gründen der Rechtsklarheit, die Definition des Vertreters aus Art. 6 Nr. 34 der NIS-2-Richtlinie entweder in § 2 oder § 60 Abs. 3 BSIG-E auch in den Gesetzestext zu übernehmen.
Auch die Form der Benennung eines Vertreters ist nicht geregelt. Art. 6 Nr. 34 der NIS-2-Richtlinie verlangt eine "ausdrückliche" Benennung des Vertreters. Eine entsprechende Formulierung ist auch hier nur in der Begründung zu § 60 Abs. 3 enthalten. In dem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, die Form der Benennung auch dahingehend weiter zu konkretisieren, ob hierfür die Schriftform oder eine andere Form zwingend notwendig ist, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden. Die NIS-2-Richtlinie verlangt insofern in Erwägungsgrund 116 eine ausdrückliche schriftliche Benennung.
18. § 62 BSIG-E, Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
Es ist weiterhin unklar, wie substantiiert die "Tatsachen" sein müssen, die die Annahme einer nicht oder "nicht richtigen Umsetzung" der Anforderungen aus den §§ 30, 31, 32 BSIG-E, rechtfertigen. Zudem wird eine solche Formulierung gerade nicht in § 61 BSIG-E genutzt. Es ist daher im Zweifel unklar, ob bei der Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen unterschiedliche materielle Voraussetzungen gelten sollen.
Die Regelung enthält keine Einschränkung dazu, welche Maßnahmen das Bundesamt im Falle der Annahme, dass eine wichtige Einrichtung die Anforderungen aus den §§ 30, 31 und 32 nicht oder nicht richtig umsetzt, ergreifen kann. Dem Bundesamt stünde daher bspw. auch die Möglichkeit offen, von Betreibern wichtiger Einrichtungen nach § 61 Abs. 3 BSIG-E Nachweise zu verlangen. Faktisch bedeutet dies, gerade im Zusammenhang mit den vagen Voraussetzungen des § 62 BSIG-E, eine drastische Ausweitung der Pflichten für wichtige Einrichtungen über den Gesetzeswortlaut hinaus. Es wäre daher wünschenswert, wenn klargestellt wird, welche Maßnahmen in § 61 BSIG-E auf wichtige Einrichtungen angewandt werden können.
19. § 64 BSIG-E, Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
§ 64 BSIG-E übernimmt den bisherigen § 14a BSIG fast wortgleich. Entsprechend stellen sich bei § 64 BSIG-E die gleichen Kritikpunkte wie bei dem bisherigen § 14a BSIG.
Es wird weiterhin nicht hinreichend klar festlegt, ob die Anwendbarkeit der dem BSI zustehenden Aufsichts- und Durchsetzungsmittel (siehe §§ 61, 62 BSIG-E) sowie die weiteren Befugnisse des BSI (siehe hierzu etwa die §§ 14 ff. BSIG-E) eingeschränkt werden sollen. Die Ratio der Norm (vgl. § 64 S. 4 BSIG-E) spricht eher für eine entsprechende Sperrwirkung. Ein sachlicher Grund für diese wäre allerdings nicht erkennbar. Es wäre wünschenswert, wenn festgelegt wird, ob und inwieweit das BSI in der Ausübung seiner Befugnisse eingeschränkt werden soll.
20. § 65 BSIG-E, Bußgeldvorschriften
Die Formulierung in § 65 Abs. 8 BSIG-E bedeutet, dass die wichtige oder besonders wichtige Einrichtung nicht zwingend die gesamte zugehörige juristische Person meint, sondern eine solche Einrichtung auch einem "Unternehmen" angehören kann. Dieses Verständnis steht im Widerspruch zum Einrichtungs-Begriff in der NIS-2-Richtlinie (vgl. Art. 3 Nr. 38 NIS-2-Richtlinie). Sofern diese Formulierung auf die Anwendung des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs zurückzuführen ist, wäre eine entsprechende Klarstellung aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert.
Offener Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages: Beschließen Sie das NIS-2-Umsetzungsgesetz in der laufenden Legislaturperiode!
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestags,
der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) bittet Sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestags, das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz noch in der laufenden Legislaturperiode im Deutschen Bundestag zu verabschieden. Das Ende der Ampelkoalition darf nicht zu einer weiteren Verzögerung des Gesetzes führen.
Die NIS-2-Richtlinie der EU hätte bereits zum 18.10.2024 umgesetzt sein müssen. Allein deswegen darf die Verabschiedung des Entwurfs zum NIS2UmsuCG nicht verzögert werden. Dessenungeachtet bedarf es aber einer sofortigen Umsetzung, damit schnellstmöglich ein Höchstmaß an IT-Sicherheit in Deutschland gefördert und gefordert wird. Das ist ein elementares Interesse der gesamten Gesellschaft, gerade in diesen Tagen globaler Konflikte. Wir verweisen auf den aktuellen Lagebericht zur IT-Sicherheit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Unternehmen benötigen zur Planung, Organisation und Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen endlich Klarheit. Es gilt, Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen. Die erforderlichen technischen, personellen und rechtlichen Maßnahmen können sehr aufwendig und komplex sein. Nicht zuletzt sind Investitionen budgetrelevant.
Es ist deshalb wichtig für die Beteiligten, ein klares Bild darüber zu haben, wann welche gesetzlichen Regelungen auf sie zukommen. Beachten Sie bitte, dass es durch die bereits verstrichene Umsetzungsfrist keine gesetzgeberische Möglichkeit gibt, der Wirtschaft eine Übergangsfrist einzuräumen. Vielmehr werden die Unternehmen komplexe - aber noch unbekannte - Normen zur IT-Sicherheit mit Wirksamwerden des Gesetzes unmittelbar umgesetzt haben müssen. Eine kaum realisierbare Aufgabe.
Wir weisen besonders darauf hin, dass die Unternehmen derzeit nicht einmal sicher validieren können, ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich des NIS-2-Umsetzungsgesetzes fallen werden. Diese Vorfrage ist nachvollziehbar aber von entscheidender Bedeutung für die wesentlichen Entscheidungen zur IT-Sicherheit in den Unternehmen.
Wir appellieren deshalb an Ihre Verantwortung. Fragen, wie die nach der Stellung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik im Verhältnis zum Bundesministerium des Innern und für Heimat, können noch später politisch geklärt und nachträglich geregelt werden. Die die Wirtschaft betreffenden Normen erlauben diesen Aufschub nicht. Das parlamentarische Verfahren zum NIS2UmsuCG lässt sich ohne Weiteres positiv zum Abschluss bringen.
Sehr geehrte Bundestagsabgeordnete, beschließen Sie jetzt das NIS-2-Umsetzungsgesetz!
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Norbert Pohlmann, Vorstandsvorsitzender
RA Karsten U. Bartels LL.M., Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Dr. Kim Nguyen, Vorstand
Dr. André Kudra, Vorstand
Dr. Holger Mühlbauer, Geschäftsführer
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 RAe
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) ist ein Kompetenznetzwerk, das in- und ausländische Mitglieder aus Industrie, Verwaltung, Beratung und Wissenschaft sowie thematisch verwandte Partnerorganisationen umfasst. Durch die breit gefächerte Mitgliederschaft und die Partnerorganisationen verkörpert TeleTrusT den größten Kompetenzverbund für IT-Sicherheit in Deutschland und Europa. TeleTrusT bietet Foren für Fachleute, organisiert Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsbeteiligungen und äußert sich zu aktuellen Fragen der IT-Sicherheit. TeleTrusT ist Träger der "TeleTrusT European Bridge CA" (EBCA; PKI-Vertrauensverbund), der Personenzertifikate "TeleTrusT Information Security Professional" (T.I.S.P.) und "TeleTrusT Professional for Secure Software Engineering" (T.P.S.S.E.) sowie des Vertrauenszeichens "IT Security made in Germany" und "IT Security made in EU". TeleTrusT ist Mitglied des European Telecommunications Standards Institute (ETSI). Hauptsitz des Verbandes ist Berlin.
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Chausseestraße 17
10115 Berlin
Tel.: +49 30 4005 4310
www.teletrust.de
Stellungnahme und Kommentierung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 geänderten Fassung (eIDAS-Durchführungsgesetz II)
01.11.2024
Kontakt:
Christian Seegebarth
Bundesdruckerei
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Leiter TeleTrusT-AG "Forum Elektronische Vertrauensdienste"
christian.seegebarth@bdr.de
Allgemeine Vorbemerkung
Der Entwurf für ein eIDAS Durchführungsgesetz II enthält einige richtige und wichtige Aspekte. Allerdings sollte dieses Gesetz nach Ansicht von TeleTrusT erst angegangen werden, wenn die Europäische Kommission alle Durchführungsrechtsakte umgesetzt hat.
Im Einzelnen:
1. 1. Positiv zu bewerten ist die Ausweitung der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur auf die QWACs. So wird die mit zusätzlichen Aufwänden verbundene Aufsplittung der Aufsicht über qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter endlich beendet.
2. Ebenso positiv ist anzumerken, dass die im § 16 Abs. 4 VDG vorgesehene Aufbewahrungspflicht abgeschafft wird. Allerdings sollte eine explizite Aufbewahrungspflicht geregelt werden, die idealerweise 10 Jahre betragen sollte.
3. Allerdings erfolgt die nationale Umsetzung der eIDAS 2.0 Verordnung verfrüht. Dies sollte erst nach Verabschiedung aller relevanten Durchführungsrechtsakte der Europäische Kommission erfolgen. Die europäischen Vorgaben sollten vollständig vorliegen, bevor eine nationale Umsetzung entschieden wird, da nur so eine rechtssichere Umsetzung erfolgen kann.
Stellungnahme und Kommentierung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
(NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz - NIS2UmsuCG)
03.07.2024
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 RAe
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
I. Allgemeine Vorbemerkung
Der Bundesverband IT-Sicherheit verweist auf seine bisherigen Stellungnahmen zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 und dem Diskussionspapier vom 27.09.2023 und ergänzt diese wie folgt:
II. Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen des BSIG-E
1. Auslegung des Sektors "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren", § 28 Abs. 2 BSIG-E
In § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E wird hinsichtlich der anzubietenden Waren und Dienstleistungen auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen. Der Sektor erfasst die in den Abteilungen 26 bis 30 NACE genannten wertschöpfenden Tätigkeiten, die im Wesentlichen auf die Herstellung von bestimmten Produkten gerichtet sind. Ob hiervon auch folgende Konstellation erfasst sein soll, geht aus dem Entwurf nicht klar hervor:
Ein Unternehmen stellt ein in den Abteilungen 26 bis 30 NACE aufgeführtes Produkt her, vertreibt dieses jedoch nicht als eigenständiges Produkt, sondern setzt dieses als Werk- bzw. Hilfsmittel oder (Teil-) Komponente ein, um damit das eigentliche Endprodukt herzustellen, das wiederum nicht den Abteilungen 26 bis 30 NACE unterfällt.
Wir gehen davon aus, dass Fälle dieser Art nicht als "entgeltliches Anbieten von Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E erfasst sind, weil es für ein Anbieten ausschließlich darauf ankommt, dass das Endprodukt in die Abteilung 26 bis 30 NACE fällt. Anders zu beurteilen wäre dies nur dann, wenn das einer der Abteilungen 26 bis 30 NACE unterfallende Produkt im Rahmen von "Serviceleistungen" etwa eigenständig als Ersatzteil vertrieben werden würde.
Wir empfehlen insoweit eine Klarstellung, zumindest in der Gesetzesbegründung.
2. Berechnung von Beschäftigtenzahlen, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme, § 28 Abs. 3 BSIG-E
Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 3 BSIG-E sind bei der Berechnung von Beschäftigtenzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme "nur diejenigen Teile der Einrichtung einzubeziehen, die tatsächlich im Bereich der in den Anlagen 1 und 2 genannten Definitionen der Einrichtungskategorien tätig sind".
Problematisch ist dies insbesondere in den unter Ziff. 1. genannten Fällen. Denn sollten die unter Ziff. 1 genannten Fälle doch unter den Sektor "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren" fallen, stellt sich das Folgeproblem, dass für die Berechnung des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme nach der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 3 BSIG-E "nur diejenigen Teile der Einrichtung einzubeziehen [sind], die tatsächlich im Bereich der in den Anlagen 1 und 2 genannten Definitionen der Einrichtungskategorien tätig sind". Wird jedoch das den Abteilungen 26 bis 30 NACE unterfallende Produkt nicht selbst, sondern nur als Teil bzw. Komponente eines anderen Produkts vertrieben, enthält der Gesetzesentwurf keine Angaben dazu, wie in derartigen Fällen der Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme ermittelt werden sollen.
Derartige Berechnungsprobleme können sich auch in anderen Konstellationen stellen.
Insgesamt empfehlen wir die Ausführungen in der Begründung zu § 28 Abs. 3 BSIG-E (S. 149) hinsichtlich der Berechnung von Beschäftigtenzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme klarzustellen und in den Gesetzestext selbst zu übernehmen. Die Ausführung, dass und wie die Kennzahlen anteilig für die in den relevanten Einrichtungskategorien tätigen Personen zu betrachten sind, ist eine nicht zu unterschätzende Klarstellung für die Wirtschaft und verhindert unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit. In diesem Zuge ist auch noch klarzustellen, dass auch bei einer Zurechnung gemäß der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG nur solche Kennzahlen im Konzernverbund zuzurechnen sind, die ebenso für die Einrichtungskategorien relevant sind.
3. Keine Nennung des Teilbereichs ÖPNV im Sektor Transport und Verkehr, Anlage 1
Die aktuelle KRITIS-VO erfasst bestimmte Einrichtungen im Teilbereich ÖPNV im Sektor Transport und Verkehr als Betreiber kritischer Infrastrukturen. Erfasst sind Betreiber von Schienennetzen und Stellwerken sowie Leitzentralen im ÖPSV (siehe Anhang 7 der KRITIS-VO). Demgegenüber erfasst der Sektor Transport und Verkehr in Anlage 1 des BSIG-E aktuell keine Einrichtungen im Teilbereich ÖPNV.
Geht man davon aus, dass solche Einrichtungen in dem Teilbereich ÖPNV auch in Zukunft als Betreiber kritischer Anlagen gemäß der neuen Rechtsverordnung gemäß § 58 Abs. 4 BSIG-E eingestuft werden, führt dies dazu, dass Einrichtungen im Teilbereich ÖPNV so lange nicht vom BSIG-E erfasst werden, wie sie unterhalb der maßgebenden KRITIS-Schwellenwerte liegen. Erst wenn sie die KRITIS-Schwellwerte erreichen und damit als Betreiber kritischer Anlagen eingestuft werden, werden sie dadurch automatisch auch als besonders wichtige Einrichtung eingestuft (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG-E).
Der Kritikalität des Teilbereichs ÖPNV wegen empfehlen wir, diesen ebenfalls in die Anlage 1 aufzunehmen, so dass bei Erreichen der Unternehmenskennzahlen in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E) die entsprechenden Einrichtungen als wichtige bzw. besonders wichtige Einrichtung unabhängig von der Einstufung als Betreiber kritischer Anlagen erfasst werden.
4. Klarstellung des Verhältnisses zwischen BSIG und SGB V, §§ 30 ff. BSIG-E
Im BSIG-E ist derzeit keine Regelung zum Rangverhältnis zwischen den Vorgaben in den §§ 30 ff. BSIG-E und den §§ 391 ff. SGB V (insbesondere in der Fassung des DigiG) enthalten. Es ist daher unklar, ob die Bestimmungen in §§ 391 ff. SGB V abschließend oder neben den §§ 30 ff. BSIG-E gelten sollen. Aktuell wird man im Zweifel wohl davon ausgehen müssen, dass die betroffenen Krankenhäuser und gesetzlichen Krankenkassen sowohl die Vorgaben in §§ 391 ff. SGB V als auch in §§ 30 ff. BSIG-E kumulativ einhalten müssen. In dem Fall ist aber zu beachten, dass die Regelungen in den §§ 30 ff. BSIG-E inhaltlich mit den Bestimmungen in den §§ 391 ff. SGB V vielfach übereinstimmen (z. B. ist die Pflicht zur Umsetzung von TOM und die Durchführung von Schulungen in § 391 Abs. 1, 2 SGB V auch in § 30 Abs. 1 und 2 BSIG-E vorgesehen). Es sollte daher entweder im BSIG-E oder im SGB V eine klarstellende Regelung zum Rangverhältnis aufgenommen werden, beispielsweise, dass die Bestimmungen in den §§ 30 ff. BSIG-E von den Bestimmungen in §§ 391, 392 SGB V unberührt bleiben.
5. Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen, § 31 BSIG-E
Die Anforderungen an IT-Sicherheitsmaßnahmen an Betreiber kritischer Anlagen stellen aufgrund der Relevanz einen wichtigen Regelungskern des BSIG-E dar. Dennoch bestimmt der § 31 Abs. 1 BSIG-E auch in der geänderten Fassung keinerlei eigene materiellen Anforderungen. Die Anknüpfung allein an den gesteigerten Aufwand im Verhältnis zur Maßnahmenauswahl gem. § 30 BSIG-E ist nicht bestimmt genug. Dies trifft um so mehr zu, je ernster die Gesetzesadressaten § 30 Abs. 2 S. 1 BSIG-E hinsichtlich der Anforderungen an den Stand der Technik nehmen. Denn wenn die Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 1 BSIG-E dem Stand der Technik entsprechen, können diese nicht verbessert werden. Der Stand der Technik selbst bezeichnet bereits die am Markt verfügbaren Bestleistungen von Maßnahmen zur Umsetzung der der gesetzlichen Schutzziele.
TeleTrusT empfiehlt dringend eine materielle Klarstellung der Norm.
6. "Umsetzungspflicht“ für Geschäftsleitungen, § 38 Abs. 1 BSIG-E
§ 38 Abs. 1 BSIG-E sieht nun explizit vor, dass die Geschäftsleitung Risikomanagementmaßnahmen "umsetzen" muss. Nach dem Wortlaut würde eine solche Umsetzungspflicht im Zweifel bedeuten, dass die Geschäftsleitung die Risikomanagementmaßnahmen unmittelbar selbst implementieren muss. Die Aufgabe und Funktion der Geschäftsleitung umfassen naturgemäß die strategische Planung, Leitung und Kontrolle der Unternehmensaktivitäten. In der Praxis wird die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen daher maßgeblich von den fachlich-technisch Verantwortlichen (z. B. ISB) vorangetrieben.
Die NIS-2-Richtlinie selbst enthält auch keine solche Umsetzungspflicht, sondern ausschließlich eine Pflicht zur "Billigung" und "Überwachung" der Umsetzung. Eine eigene Umsetzungspflicht der Geschäftsleitung besteht im Übrigen auch nicht in den gemäß § 30 Abs. 2 BSIG-E zu berücksichtigenden "europäischen und internationalen Normen", wie etwa der ISO 27001, so dass eine Berücksichtigung ebendieser Normen auf organisatorischer Ebene gerade nicht vollständig erfolgen könnte.
Praktisch ist davon auszugehen, dass die Qualität der Risikomanagementmaßnahmen im Unternehmen sinkt, und nicht steigt, wenn die Geschäftsleitung in der jetzigen Entwurfsfassung der Norm verpflichtet wird.
Es sollte daher in § 38 Abs. 1 BSIG-E gemäß den Vorgaben der NIS2-Richtlinie geregelt werden, dass die Geschäftsleitungen verpflichtet sind, die Umsetzung der nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen zu billigen und zu überwachen.
7. Überarbeitung der Haftungsregelung, § 38 Abs. 2 BSIG-E
Gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 BSIG-E haften Geschäftsleitungen nach "diesem Gesetz" (d. h. dem BSIG-E), wenn die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelungen nach § 38 Abs. 2 S. 1 BSIG-E enthalten. Das BSIG-E enthält allerdings keine expliziten Haftungsregelungen für Geschäftsleitungen. Die Regelung in § 38 Abs. 2 S. 2 BSIG-E läuft somit ins Leere. Bleiben die aktuellen Regelungen in § 38 Abs. 2 BSIG-E weiter bestehen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit noch eine entsprechende Haftungsregelung aufgenommen werden.
Stellungnahme und Kommentierung zum Diskussionspapier des BMI für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland
25.05.2024
Kontakt:
RA Karsten U. Bartels, LL.M.
HK2 RAe
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT)
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Leiter TeleTrusT-AG "IT-Sicherheitsrecht"
bartels@hk2.eu
I. Allgemeine Vorbemerkung
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hält die Ausweitung der Regulierung gesetzlicher IT-Sicherheit in Deutschland und der EU für dringend geboten. Das betrifft sowohl die Verbreiterung der KRITIS-Regulierung durch die NIS2-Richtlinie, die CER-Richtlinie und deren Umsetzung sowie auch die horizontale Regulierung durch den EU Cyber Resilience Act.
Anlass dafür ist die historisch schlechte IT-Sicherheitslage, die weitere Zunahme der Bedrohungen sowie die mangelnde freiwillige Umsetzung von hinreichender IT-Sicherheit in Unternehmen und Verwaltung.
Neue IT-Sicherheitsgesetze sollten jedoch mit der vorhandenen Gesetzgebung abgeglichen und schlüssig in das rechtliche Regelungssystem eingefügt werden. Das ist bislang nur unzureichend geschehen und auch das BSIG-E und das NI2UmsuCG-E insgesamt erfüllen diesen Anspruch nicht.
II. Anmerkungen zu ausgewählten Regelungen des BSIG-E
1. § 6 BSIG-E, Informationsaustausch
TeleTrusT kritisiert § 6 BSIG-E: es ist aus Sicht der IT-Sicherheit wünschenswert, dass sämtliche Interessierten an die in der Norm genannten Informationen gelangen, nicht nur die Betreiber wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen, Einrichtungen der Bundesverwaltung sowie die Hersteller, Dienstleister und Lieferanten. Zwar ist nun vorgesehen, auch weiteren Stellen eine Teilnahme zu ermöglichen. Diese Kann-Regelung geht jedoch am Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Unternehmen vorbei. Es ist kein belastbarer Grund erkennbar, die betreffenden Informationen nicht schlicht zu veröffentlichen. Zumal es keinerlei Handhabe gibt, eine Weitergabe der Information durch Berechtigte zu verhindern.
Es sollte endlich davon Abstand genommen werden, den Informationszugang weiterhin "mitgliedschaftlich" zu organisieren, wie dies derzeit noch im Rahmen der Allianz für Cybersicherheit umgesetzt wird. So sind Teilnahmebedingungen inklusive einer Geheimhaltungsverpflichtung bislang Voraussetzung für die Informationsteilhabe bei der Allianz für Cybersicherheit.
In § 6 Abs. 2 BSIG-E sind nun ebenfalls Teilnahmebedingungen vorgesehen. TeleTrusT bezweifelt die Zulässigkeit und Notwendigkeit solcher Bedingungen. Sofern nicht im konkreten Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aufgrund von Sicherheitsbedenken (durch eine Veröffentlichung) zurückstehen muss, sollte es einen freien Zugang zu den relevanten Informationen für Alle und einen "vorbehaltlosen" Ansatz des BSI geben.
2. § 13 BSIG-E, Warnungen
Der Referentenentwurf enthält eine zu weit gehende Befugnis für Warnungen durch das BSI. Das in § 13 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a benannte Tatbestandsmerkmal der "anderen Sicherheitsrisiken in informations-technischen Produkten und Diensten" wurde nicht definiert und ist unklar. Die Formulierung deutet daraufhin, dass hier ein allgemeiner Auffangtatbestand geschaffen werden soll. Dies lehnt TeleTrusT ab. Es sollte im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses eng umrissen sein, unter welchen Voraussetzungen eine Warnung vorgenommen werden darf. Die Vergangenheit zeigt, dass der Tatbestand politisch motivierte Warnungen nicht ermöglichen darf.
Zudem berechtigt die Norm das BSI, die Öffentlichkeit über "Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz" zu informieren. Aufgrund der Formulierung besteht dieses Recht jedoch bei jeglichem Verstoß gegen eine jegliche Norm des BSIG, unabhängig von der Schwere. Da solche Informationen eine massive Wirkung entfalten können und in geschützte Rechtspositionen der Unternehmen eingegriffen wird, ist eine derart weitgehende und diffuse Rechtsgrundlage abzulehnen.
3. § 15 BSIG-E
§ 15 zielt darauf ab, dem BSI die Befugnis zu erteilen, Maßnahmen zur Erkennung von Sicherheitsrisiken und Angriffsmethoden an Schnittstellen öffentlich zugänglicher informationstechnischer Systeme durchzuführen. Diese Befugnisse sind von zentraler Bedeutung für die proaktive Identifizierung und Abwehr von Cyberbedrohungen, um die Sicherheit nationaler Netzinfrastrukturen zu gewährleisten. Es wird anerkannt, dass ein solides Verständnis der Bedrohungslandschaft unerlässlich ist, um effektive Schutzmaßnahmen zu entwickeln und die Resilienz kritischer Informationsinfrastrukturen zu stärken.
Allerdings birgt § 15 potenzielle Unzulänglichkeiten in Bezug auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen und die Wahrung der Privatsphäre von Nutzern. Es besteht das Risiko, dass die weitreichenden Befugnisse des BSI die grundgesetzlich garantierten Rechte der Bürger und Unternehmen untergraben. Es ist unklar, wie das Gesetz den notwendigen Schutz dieser Rechte sicherstellen will.
4. § 18 BSIG-E
Die im § 18 verwendete Formulierung "soweit erforderlich" gibt dem Bundesamt ein weitreichendes Ermessen darüber, wann es von den Herstellern von IKT-Produkten eine Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung von Sicherheitsvorfällen verlangt. Hier ist eine Schärfung der Voraussetzung wichtig für eine klare Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen der Norm.
5. §§ 24 f. BSIG-E
In § 24 Abs. 2 NIS2UmsuCG-E ist unklar, was "eine Gegendarstellung" ist, wie eine solche auszugestalten ist und wie das Bundesamt diese Gegendarstellung "den Daten" beifügen würde.
Zu § 25 Abs. 1 NIS2UmsuCG-E merken wir an: es ist nicht klar, ob die getroffene Regelung nur für "nicht automatisierte Verarbeitung" gilt, oder auch für die automatisierte Verarbeitung. Es scheint, als ginge der Entwurf davon aus, dass es bei einer automatisierten Verarbeitung stets zu einer Löschung der personenbezogenen Daten kommt, was nicht der Fall sein muss.
6. §§ 28 ff. BSIG-E, Anwendungsbereich
TeleTrusT begrüßt die Klarstellung und Vereinfachung in den Regeln zur Anwendbarkeit des § 28 BSIG-E im Verhältnis zum letzten Referentenentwurf.
Die besonders wichtigen Einrichtungen (mit Ausnahme der Betreiber kritischer Anlagen) und die wichtigen Einrichtungen allein durch die gesetzlichen Regelungen im BSIG-E selbst und deren Anlagen 1 und 2 nachvollziehbar zu machen, schafft Einfachheit und grundsätzlich Rechtssicherheit. Wichtig wäre, möglichst frühzeitig einen Entwurf der Verordnung gem. § 28 Abs. 7 f., i. V. m. § 58 Abs. 4 BSIG-E vorzulegen, damit sich die Betreiber frühzeitig auf Veränderungen einstellen können.
Die Darstellung der Regelungen hat sich seit dem Diskussionspapier nur wenig verbessert. Systematisch allein richtig, wäre es, zunächst die wichtigen, und dann darauf aufbauend die besonders wichtigen Einrichtungen zu definieren.
Weiterhin für verfehlt hält TeleTrusT die Nomenklatur. Die Begriffe "wichtige Einrichtungen" und "besonders wichtige Einrichtungen" sind in mehrfacher Hinsicht unvorteilhaft: erstens weichen sie ohne Not von den europäischen Begriffen ab. Das erschwert bereits die Kommunikation (nicht zuletzt auch mit Gesprächspartnern anderer Mitgliedsländer). Es ist deutlich weniger missverständlich und sprachlich leichter zu fassen, wenn auch im deutschen Gesetz von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gesprochen würde. Es bedarf hier solcher Begrifflichkeiten, die auch in der praktischen Umsetzung "funktionieren". Insofern empfehlen sich kurze Begriffe und keine 3-Wort-Zusammenstellungen. Die Praxis der letzten Monate zeigt zudem schon jetzt, dass eine klare begriffliche Fassung wichtig ist. Bespiel sind die "besonders wichtigen Einrichtungen, die nicht Betreiber einer kritischen Anlage sind". Diese Gruppe von Gesetzesadressaten gibt es und kann derzeit wohl nicht kürzer bezeichnet werden. Es ist unklar, was es für einen Grund geben soll, die Begrifflichkeiten nicht zu optimieren.
Die "Betreiber kritischer Anlagen" sollten konsequenterweise "kritische Einrichtungen" genannt werden, vgl. NIS2-Richtlinie.
Begrüßenswert ist, dass Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, welche die Schwellenwerte des Abs. 1 Nr. 3 nicht erreichen, nun als "wichtige Einrichtungen" vom BSIG-E adressiert werden.
§ 28 Abs. 9 Ziff. 1 und 2 schränken die Anwendbarkeit des Gesetzes aus politischen Gründen unzulässig ein. Technisch ist dies nicht zu begründen. Der TeleTrusT lehnt diese Einschränkung zu Lasten der IT-Sicherheit entschieden ab.
Wenngleich es grundsätzlich positiv ist, dass Stellen des Bundes, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen auf Bundesebene vom BSIG-E adressiert werden, ist die erfolgte Aufweichung des Anwendungsbereichs scharf zu kritisieren: Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts, der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sollten ebenfalls umfassend zur IT-Sicherheit verpflichtet werden. Hinsichtlich der vom Auswärtigen Amt zu erlassenden Verwaltungsvorschrift ist bei der Verwendung des Begriffs ("ergebnisäquivalente Maßnahmen") fraglich, ob diese zu einem ausreichenden Maß an IT-Sicherheit verpflichten werden.
Auch die Streichung der öffentlichen Unternehmen von der Definition der "Einrichtungen der Bundesverwaltung" ist ein weiterer Schritt in die falsche Richtung. Öffentliche Unternehmen sollten umfassend IT-sicherheitsrechtlich verpflichtet werden, unabhängig von einer Erfassung als "besonders wichtige Einrichtung" oder "wichtige Einrichtung".
7. § 30 BSIG-E, Risikomanagementmaßnahmen
Es wäre wünschenswert, die Maßgaben, nach denen die Einrichtungen Maßnahmen zur IT-Sicherheit i. S. v. § 30 Abs. 1 BSIG-E umsetzen sollen, zu schärfen.
Der Entwurf lässt nach wie vor unklar, was unter dem Begriff der Risikoexposition exakt zu verstehen ist. Auch die weiteren Faktoren, die bei der Auswahl der IT-Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, bleiben weiterhin unklar: das betrifft die Umsetzungskosten, die auch nach geltendem Recht berücksichtigt werden dürfen. Hier hat sich bislang keine klare Rechtsmeinung dazu gebildet, wie dies geschehen darf.
Bei den Aspekten der "gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen" bleibt noch immer gänzlich unklar, was darunter zu verstehen ist. Aufgrund der schieren Menge möglicher Einflussfaktoren auf eine nicht definierbare Menge von Aspekten, kann ein alleiniger Kausalzusammenhang jedenfalls augenscheinlich nicht genügen. Es stellt sich bereits die Frage, worauf exakt sich das "dabei" (Abs. 1 e. E.) beziehen soll.
TeleTrusT wirbt deshalb dafür, Abs. 1 zu überarbeiten und so zu gestalten, dass er subsumtionsfähig, aber vor allem praktisch anwendbar wird.
In Abs. 2 bleibt unklar, welche Bedeutung den europäischen und internationalen Normen hier zukommen soll. Denn diese beinhalten in der Regel Maßgaben unterhalb des Stands der Technik, also zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Insoweit erschließt sich keine eigene Wirkung, die über die Verpflichtung, den Stand der Technik zu berücksichtigen, hinausgeht.
TeleTrusT schlägt vor, in Abs. 2 die Fachkreise/ Expertenkreise der IT-Sicherheit und deren Empfehlungen (abstrakt) aufzunehmen. Die Fachkreise sind der Ort, wo das Technologieniveau "Stand der Technik" mit konkreten Angaben ausgefüllt wird, vgl. TeleTrusT-Handreichung zum Stand der Technik in der IT-Sicherheit.
Der Begriff der Cyberhygiene sollte klarer definiert werden. Bei der bisherigen Beschreibung ist kein methodischer oder systematischer Hintergrund oder Ansatz zu erkennen. Es bleibt unklar, warum bestimmte Maßnahmen/ -kategorien zur Cyberhygiene gehören sollen, andere jedoch nicht.
Zu Abs. 6: TeleTrusT regt an, IT-Produkte, die bereits im Rahmen von VSA für die Verarbeitung von VS-Material zugelassen sind, Produkten, die eine Cybersicherheitszertifizierung aufweisen, rechtlich gleich zu bewerten.
Abs. 9: im Rahmen der branchenspezifischen Sicherheitsstandards sollte klargestellt werden, dass sie Angaben darüber zu enthalten haben, wie konkret mit der Aufrechterhaltung des Stands der Technik umgegangen wird. Hier bestand in der Vergangenheit häufig das Missverständnis, ein B3S sei qua definitionem und unbeachtlich konkreter Angaben "als Ganzes" der Stand der Technik. Leider enthalten die im Einsatz befindlichen B3S zu selten Informationen zum Stand der Technik. Das sollte sich ändern.
Die Erweiterung der zu einem Nachweis Verpflichteten auch auf besonders wichtige und wichtige Einrichtungen im Wege einer allgemeinen Rechenschaftspflicht gem. § 30 Abs. 1 a. E. war der Vorschlag vom TeleTrusT. Wir halten diese aus mitgeteilten Gründen nach wie vor für wesentlich.
8. § 31 BSIG-E, Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
Die Anforderungen an IT-Sicherheitsmaßnahmen an Betreiber kritischer Anlagen stellen aufgrund der Relevanz einen wichtigen Regelungskern des BSIG dar. Dennoch bestimmt der § 31 Abs. 1 BSIG-E keinerlei eigenen materiellen Anforderungen, sondern beschränkt den Gesetzesadressaten lediglich bei dessen wirtschaftlichen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Maßnahmenauswahl (gem. § 30 BSIG-E). Dies wiederum nur höchst abstrakt. Es bleibt unklar, was "aufwändigere Maßnahmen" dar-stellen.
TeleTrusT hält die Norm in der Entwurfsfassung für offensichtlich dysfunktional und rechtlich zu unbestimmt.
9. § 38 BSIG-E
Vergleiche sind gem. § 38 Abs. 2 nunmehr grundsätzlich möglich, soweit sie nicht "in einem groben Missverhältnis zu einer bestehenden Ungewissheit über das Rechtsverhältnis" stehen. Die Begriffe "grobes Missverhältnis" und "bestehende Ungewissheit" sind zu unbestimmt. Gleichzeitig dürfte bereits jetzt klar sein, dass es der Regelfall und nicht die Ausnahme ist, dass bei einem erfolgreichen Cyberangriff eine "Ungewissheit" besteht.
Im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Zulässigen muss ein Vergleich zwischen dem Geschäftsführer und dem Unternehmen stets möglich sein. Die Zulässigkeit bestimmt sich bereits nach der ausdifferenzierten Dogmatik des Gesellschaftsrechts. Der Verweis des § 38 BSIG-E auf den Vergleich sollte daher gestrichen werden.
10. § 43 BSIG-E
Im Gegensatz zu Begriff "Geschäftsleitung" findet sich zum Begriff der "Einrichtungsleitung" keine Legaldefinition.
Zur Herstellung auf Aufrechterhaltung der Informationssicherheit sind nunmehr bedarfsgerechte (a. F.: "angemessene") finanzielle, personelle und Sachmittel einzusetzen. Nach dem BSIG-E a.F. galt der finanzielle Mitteleinsatz als angemessen, wenn er mindestens 20 Prozent der Ausgaben des IT-Betriebs innerhalb der Einrichtung beträgt. Diese Formulierung wurde nun aus der Begründung des § 43 gestrichen. Grundsätzlich ist eine quantitative Betrachtungsweise auch nicht geeignet, um den konkreten Mittelbedarf zu sichern. Allerdings wurde der Passus ersatzlos gestrichen, anstatt qualitative Faktoren miteinzubeziehen, welche bei der Beurteilung, ob es sich um "bedarfsgerechte" Mittel handelt, berücksichtigt werden können. Der Begriff "bedarfsgerecht" ohne nähere Definition oder Beschreibung ist zu ungenau und kann kaum für einen ausreichenden Mitteleinsatz sorgen, zumal im Teil "Allgemeine Begründung", Ziffer 1 ausdrücklich auch für Bundesverwaltung eine erhöhte Gefährdungslage festgestellt wird und zudem konstatiert wird, dass die bisherigen Anstrengungen nicht ausreichend gewesen sind.
11. § 45 BSIG-E, Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Im Unterschied zum Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts, der nach § 46 Abs. 2 S. 2 die notwendigen Kenntnisse besitzen muss, kann der Informationssicherheitsbeauftragte dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 S. 2 diese noch erwerben.
12. § 46 BSIG-E, Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
Hervorzuheben ist die Kompetenz des jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten nach Abs. 3 Satz 3, in begründeten Ausnahmefällen, im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise zu untersagen. Die Begründung des Gesetzes führt hierzu aus, das Veto-Recht zum Einsatz bestimmter IT-Produkte diene "dem Zweck, bei Bedarf Informationssicherheitsbelange durchsetzen zu können." Worin diese Belange im Einzelnen bestehen, bleibt indes offen.
13. § 47 BSIG-E, Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
Begrüßenswert ist der Ansatz, dass bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben Informationssicherheit schon bei der Planung zu berücksichtigen ist, Abs. 2 S.1 ("security by design"). Welche Inhalte hier genau zu berücksichtigen sind, bleibt indes offen. Hier empfiehlt sich der Rückgriff auf etablierte Handreichungen wie die des TeleTrusT ("2023-TeleTrusT-Handreichung_"Security_by_Design").
14. § 51 Abs. 3 BSIG-E
Satz 1: Soweit hiernach erforderlich ist, explizit auch "Überprüfungsverfahren" zur Verifizierung von Angaben vorzunehmen, kann dies für Domain-Name-Registry-Dienstleister zu Mehraufwand führen. Mit dem Wortlaut der Regelung bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen an die Verifizierung der jeweils erfassten Daten gestellt werden.
- Welchen Mindeststandard hat ein Domain-Name-Registry-Dienstleister bei der Verifizierung einzuhalten?
- Darf eine Top Level Domain Name Registry die Freischaltung einer Domain verweigern, wenn ein Domain-Name-Registry-Dienstleister nicht alle Mindestangaben aus § 51 Abs. 2 BSIG-E verifiziert hat?
- Oder, muss die Top Level Domain Name Registry sogleich eigene Anstrengungen zur Verifizierung unternehmen?
Satz 2: Ungenau ist auch, in welchem Umfang und in welcher Tiefe die verlangten "[…] Vorgaben und Verfahren […]" öffentlich zugänglich zu machen sind. Reichen dazu Zertifizierungen, Prozessbeschreibungen, Erklärungen/ Selbstverpflichtungen?
15. § 52 Satz 1 Nr. 2 BSIG-E
Die Formulierung "[…] alle Anträge auf Zugang […]" sollte eine direkte Bezugnahme zu Nr. 1 enthalten, sonst wären auch völlig substanzlosen Anträge binnen 72 Stunden zu beantworten. Zwar ist der Wortlaut des Art. 28 (5) der NIS-2-Richtlinie ebenfalls nicht präziser, hier sollte der nationale Gesetzgeber präziser vorgehen.
In der NIS-2-Richtlinie ist der Inhalt nicht auf 2 Nummern aufgeteilt, sondern im Blockabsatz dargestellt. Vorschlag zur Präzisierung: "[…] diese Anträge auf Zugang […]"
Zugang soll nur zu "bestimmten" Domänennamen-Registrierungsdaten gewährt werden. Zu welchen aber (mindestens) Zugang zu gewähren ist, wird nicht näher definiert.
16. § 52 Satz 2 BSIG-E
Die Formulierung leidet unter derselben Ungenauigkeit wie oben zu § 51 Abs. 3 Satz 2 BSIG-E dargestellt. In welchem Umfang und in welcher Tiefe die verlangten "Vorgaben und Verfahren" öffentlich zugänglich zu machen sind, ist offen: Zertifizierungen, Prozessbeschreibungen, Erklärungen/ Selbstverpflichtungen?
17. § 61 BSIG-E, Bußgeldvorschriften
Begrüßenswert ist, dass die Neugliederung des § 61 Abs. 5-7 für mehr Übersichtlichkeit bei den Bußgeldern sorgt.
Für Verstöße gegen § 61 Abs. 2 Nr. 13, 14 BSIG-E enthält § 61 Abs. 5 keinen Bußgeldrahmen.
Die Formulierung in § 61 Abs. 8 bedeutet, dass die wichtige oder besonders wichtige Einrichtung nicht zwingend die gesamte zugehörige juristische Person meint, sondern eine solche Einrichtung auch einem "Unternehmen" angehören kann. Dieses Verständnis steht im Widerspruch zum Einrichtungs-Begriff in der NIS-2-Richtlinie (vgl. Art. 3 Nr. 38 NIS-2-Richtlinie). Sofern diese Formulierung auf die Anwendung des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs zurückzuführen ist, wäre eine entsprechende Klarstellung aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert.
18. § 62 BSIG-E, Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
§ 62 BSIG-E- übernimmt den bisherigen § 14a BSIG fast wortgleich. Entsprechend stellen sich bei § 62 BSIG-E die gleichen Kritikpunkte wie bei dem bisherigen § 14a BSIG.
Es wird weiterhin nicht hinreichend klar festlegt, ob die Anwendbarkeit der dem BSI zustehenden Aufsichts- und Durchsetzungsmittel (siehe §§ 65, 66 BSIG-E) sowie die weiteren Befugnisse des BSI (siehe hierzu etwa die §§ 14 ff. BSIG-E) eingeschränkt werden sollen. Die Ratio der Norm (vgl. § 62 S. 4 BSIG-E) spricht eher für eine entsprechende Sperrwirkung. Ein sachlicher Grund für diese wäre allerdings nicht erkennbar. Es wäre wünschenswert, wenn festgelegt wird, ob und inwieweit das BSI in der Ausübung seiner Befugnisse eingeschränkt werden soll.
19. § 64 BSIG-E, Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
Der Wortlaut von § 64 Abs. 3 und 4 BSIG-E wird zwar fast wortgleich aus der NIS-2-Richtlinie übernommen. Soweit dies aber nicht der Fall ist, werden wichtige Aspekte nicht geregelt. Dies betrifft zum einen die Frage, welche Personen überhaupt als Vertreter agieren dürfen und zum anderen, welche Aufgaben der Vertreter übernimmt. Beide Punkte werden in Art. 6 Nr. 34 der NIS-2-Richtlinie geregelt. Insoweit empfiehlt es sich daher, die Definition des Vertreters aus Art. 6 Nr. 34 der NIS-2-Richtlinie entweder in § 2 oder § 64 Abs. 3 BSIG-E zu übernehmen.
Auch die Form der Benennung eines Vertreters ist nicht geregelt. Art. 6 Nr. 34 der NIS-2-Richtlinie verlangt eine "ausdrückliche" Benennung des Vertreters. Eine entsprechende Regelung ist in § 64 nicht enthalten. In dem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, die Form der Benennung auch dahin-gehend weiter zu konkretisieren, ob hierfür die Schriftform oder eine andere Form zwingend notwendig ist, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden. Die NIS-2-Richtlinie verlangt insofern in ErwGr. 116 eine ausdrückliche schriftliche Benennung.
20. § 65 BSIG-E, Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
§ 65 Abs. 3 BSIG-E berechtigt das Bundesamt zur Anforderung von Nachweisen auch von besonders wichtigen Einrichtungen. Die Anforderung von Nachweisen ist sinnvoll und nachvollziehbar. Allerdings sind entsprechende ausdrückliche Nachweispflichten bislang nur in § 39 BSIG-E für Betreiber kritischer Anlagen geregelt, während wichtige und besonders wichtige Einrichtungen lediglich allgemeine Dokumentationspflichten (vgl. § 30 Abs. 1 S. 3 BSIG-E). Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich daher, dass in § 65 Abs. 3 BSIG-E klargestellt wird, dass das BSI lediglich die Dokumentation anfordern darf.
21. § 66 BSIG-E, Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
Es ist weiterhin unklar, wie substantiiert die "Tatsachen" sein müssen, die die Annahme einer nicht oder "nicht richtigen Umsetzung" der Anforderungen aus den §§ 30, 31, 32 BSIG-E, rechtfertigen. Zudem wird eine solche Formulierung gerade nicht in § 65 BSIG-E genutzt. Es ist daher im Zweifel unklar, ob bei der Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen unterschiedliche materielle Voraussetzungen gelten sollen.
Die Regelung enthält keine Einschränkung dazu, welche Maßnahmen das Bundesamt im Falle der Annahme, dass eine wichtige Einrichtung die Anforderungen aus den §§ 30, 31 und 32 nicht oder nicht richtig umsetzt, ergreifen kann. Dem Bundesamt stünde daher bspw. auch die Möglichkeit offen, von Betreibern wichtiger Einrichtungen nach § 65 Abs. 3 BSIG-E Nachweise i. S. d. § 39 BSIG-E zu verlangen, obwohl diese Pflicht sich nur an Betreiber kritischer Anlagen richtet. Faktisch kann dies somit zu einer Ausweitung der Pflichten über den Gesetzeswortlaut führen könnte. Es wäre daher wünschenswert, wenn klargestellt wird, welche Maßnahmen in § 65 BSIG-E auf wichtige Einrichtungen angewandt werden können sollen.
22. Nr. 6 der Anlage 2 BSIG-E, Anbietereigenschaft im Rahmen des Sektors "Anbieter digitaler Dienste"
Im aktuellen BSIG wird ein "Anbieter digitaler Dienste" nach § 2 Abs. 12 BSIG-E schlicht als "juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet" definiert, im aktuellen BSIG-E nicht.
In das BSIG-E sollte eine Definition des "Anbieters digitaler Dienste" aufgenommen werden, die auf eine hinreichende (technische) Einwirkungsmöglichkeit eines Verantwortlichen auf den digitalen Dienst abstellt. Denkbar ist, dass die Definition gleichlaufend zu den Betreibern wie in § 28 Abs. 6 BSIG-E sein soll. Dann würde diese Definition insbesondere für White-Label-Lösungen zusätzlich für Klarheit sorgen. Bei diesen herrscht derzeit in der Praxis Unsicherheit, wer genau den digitalen Dienst eigentlich anbietet.
23. Anlage 2 Nr. 3 BSIG-E
Im Rahmen des Sektors "Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen" der Anlage 2 Nr. 3 BSIG-E muss klargestellt werden, wer genau dem Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes unterfallen soll.
Begrüßenswert ist die Klarstellung, dass nur solche Unternehmen adressiert sein sollen, die in die Abteilung 20 NACE Rev. 2 fallen und damit Hersteller von chemischen Erzeugnissen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verweis auf Ar. 3 Nr. 11 der Verordnung (EG) 1907/2006 (Importeure) lediglich ein Redaktionsversehen ist und gelöscht werden kann. Insbesondere würde die Regulierung von Importeuren von den Vorgaben der NIS2-Richtlinie abweichen, die dies nicht vorsieht.
Offener Brief an den IT-Planungsrat
Nehmen Sie den Beschluss zur Nicht-Umsetzung der NIS-2-Richtlinie zurück!
21.11.2023
Der Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT) fordert den IT-Planungsrat auf, den Beschluss 2023/39 zurückzunehmen.
Im Beschluss 2023/39 hat der IT-Planungsrat die Länder und den Bund gebeten, den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie nicht auf Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene sowie Bildungseinrichtungen zu erstrecken. Das Gegenteil ist notwendig: zur Herstellung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus in Deutschland ist es erforderlich und dringend geboten, insbesondere die Kommunen, aber auch die Bildungseinrichtungen gesetzlich auf IT-Sicherheit zu verpflichten und diese nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich herauszulassen.
Zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
An der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148) der EU wird derzeit intensiv gearbeitet. Der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat federführend entwickelte Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Nach zwei an die Öffentlichkeit gelangten Referentenentwürfen, einem nicht mit der Bundesregierung abgestimmten "Diskussionspapier" und dem anschließenden "Werkstattgespräch" des BMI mit den Verbänden ist deutlich geworden: die durch die NIS2-Richtlinie umzusetzenden Regelungen sind anspruchsvoll, aber für das Gemeinwohl, die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und auch Behörden und öffentlichen Stellen als wichtig und wesentlich erkannt. Die Anstrengungen, funktionierende Regeln auf Bundesebene zu definieren, wird von den unmittelbar und mittelbar Beteiligten mit großer Ernsthaftigkeit betrieben. Das tut auch nicht zuletzt Not, da die Umsetzungsfrist am 17.10.2024 endet.
Der Bund darf mit einem NIS2UmsuCG die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie jedoch nur im Rahmen seiner Kompetenzen für den Bund regeln. Die europäischen Umsetzungsvorgaben gehen darüber allerdings hinaus und umfassen zum einen auch "Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene". Die Bundesländer haben also eigene IT-Sicherheitsgesetze zu schaffen respektive anzupassen.
Zum anderen bestimmt die NIS-2-Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit für "Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene" sowie "Bildungseinrichtungen" vorsehen können. Die lokale Ebene sind in Deutschland die Kommunen. Ob die Kommunen und Bildungseinrichtungen gesetzlich auf IT-Sicherheit verpflichtet werden, liegt also im Ermessen der Mitgliedstaaten, hier der Bundesländer.
Der IT-Planungsrat veröffentlicht nun am 03.11.2023 den Beschluss 2023/39, in dem es unter anderem heißt:
"2. Er [der IT-Planungsrat] nimmt den Sachstandsbericht der AG Informationssicherheit zur Kenntnis und bittet die Länder und den Bund, von der Option, den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie auf Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene und Bildungseinrichtungen zu erstrecken, keinen Gebrauch zu machen."
Diese ausdrückliche Bitte an Bund und Länder beinhaltet, die Kommunen und Bildungseinrichtungen vom Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie kategorisch auszunehmen. Würde dieser Bitte Folge geleistet, gäbe es auch in Zukunft keinen gesetzlichen Mindestanforderungen an die IT-Sicherheit für die genannten Bereiche. Und dies bei einer IT-Sicherheitslage, die noch zu keiner Zeit schlechter war als sie dieser Tage ist.
Deshalb fordert TeleTrusT den IT-Planungsrat auf, den Beschluss zurückzunehmen und zu Ziff. 2 des Beschlusses das Gegenteil zu beschließen. Das gemeinsame Ziel muss eine IT-Sicherheit auf bestmöglichem Niveau sein. Dazu leisten IT-Sicherheitsgesetze einen wichtigen Beitrag. Der Anspruch muss sein, auf jeder staatlichen Ebene alles dafür zu tun, IT-Sicherheit bestmöglich zu planen und umzusetzen.
IT-Sicherheit lässt sich nur flächendeckend verbessern.
Ohne eine funktionierende IT-Sicherheit kann der Staat bei Erfüllung seiner Aufgaben seinen Schutzpflichten nicht nachkommen und gefährdet das notwendige Vertrauen für eine Digitalisierung aller Lebensbereiche nachhaltig. Der "Weg für eine effiziente, sicherere und gut vernetzte digitale Verwaltung in Deutschland" (gem. Selbstbeschreibung des IT-Planungsrats) wird so nicht geebnet.
Der Ausschluss aus dem Regelungsregime ignoriert auch die Signalwirkung auf Unternehmen und Gesellschaft. Wie vermieden werden soll, dass die vom künftigen Recht erfassten Unternehmen keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erkennen, bleibt offen. Zumal sich die fatalen Folgen unzureichender digitaler Infrastruktur und fehlender IT-Sicherheitsmaßnahmen in den Kommunen aktuell besonders bemerkbar machen: eine Vielzahl von Cyberattacken führt gegenwärtig zu einem flächendeckenden Ausfall zahlreicher Bürgerämter, wodurch Bürger und Bürgerinnen über einen längeren Zeitraum Verwaltungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Prognosen zeigen, dass Angriffe auf informationstechnische Systeme kommunaler Behörden in Zukunft weiter ansteigen werden. Auch Bildungseinrichtungen, wie Schulen oder Universitäten, sind vermehrt betroffen.
Im Bericht "Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2023" des BSI wird dazu festgestellt: "Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie besonders Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe wurden überproportional häufig angegriffen". "Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 27 kommunale Verwaltungen und Betriebe als Opfer von Ransomware-Angriffen bekannt." Die betroffenen Kommunen hatten dabei knapp sechs Millionen Einwohnerinnen und Einwohner.
Die Gefahr eines weitreichenden Zusammenbruchs von Verwaltungs- und Bildungseinrichtungen ist evident, ebenso das damit einhergehende datenschutzrechtliche Risiko.
Der Beschluss des IT-Planungsrats ist kontraproduktiv.
Denn er negiert eine konstruktive Beteiligung an den Aufgaben und enthält zudem auch keinerlei Vorschläge, wie auf anderem Weg für IT-Sicherheit gesorgt werden solle.
Es ist wichtig, die offensichtlichen Handlungsnotwendigkeiten für eine gute IT-Sicherheit allseits zu erkennen und konsequent zu handeln. Wer eine Regulierung ablehnt, womöglich auch aus Gründen praktischer Umsetzungsschwierigkeiten, dem wird man schwerlich zutrauen, die IT-Sicherheit auch ohne eine solche Regulierung freiwillig umzusetzen.
Der Möglichkeit, Kommunen und Bildungseinrichtungen auf nationaler Ebene von den europarechtlichen Vorgaben freizuhalten, sollten Bund und Länder verantwortlich entgegentreten. Der IT-Planungsrat sollte hier als politisches Steuerungsgremium von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik und der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen seiner Aufgabe gerecht werden.
Der Bundesverband IT-Sicherheit bietet seine Mitwirkung auf dem Weg zu mehr IT-Sicherheit auf allen Ebenen an und ist für Gespräche jederzeit offen.
Unterzeichner:
Vorstand und Geschäftsführung Bundesverband IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT)
- RA Karsten U. Bartels LL.M.
- Prof. Dr. Norbert Pohlmann
- Dr. André Kudra
- Dr. Holger Mühlbauer
Erstzeichner:
- CISO Alliance e.V., Ron Kneffel, Vorstandsvorsitzender
Mitzeichner:
- Tomasz Lawicki, Leiter TeleTrusT-AK "Stand der Technik"
- RA Stephan Schmidt, TCI Rechtsanwälte Mainz
- Dr. Frank Schemmel
- G DATA CyberDefense AG
- Christian Schröder, DSK360 GmbH
- Yvonne Aurich
- Jürgen Mayershofer
- Patrick Schnell
- Ives Laaf
- Carsten Reffgen, Enterprise Open Systems GmbH
- Shieldmaiden Cybersecurity UG
- Tatjana Kiefer
- Stefan Sander, SDS Rechtsanwälte Sander Schöning PartG mbB
- HK2 Rechtsanwälte
- HK2 Comtection GmbH
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Stellungnahme und Kommentierung des Bundesverbandes IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens"
17.07.2023
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 2017 legte der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT), hier vertreten durch Prof. Dr. Norbert Pohlmann, RA Karsten U. Bartels LL.M. und Dr. Holger Mühlbauer als formelle Beschwerdeführer, am 19.04.2018 Verfassungsbeschwerde gegen das vom Deutschen Bundestag beschlossene und in Kraft getretene "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" ein, insoweit der Gesetzgeber darin die Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und die Online-Durchsuchung erweitert und Grundrechte in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis einschränkt, bzw. gegen den mit dem Gesetz legalisierten Einsatz von sog. "Staatstrojanern".
Nach mehrjähriger Bearbeitungsdauer nahm das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 17.04.2023 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (AZ 176/23 bzw. 178/23).
Der Bundesverband IT-Sicherheit kommentiert und kritisiert die Nichtannahme wie folgt:
Problem erkannt, Lösung verweigert
I. Hintergrund
Im August 2017 hat der Gesetzgeber die hoch umstrittene Online-Durchsuchung und Quellen-Kommunikationsüberwachung erstmals auch zu strafprozessualen Zwecken erlaubt. Die Vorschriften gestatten die heimliche Infiltration von informationstechnischen Systemen wie Mobiltelefonen, Tablets und Computern zum Aufspielen von Überwachungssoftware (den sogenannten "Staatstrojanern"). Damit soll es Ermittlern ermöglicht werden, Kommunikation und Daten an den Endgeräten auszulesen, bevor sie verschlüsselt werden. Um eine solche Infiltration zu ermöglichen und die Software unbemerkt zu platzieren, muss zunächst ein Zugang zum Zielsystem eröffnet werden. Hierzu sind die Ermittler in der Regel (nicht anders als die Anwender herkömmlicher Schadsoftware) auf bestehende Sicherheitslücken in den IT-Systemen angewiesen, die sie entdecken oder ankaufen und ausnutzen müssen, bevor sie geschlossen werden. Mit der Einführung solcher Maßnahmen, die sich neben der Strafprozessordnung auch in einer Vielzahl von Polizei- und Nachrichtendienstgesetzen finden, wurde ein grundsätzlicher Zielkonflikt eingeläutet zwischen dem staatlichen Interesse an der Offenhaltung dieser gefährlichen Sicherheitslücken und dem Interesse der Allgemeinheit an größtmöglicher IT-Sicherheit, zu deren Gewährleistung sich Regierung und staatliche Stellen vielfach verpflichtet haben.
II. Verfassungsbeschwerde des Bundesverbandes IT-Sicherheit e. V. (TeleTrusT)
Die im Jahr 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde des Bundesverbandes IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hat deshalb neben anderen Punkten insbesondere gerügt, dass die Einführung solcher Befugnisse mit einer unvertretbaren Schwächung der allgemeinen IT-Sicherheit einhergeht. Die Argumentation stützte sich vor allem auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ("IT-Grundrecht"), das das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.02.2008 (BVerfGE 120, 274 - Verfassungswidrigkeit der Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz NRW) in einer seiner ersten Auseinandersetzungen mit dem Thema Online-Durchsuchung entwickelt hatte. Die Verfassungsbeschwerde von TeleTrusT hat diesbezüglich zwei Kernaussagen getroffen:
Erstens erschöpft sich dieses Grundrecht nicht darin, einzelnen Betroffenen ein Abwehrschild gegenüber unverhältnismäßigen Eingriffen in ihre digitale Privatsphäre zu bieten, sondern beinhaltet darüber hinaus eine aktive Schutzpflicht des Staates, die IT-Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und sich schützend vor sie zu stellen. Diese Frage war damals Gegenstand juristischer Debatten und durch die Rechtsprechung noch nicht beantwortet.
Und zweitens: der Gesetzgeber verstößt gegen diese Schutzpflicht, wenn er seine Behörden mit Überwachungsbefugnissen ausstattet, die es erforderlich machen, Schutzlücken auszunutzen, offenzuhalten und möglicherweise sogar auf dem schwarzen oder grauen Markt anzukaufen, anstatt sie möglichst schnell den Herstellern bekannt zu machen, damit diese die Lücken schließen. So werden Bestrebungen für die IT-Sicherheit konterkariert. Denn eine Sicherheitslücke kann, solange sie offen ist, nicht nur von den staatlichen Stellen, sondern von jedermann zu beliebigen Zwecken genutzt werden. Unter Ausnutzung solcher Vulnerabilitäten werden bekanntlich Jahr für Jahr Milliardenschäden angerichtet, Daten gestohlen und Kritische Infrastrukturen gefährdet.
Staatliche Behörden dürfen solche Gefahren schon nicht setzen. Im Gegenteil muss der Staat diesen einen Mindestumfang gesetzlicher Regulierung gegenüberstellen, der die IT-Sicherheit hinreichend schützt. Dabei geht es konkret um ein geeignetes "Schwachstellen-Management“, also um klare gesetzliche Regeln, wie Ermittlungsbehörden mit Sicherheitslücken umgehen sollen - also die Feststellung, dass nicht nach Belieben Lücken ausgenutzt, offengehalten oder gar angekauft werden dürfen, und die Festlegung, welche Faktoren in die Abwägung darüber einzufließen haben (beispielsweise Ausmaß und Gewicht der Lücke, Nutzen für Ermittlungszwecke und ähnliches). Solche hinreichenden gesetzlichen Regelungen gab es weder bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch gibt es sie heute.
III. Teilerfolge zu IT-Sicherheitslücken und Schwachstellen-Management seit 2018
Seit Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Jahr 2018 sind mehr als fünf Jahre vergangen. Das ist für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden, die Gesetze angreifen, nicht ganz außergewöhnlich, aber hat doch dazu geführt, dass sich sowohl die politische als auch juristische Debatte weiterentwickelt haben.
Am 08.06.2021 hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen das Polizeigesetz Baden-Württemberg zurückgewiesen (BVerfGE 158, 170 - IT-Sicherheitslücken), aber zugleich die auch von der Verfassungsbeschwerde von TeleTrusT ins Feld geführte aktive Schutzpflicht zum Schutz informationstechnischer Systeme anerkannt:
"Die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates verlangt auch eine Regelung zur grundrechtskonformen Auflösung des Zielkonflikts zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-Telekommunikationsüberwachung andererseits." (BVerfGE 158, 170 [Tenor zu 2. b)])
Das Anerkennen dieser Schutzpflicht wurde aus datenschutzrechtlicher Sicht als wesentlicher Erfolg angesehen. Damit war ein Kernpunkt bereits im Sinne der Verfassungsbeschwerde von TeleTrusT entschieden. Zugleich war die Entscheidung problematisch, da das Bundesverfassungsgericht einerseits sogar die Ausnutzung von Zero-Day-Lücken für grundsätzlich gangbar gehalten hatte und andererseits bewusst davon abgesehen hatte, die Frage, ob der Staat ohne Schwachstellen-Management dieser Schutzpflicht derzeit gerecht wird oder nicht, zu beantworten. Es bestünden "unterschiedliche gesetzliche Regelungen zum Schutz informationstechnischer Systeme, denen - ohne dass dies hier abschließend verfassungsrechtlich bewertet werden kann - auch im vorliegenden Kontext Bedeutung zukommen könnte" (BVerfGE 158, 170 [192]). So sei es beispielsweise zweifelhaft, aber doch denkbar, dass beim Offenhalten einer Zero-Day-Sicherheitslücke eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt werden müsse, die zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht beitragen könne. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Fachrecht eigenständig daraufhin auszuleuchten, inwiefern als Schutznormen in Betracht kommende Regelungen dem grundrechtlichen Schutzauftrag gerecht werden oder diesen aber verfehlen. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt unzulässig.
Dieser Rückzug aus der entscheidenden inhaltlichen Diskussion auf das Argument unzureichenden Beschwerdevortrags sollte sich in ähnlichen Entscheidungen fortsetzen, etwa in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21), in der es ebenfalls heißt, die Beschwerdeführer hätten näher darauf eingehen müssen, dass möglicherweise auch beim Offenhalten einer Sicherheitslücke eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen sei (a.a.O., Rn. 67).
Dass der gegenwärtige, also nahezu nicht existente Regelungsrahmen nicht als offensichtlich ungenügend erkannt wird, ist schwer nachzuvollziehen. Denn dass die Ausnutzung von Schwachstellen durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden derzeit nicht hinreichend geregelt ist und der Staat deshalb für seine damit befassten Behörden dringend ein Schwachstellen-Management etablieren und hierzu verbindliche Regeln einführen muss, ist in Politik und Wissenschaft heute weitgehend anerkannt. So stellt der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fest:
"Die Ausnutzung von Schwachstellen von IT-Systemen steht in einem hochproblematischen Spannungsverhältnis zur IT-Sicherheit und den Bürgerrechten. Der Staat wird daher keine Sicherheitslücken ankaufen oder offenhalten, sondern sich in einem Schwachstellenmanagement unter Federführung eines unabhängigeren Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik immer um die schnellstmögliche Schließung bemühen." (Koalitionsvertrag 2021 - 2025, S. 109)
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat auf seine Liste der "Zentralen Vorhaben des BMI 2022/2023“ notiert, es stehe die "Einführung eines wirksamen Schwachstellenmanagements“ an (Zentrale Vorhaben des BMI 2022/2023, S. 2). Und das Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das laut Koalitionsvertrag die Federführung für das noch einzuführende Schwachstellen-Management übernehmen soll, sieht dies sogar noch in erheblicher Ferne, da noch nicht einmal die fundamentalen Rahmenbedingungen feststünden und das BSI dabei in einen ungelösten Konflikt mit den Sicherheitsbehörden gerate:
"Bevor überhaupt gesetzliche Regelungen zum staatlichen Umgang mit Schwachstellen geschaffen werden können, ist es hiesigen Erachtens notwendig, die Ziele, Definitionen und Rahmenbedingungen eines geplanten Schwachstellenmanagements festzulegen. So ist, rein auf Basis der Aussagen des Koalitionsvertrages, nicht klar, ob es sich bei dem Konzept um eine Art Coordinated Vulnerability Disclosure (CVD-Prozess), eine Art Vulnerabilities Equities Process (VEP), oder um beides inklusive darüberhinausgehender Maßnahmen handelt. […] Die Pflichten des Staates zum Schutz der unter-schiedlichen Grundrechte führen im Kontext der IT-Sicherheit und öffentlichen Sicherheit, wie am staatlichen Umgang mit Zero-Days deutlich wird, in einen Zielkonflikt staatlicher Sicherheitspolitik und damit innerhalb der Cybersicherheitsarchitektur Deutschlands, qua unterschiedlicher gesetzlicher Auf-träge, auch zu einem Interessenkonflikt zwischen dem BSI und den Sicherheitsbehörden.“ (Antworten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik - BSI - auf den Fragenkatalog zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Digitales am 25.01.2023 "Cybersicherheit - Zuständigkeiten und Instrumente in der Bundesrepublik Deutschland", Ausschuss-Drucksache 20(23)125, S. 11 f.)
In dieser Entwicklung zeigt sich zudem, dass sich die Forderung nach einem Schwachstellen-Management, die TeleTrusT in seiner Verfassungsbeschwerde bereits 2018 erhoben hat, inzwischen in aller gesellschaftlicher Breite etabliert hat - wenngleich dies noch nicht zu einer praktischen Umsetzung geführt hat. Dabei ist stets darauf hinzuweisen, dass ein irgendwie geartetes Schwachstellen-Management nicht dazu führt, dass die staatliche Ausnutzung von Sicherheitslücken ungefährlich würde. Umgekehrt weist der staatliche Umgang damit ohne Schwachstellen-Management aber jedenfalls nicht einmal die Minimalstandards auf.
IV. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde von TeleTrusT
Mit Beschluss vom 17.04.2023 hat das Bundesverfassungsgericht durch die 2. Kammer des Ersten Senats die 2018 von TeleTrusT erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Angesichts der oben beschriebenen Entwicklungen kann dies nicht völlig überraschen, ist aber doch aus mehreren Gründen enttäuschend. Der Beschluss macht in seiner knappen Begründung Anmerkungen zu zwei Punkten, die bei der Ablehnung von Beschwerden gegen Überwachungsbefugnisse häufig zu finden sind:
Erstens könnten die Beschwerdeführer nicht geltend machen, durch die Gesetze selbst in ihren Grundrechten betroffen zu sein. Dies betrifft eine grundsätzliche Problematik zum Rechtsschutz gegen Überwachungsbefugnisse. Die Bürger sind zunächst gehalten, sich gegen den konkreten Eingriff zu wehren, also hier beispielsweise eine sie betreffende Online-Durchsuchung. Da die Maßnahme aber heimlich stattfindet, wissen die Betroffenen zunächst nichts von ihrer tatsächlichen Betroffenheit. Dafür muss aber gezeigt werden, dass man zukünftig mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer solchen Maßnahme betroffen sein wird. Hier muss der Beschwerdeführer argumentieren, warum er glaubt, in den Zielbereich der Maßnahme geraten zu können, obwohl diese Entscheidung einzig bei den dazu befugten Behörden (und in der Zukunft) liegt. Das macht es grundsätzlich schwierig, solche Überwachungsbefugnisse erfolgreich anzugreifen. Vorliegend spricht bereits die hohe Streubreite der Maßnahme, die immerhin auch all diejenigen betreffen kann, die mit einer überwachten Person kommunizieren und sich sogar gegen Dritte richten darf, deren Systeme durch einen Beschuldigten genutzt werden, für die Wahrscheinlichkeit einer Betroffenheit spricht. Zudem haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass sie aufgrund ihrer professionellen Tätigkeit mit Verschlüsselungstechnologien, IT-Sicherheit und Datenschutz im Hochrisikobereich beruflich mit Personen in Kontakt kommen, gegen welche die hier gegenständlichen Maßnahmen eingesetzt werden können (wie etwa bei den Themenkreisen Schutz von Whistleblowern, Entwicklung von Sicherheitslösungen im Angesicht des Zugriffs internationaler Nachrichtendienste oder Cyber-War und -Spionage oder bei der Tätigkeit als Rechtsanwalt, der berufsbedingt regelmäßig in Kontakt mit möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Sinne der Eingriffsbefugnis kommt).
Hinzu tritt, dass die mit den Überwachungsbefugnissen einhergehende Verletzung der IT-Schutzpflicht gerade nicht nur die von einer konkreten Maßnahme betroffenen berührt, sondern die gesamte IT-Sicherheit. Insbesondere die geschaffenen Anreize zum Offenhalten von Sicherheitslücken schwächt die Sicherheitsmechanismen, die die Beschwerdeführer betreuen, entwickeln und einsetzen, und das darin gesetzte Vertrauen. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht keine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer erkennen wollen, ohne dies weiter zu begründen oder auf den Vortrag einzugehen. Auch diese Argumentation ist für solche Beschwerdeverfahren typisch. So verweist der vorliegende Beschluss etwa auf die bereits zitierte Entscheidung zur Online-Durchsuchung im Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, in der eben-falls mehrere Beschwerdeführer mit dieser Begründung auf formeller Ebene abgewiesen wurden (1 BvR 1345/21, Rn. 54 ff.). Diese Art der Abarbeitung ist einerseits deshalb bedenklich, weil dies den Rechtsschutz der Bürger gegen heimliche Überwachungsbefugnisse sehr eng auslegt. Zudem wird die (ohnehin unausweichliche) verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit der strafprozessualen Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung aus formellen, nicht näher ausgeführten Gründen abgeschnitten, obwohl es auf der Hand liegt, dass die Verfassungsbeschwerde inhaltlich gewichtige Argumente vorbringt, die auch von anderen Verfassungsbeschwerden, von Politik und Rechtswissenschaft und wie gezeigt sogar durch das Bundesverfassungsgericht selbst geteilt werden.
Zweitens verweist der Beschluss auf die genannten Entscheidungen aus den letzten beiden Jahren, wonach zwar eine aktive Schutzpflicht bestehe, die Aufarbeitung, inwieweit der bisherige gesetzliche Rahmen dem genügt, aber nicht Sache des Gerichts sei - ebenfalls unter Verweis auf die Frage, ob der staatlichen Schutzpflicht möglicherweise im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung genüge getan werden könnte. Dieser Verweis zeugt, wie auch schon in den vorangegangenen Entscheidungen, von einer unsachgemäßen Vermengung von Rechtspflichten und deren Anwendungsbereichen. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung stellt keinen hinreichenden Schutzmechanismus im Sinne von IT-Schutzpflicht gegenüber der Ausnutzung von Sicherheitslücken dar. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine Risikobewertung zur Sicherstellung allein datenschutzrechtlicher Pflichten. Die grundsätzlichen Risiken, die insbesondere mit der Offenhaltung von Zero-Day-Schwachstellen einhergeht, werden nicht gewürdigt. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass heute von breiten Teilen von Wissenschaft, Politik und Bevölkerung konkrete, transparente und vor allem gesetzlich verbindliche Regelungen zum Umgang der Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden mit IT-Sicherheitslücken für unerlässlich gehalten werden, senden Entscheidungen wie diese ein falsches Signal.
Zwar ist die jetzige Entscheidung teilweise auch eine Konsequenz der Entwicklungen seit 2018 bzw. des diskursiven und juristischen Erfolgs der vorgetragenen Argumentation. Zugleich bleibt festzuhalten: Die Auseinandersetzung mit dem offensichtlich ungenügenden staatlichen Schwachstellen-Management und dem Umstand, dass Befugnisse zur Nutzung von "Staatstrojanern" eingeführt wurden, ohne die damit geschaffenen Gefahren für die allgemeine IT-Sicherheit mitzudenken, darf nicht länger aufgeschoben werden.
Stellungnahme zur Neufassung des regulatorischen Frameworks eIDAS (electronic IDentification, Authentication and trust Services)
02.09.2021
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, auf Basis einer novellierten Fassung des regulatorischen Frameworks eIDAS (electronic IDentification, Authentication and trust Services) - hier subsumiert unter eIDAS 2.0 - vertrauenswürdige und sichere Digitale Identitäten für alle Europäer zu etablieren. TeleTrusT-Mitglieder aus der Arbeitsgruppe "Blockchain" und dem Arbeitskreis "Forum elektronische Vertrauensdienste" haben die am 03.06.2021 publizierten Entwürfe einer detaillierten Analyse unterzogen und die entstandenen Ergebnisse und Forderungen zusammengefasst.
Self-Sovereign Identity (SSI) wird berücksichtigt und ermöglicht - ein Vertrauensmodell für SSI wird geschaffen
Eine "digitale Identität" ist ein Hilfsmittel für den Menschen, mit einem Computersystem zu interagieren. Für den Computer müssen Menschen, besonders in der vernetzten Welt, erreichbar und wiedererkennbar sein. Die eIDAS schafft dafür die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Mit Self-Sovereign Identity, kurz SSI, wurde das digitale Identitätsmanagement neu erfunden. SSI liefert ein gänzliches neues Paradigma: Der Nutzer verwaltet und kontrolliert seine digitale Identität selbst, Fakten über den Nutzer stellen weiterhin Drittparteien aus, vertrauensstiftende Datenpunkte werden auf einer öffentlich zugänglichen, verteilten Datenbank (Distributed Ledger Technology, DLT) verankert und publiziert. Durch SSI entstand eine Situation, die durch die aktuelle eIDAS-Fassung nur unzureichend erfasst wurde und daher nicht adäquat abgedeckt werden konnte.
In einem öffentlichen Konsultationsverfahren zur eIDAS-Novellierung im Jahr 2020 wurde abgefragt, welche Verbesserungen und Optimierungen in die eIDAS-Verordnung - auch und insbesondere im Hinblick auf SSI - aufgenommen werden sollen. Diese Vorgehensweise wurde durch die zahlreichen SSI-Stakeholder und -Interessenvertreter intensiv genutzt. In der SSI-Gemeinschaft wird überaus positiv aufgenommen, dass der Vorschlag für eIDAS 2.0 eindeutig "SSI-freundlich" ist. Die eingereichten Vorschläge und Anmerkungen haben in weiten Teilen Anklang gefunden, sodass sie durch die Europäische Kommission berücksichtigt wurden.
Die eIDAS kennt nun explizit den Begriff "Self-Sovereign Identity" und dessen inhärenten Systematiken, d. h. ein dezentralisiertes Identitätssystem als elementaren Bestandteil, die Ausgestaltung mit Electronic Ledgers sowie die Digitale Wallet ("elektronische Brieftasche"). Tatsächlich werden eine "harmonised European Digital Identity Wallet" sowie eine "Toolbox for a European Digital Identity Framework" in Aussicht gestellt. Dies wird von TeleTrusT außerordentlich begrüßt.
SSI hat im Jahr 2021 ein enormes Momentum und hohe Sichtbarkeit erreicht. In vielfältigen hochkarätigen Initiativen in Deutschland und Europa wird darauf hingearbeitet, SSI in der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung gleichermaßen in breiten Einsatz zu bringen. Die eIDAS-Novellierung liefert dazu flankierend Schub und die unabdingbare gesetzliche Grundlage.
Implementing Acts sind zu harmonisieren und möglichst viele sind zu implementieren, um ein "Level Playing Field" zu erreichen
TeleTrusT begrüßt die umfangreiche Anzahl verpflichtender Implementing Acts für die Europäische Kommission, wie sie derzeit im Proposal der neuen eIDAS enthalten sind. Im Sinne einheitlicher Vorgaben für den europäischen Binnenmarkt wird empfohlen, diese Anzahl nicht zu kürzen. Zudem sollten die Implementing Acts, wie im aktuellen Entwurf vorgesehen, auch auf europäische Standards und Normen verweisen. Nur so können gemeinsame technische Rahmenbedingungen, eine breite Umsetzung und vor allem Interoperabilität digitaler Identitäten und Vertrauensdienste gewährleistet werden.
Neben den aktuell vorgesehenen verpflichtenden Implementing Acts sollten diese auch bei Art. 20 und 24 eIDAS vorgesehen werden. Diese sollten auf europäische Standards hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle im Allgemeinen (z.B. ETSI EN 319 403) sowie die grundsätzliche Konformitätsbewertung (qualifizierter) Vertrauensdienste im Besonderen verweisen (z.B. EN 319 401), um eine Vergleichbarkeit der Konformitätsbewertung in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.
Darüber hinaus sollte auch Art. 45i um die Verpflichtung an die Europäische Kommission zum Erlass von Implementing Acts ergänzt werden. Electronic Ledger, im Kern DLT, bilden zum einen vielfach die technische Infrastruktur selbstsouveräner digitaler Identitäten (SSI), zum anderen schafft die European Blockchain Service Infrastructure die technische Basis verteilter digitaler Ökosysteme in Europa auf Grundlage von DLT. Geprüfte wie vor allem vergleichbare und interoperable Vertrauenswürdigkeit elektronischer Ledger ist zur breiten Umsetzung und Anwendung von EBSI ebenso essentiell wie für das European Self-Sovereign Identity Framework (ESSIF). Umso mehr sollte mit verpflichtenden Implementing Acts, die wiederum auf europäische Standards und Normen verweisen (z.B. ETSI ESI, ETSI PDL, CEN JTC 19), ein gemeinsamer regulatorischer wie technischer Rahmen geschaffen werden, um eIDAS 2.0 im EWR erfolgreich umzusetzen.
Eine Umsetzungsförderung - auch der Kommunen - für Implementierung und Kommunikation sollte erfolgen
Der Erfolg der eIDAS 2.0 steht und fällt mit der Anwendung sicherer digitaler Identitäten und (qualifizierter) Vertrauensdienste. Der öffentlichen Verwaltung kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu. Einerseits obliegt ihr die nationale Aufsicht und Verantwortung zur Informationssicherheit sowie die verpflichtende Akzeptanz bspw. des EU Digital Wallet oder aller mindestens fortgeschrittenen elektronischen Signaturen jedes qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters. Andererseits umfassen G2B/G2C-Transaktionen einen wesentlichen Teil der Anwendungsfälle von eIDAS 2.0. In der ersten Fassung der eIDAS zeigte sich, dass Behörden zwar die Annahmepflichten umsetzten, nicht jedoch digitale Identitäten oder Vertrauensdienste selbst anwendeten. Ergebnis ist eine weiterhin begrenzte Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, was sich insbesondere in der Pandemie als nachteilig erwies. Um eine breite Anwendung der eIDAS 2.0 sicherzustellen, sollten öffentliche Stellen in Art. 6 und 27 eIDAS 2.0, neben den bestehenden Anerkennungsvorgaben, ebenso verpflichtet werden, digitale Identitäten und (qualifizierte) Vertrauensdienste verbindlich für die eigenen Anwendungsfälle einzusetzen. Unternehmen wie Bürger müssen die Möglichkeit erhalten jede digitale Identität, nur abhängig vom notwendigen Vertrauensniveau (LoA), jeden (qualifizierten) Vertrauensdienst bei einer Behörde einsetzen zu können und gleichzeitig darauf vertrauen zu können, dass öffentliche Stellen digitale Identitäten und (qualifizierte) Vertrauensdienste selbst einsetzen.
Zur Umsetzungsunterstützung sollten die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden entsprechende Finanzmittel für die öffentlichen Stellen bereitzustellen und die Umsetzung digitaler Identitäten und (qualifizierter) Vertrauensdienste in öffentlichen Stellen gezielt zu fördern. Ebenso sollte eine verbindliche Umsetzungsfrist in eIDAS 2.0 definiert werden, um die zeitnahe Realisierung sicherzustellen.
EU Trusted List ist der Vertrauensanker für die Datenautobahn - sie ist eine Stärke der eIDAS und sollte der zentrale Vertrauensanker bleiben
Das übergeordnete Ziel der EU-Verordnung ist die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts. Entsprechend sollen digitale Vertragsabschlüsse, Online-Dienstleistungen und elektronische Identitäten durch eIDAS gefördert und sicherer werden. Zu diesem Zweck definierte die Verordnung einen einheitlichen, europäischen Rechtsrahmen und vereinfachte bestehende Verfahren und Vorschriften, beispielsweise für die elektronische Unterschrift. Dabei verfolgt eIDAS einen für Innovationen offenen Ansatz und ist technologieneutral.
Ein wesentlicher Punkt ist die Schaffung der EU Trusted List auf der alle Vertrauensdienste in Europa mit ihren Vertrauensankern (beispielsweise CA-Zertifikate) gelistet sind. Die Liste ist sowohl menschenlesbar als auch maschinenlesbar. Somit wird auch technisch ermöglicht, alle Produkte die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter herausgeben, maschinell und kostenlos kryptographisch auf ihre Vertrauenswürdigkeit zu überprüfen. Ein praktisches Beispiel ist die Überprüfung der qualifizierten Signaturen durch den Adobe Reader, der die EU Trusted List unterstützt. Durch die offizielle Auflistung aller zugelassenen Vertrauensdienste mit ihren Vertrauensankern und der Möglichkeit diese zu jedem Zeitpunkt maschinell und kostenlos zu überprüfen, schuf die EU Kommission einen Vertrauensraum, in dem fast alle digitalen Dienste abgebildet werden können, wie z. B. DE-Mail, als sicherer E-Mail-Dienst, qualifizierte Signaturen und qualifizierte Siegel zur vertrauensvollen Sicherung von Dokumenten, natürlichen und rechtlichen Personen, nur um einige Beispiele zu nennen.
TeleTrusT fordert eine Aufnahme der Vertrauensanker der neuen Dienste wie qualified eletronic attestations of attributes (Artikel 3 (i) (45) oder qualified eletronic ledgers (Artikel 45 (i)) auf die EU Trusted List. Dies würde den bewährten Vertrauensraum auch auf die neuen Technologien erweitern und ein kostenloses öffentliches Vertrauen für neuen Technologien schaffen.
Die Verpflichtung, in Browsern Qualified Website Authentication Certificates (QWACs) anzuzeigen, wird unterstützt
Mit den eIDAS-Vertrauensdiensten ist ein Vertrauensraum entstanden, in dem Bürger, Behörden und Unternehmen sicher elektronisch kommunizieren können. Dazu gehört auch die Sicherheit, dass hinter einer Webseite eine echte und rechtmäßige Organisation steht. Zu diesem Zweck entwickelte die eIDAS-Verordnung sogenannte qualifizierte Webseiten-Zertifikate (QWAC). Technisch entsprechen sie den marktgängigen SSL-/TLS-Zertifikaten im Sicherheitsniveau und werden durch einen besonders sicheren Identifizierungsprozess von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) herausgegeben. Der Einsatz von QWACs wird jedoch leider bisher von den großen Browserherstellern nicht unterstützt, indem die Zertifikate weder als sicher akzeptiert oder im Browser angezeigt werden. Dies soll sich mit der eIDAS 2.0 ändern.
TeleTrusT begrüßt die Pflicht zur Anzeige der qualifizierten Webseiten-Zertifikate in Artikel 45.2. Dies fördert insbesondere den Verbraucherschutz, da es dem Verbraucher ermöglicht zu überprüfen, wem die Webseite gehört und beugt somit Phishing Attacken vor, wie eine Aachener Studie zeigt. So werden 99,6 Prozent der Phishing-Angriffe über Webseiten durchgeführt, die nicht mit EV-Zertifikaten gesichert sind. (EV-Zertifikate, sind SSL Zertifikate mit einem höheren Identifizierungsniveau, die jedoch auch nicht mehr seit 2018 von den Browsern angezeigt werden.)
Auch wäre der Missbrauch, der im April 2020 durch "Fake Corona Hilfen Antragsseiten" durchgeführt worden ist, nicht so einfach möglich gewesen, denn die Antragsteller hätten durch Verwendung von QWAC und ihrer Darstellung im Browser schneller feststellen können, dass sie sich auf einer betrügerischen Webseite befinden.
Eine Anzeige der QWAC-Zertifikate durch die Browser-Hersteller und eine Validierung dieser Zertifikate gegen die EU Trusted List, wie dies seit Jahren beim Adobe Reader üblich ist, würde die Digitalisierung ein ganzes Stück sicherer machen und Europa ein Stück digitale Souveränität zurückgeben, da nun die Rahmenbedingung der Identifizierung nicht mehr von den willkürlichen Änderungen der Bedingungen durch die Browser-Hersteller abhängen würden.
Europa hat positive Erfahrungen mit der Verwendung der QWAC-Zertifikate im Umfeld der Online-Zahlungsdienste (Payment Services Directive 2 - PSD2) gemacht. Hier wurde die Unterstützung durch QWAC ebenfalls vorgeschrieben und dies ermöglichte neue Geschäftsmodelle für FinTechs. Mit dem eIDAS Proposal und dem Artikel 45 (2) wird die vertrauensvolle Digitalisierung in einem neuen Marktsegment ermöglicht.
TeleTrusT empfiehlt die Strafbewehrung zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen aus der eIDAS-Verordnung.
02.09.2021 eIDAS Neufassung
Stellungnahme zum Referentenentwurf der "Rechtsverordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik"
13.08.2021
Wir begrüßen die weitere Ausgestaltung und Konkretisierung des IT-Sicherheitskennzeichens, welches es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, die IT-Sicherheit des jeweiligen IT-Produkts zu beurteilen. Nur mit transparenten Informationen zum IT-Sicherheitskennzeichen kann Vertrauen geschaffen und damit – aus Sicht des Verbrauchers – eine gut informierte Kaufentscheidung getroffen werden. Um diese Ziele zu erreichen, möchten wir Anregungen geben, die den Erfolg des IT-Sicherheitskennzeichen unterstützen sollen.
Zu § 5 Antragsprüfung
Die Entscheidung über die Vergabe des IT-Sicherheitskennzeichens wird maßgeblich auf Basis von Dokumenten getroffen, die vom Hersteller der Produkte eingereicht werden. In Verbindung mit § 9c Abs. 8 BSIG, der lediglich eine optionale Prüfung des Produkts vorsieht, ist eine ergänzende Prüfung der Produkte – so wie sie dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden – empfehlenswert. Im Sinne der Durchführbarkeit der Produktprüfungen sollten automatisierte Testmethoden zum Einsatz kommen, die durch manuelle Tests begleitet werden. Ist die angeregte Produktprüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchgängig möglich, so ist der Verbraucher im Sinne der Transparenz des Siegels darüber zu informieren. Dies kann beispielsweise durch Farbgestaltung, kleine Symbolbilder oder Verwendung von Kennzahlen innerhalb des Siegels erfolgen.
Zu § 6 Vereinfachtes Verfahren
Vereinfachte Verfahren haben grundsätzlich das Potential, die Effizienz der Vergabe des IT-Sicherheitskennzeichens zu steigern. Werden die übergeordneten Sicherheitsziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität jedoch detaillierter betrachtet, so wird ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Gesetzgebung die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begrenzt ist. So verlangt die Erfüllung des Sicherheitsziels der "Vertraulichkeit“ vielfach die Anwendung von Verschlüsselungsalgorithmen, deren Anwendung im globalen Kontext unterschiedlich geregelt ist. Am konkreten Beispiel der Verschlüsselung bedeutet das vereinfachte Verfahren, dass mindestens Änderungen der Gesetzgebung, Änderungen der Vergabekriterien des originären Kennzeichens, sowie Änderungen am Produkt bzw. dessen Unterlagen fortwährend zu begutachten sind. Inwieweit damit langfristig Effizienzsteigerungen möglich sind, ist fraglich. In Summe birgt der Einsatz des vereinfachten Verfahrens viele Potentiale zur Effizienzsteigerung. Gerade im Bereich der "Vertraulichkeit“ und vor dem Hintergrund einer langfristigen Anwendung einheitlicher Kriterien zur Vergabe des Sicherheitskennzeichens sollte jedoch über dessen Anwendung selektiv entschieden werden.
Zu § 7 Gegenstand der Herstellererklärung in Verbindung mit § 8 Laufzeit des IT-Sicherheitskennzeichens und Erlöschen
Die gegenwärtige Soft- und Hardwareentwicklung ist durch agile Vorgehensweisen geprägt. Dies hat Entwicklungszyklen zur Folge, die zum Teil kürzer als 2 Wochen sind. Diese Rahmenbedingungen verdeutlichen einerseits, dass Laufzeiten von mehr als 2 Jahren aus Perspektive der IT-Sicherheit wenig sinnvoll erscheinen. Diese Frist sollte daher als maximale Gültigkeitsdauer angegeben und durch Zertifizierungen der Entwicklungs- bzw. Herstellprozesse begleitet werden. Hieraus lässt sich eine Verstetigung der Sicherheit der resultierenden Produkte erwarten.
Darüber hinaus werden in § 7 Hersteller lediglich verpflichtet, die erklärten Eigenschaften des Produktes zu aktualisieren, "sobald sie [beispielsweise Sicherheitslücken] ihm bekannt werden“. Im Sinne der Erhöhung der Sicherheit sollte hier stattdessen die aktive und kontinuierliche Gewährleistung der IT-Sicherheit bei den Herstellern eingefordert werden. Als Beleg hierfür eignen sich dabei nicht nur Dokumente, sondern auch die erneute und kontinuierliche Durchführung von (automatisierten) Prüfroutinen. Ferner sollten stichprobenartige Kontrollen der Prüfbehörden verankert werden.
Zu § 9 Verwendung des Sicherheitskennzeichens
Der Widerruf des Sicherheitskennzeichens für nicht physische Produkte ist unproblematisch durch Entfernung von Links, Grafiken etc. möglich. Herausfordernder hingegen ist die Handhabung von physischen Produkten (beispielsweise Retail-Versionen von Software). Diesbezüglich wird in § 9 Abs. 4 geregelt, dass der Hersteller "keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit Etikett auf den Markt [bringen darf]“. Da der Zeitpunkt der Herstellung vielfach nur schwierig nachzuvollziehen sein wird, sollten auch hier Maximalfristen, die sich nicht am Herstellungsdatum, sondern am Zeitpunkt des Entzugs des Kennzeichens orientieren, vorgegeben werden. Dies gilt insbesondere, da eine Orientierung am Herstelldatum kontraproduktiv wirken kann, da nach der Erteilung des IT-Sicherheitskennzeichens ein Anreiz zur schnellen und umfangreichen Produktion geschaffen wird. Ggf. anschließend erkannte Sicherheitslücken würden in diesem Fall erst nach dem Abverkauf der vorproduzierten Produkte geschlossen.
Zur Fälschungssicherheit des IT-Sicherheitskennzeichens
Aus dem Referentenentwurf sind keine Informationen zur Fälschungssicherheit des IT-Sicherheitskennzeichens ersichtlich. Gerade wenn es das Ziel ist, ein Kennzeichen zu entwickeln, welches durch erhöhtes Verbrauchervertrauen verkaufsfördernd wirkt, erscheint das Risiko zur unautorisierten Nutzung hoch. Daher sind Maßnahmen zu definieren, die die Echtheit des Kennzeichens bestätigen und Kopien sowie nicht legitimierte Nutzung ausschließen oder zumindest begrenzen.
Allgemein
Das IT-Sicherheitskennzeichen zielt auf Produkte für Endverbraucherinnen und -verbraucher ab. Es sollte nochmals klar definiert werden, dass höherwertige Prüfungen bzw. Zertifizierungen nicht geschwächt oder vom Markt verdrängt werden dürfen. Für diese höherwertigen Prüfungen bzw. Zertifizierungen ist das IT-Sicherheitskennzeichen nicht geeignet. Dies gilt insbesondere auch für die im IT-Sicherheitsgesetz adressierten Betreiber von kritischen Infrastrukturen.
Zusammenfassung
Ein Sicherheitskennzeichen, das das Vertrauen der Verbraucher genießen soll, setzt strenge Anforderungen an Hersteller. Wie den Ausführungen zu § 5 entnommen werden kann, sind diese möglicherweise nicht immer wirtschaftlich abbildbar, so dass über mögliche Abstufungen des IT-Sicherheitskennzeichens entschieden werden sollte. Eine einzig auf Dokumenten basierte Vergabe des IT-Sicherheitskennzeichens ist jedoch kritisch zu betrachten. Ferner ist die konkrete Handhabung des IT-Sicherheitskennzeichens – gerade im Kontext sehr kurzer Entwicklungszyklen – festzulegen. Neben stichprobenartigen Prüfungen der Produkte, wurden in den Ausführungen zu § 7 und § 8 automatisierte Prüfroutinen angeregt sowie die aktive und kontinuierliche Prüfung durch die Hersteller eingefordert. Zusätzliche und dauerhafte Sicherheit kann durch zertifizierte Entwicklungs- und Herstellprozesse gefördert werden. Letztlich sollten auch Maßnahmen zur Fälschungssicherheit des IT-Sicherheitskennzeichens festgelegt werden, da mit dessen Erfolg die Attraktivität für Fälschungen und unberechtigte Verwendung steigt.
Stellungnahme und Handlungsempfehlungen zum Eckpunktepapier "Fortschreibung der Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland (CSS)"
13.04.2021
Zu Handlungsfeld 1 - Sicheres und selbstbestimmtes Handeln in einer digitalisierten Umgebung
("Sichere "elektronische Identitäten" sind als elementarer Grundstein der Cyber-Sicherheit Voraussetzung für das hoheitliche Handeln des Staates im digitalen Zeitalter. Die Festlegung von Anforderungen an eID-Verfahren, sowie deren Absicherung sollten daher durch den Staat erfolgen.")
Kommentar TeleTrusT: Dies sollte auf solche Bereiche beschränkt bleiben, wo hoheitliches Handeln des Staates wirklich erforderlich ist. Nicht jeder Log-in oder Account erfordert eine Regulierung durch den Staat.
Zu Handlungsfeld 2 - Gemeinsamer Auftrag von Staat und Wirtschaft
Kommentar TeleTrusT: Die Wirtschaft erscheint in diesem Handlungsfeld als Objekt dargestellt, nicht als souveränes Subjekt - d.h. der Staat bestimmt und die Wirtschaft führt aus. Gemeinsames Handeln sollte dagegen auf Augenhöhe erfolgen. Es geht um die gemeinsame Umsetzung gemeinsamer Ziele. Das setzt gegenseitiges Vertrauen und gegenseitigen Respekt voraus.
Zu Handlungsfeld 3 - Leistungsfähige und nachhaltige gesamtstaatliche Cyber-Sicherheitsarchitektur
("Es soll eine ausgewogene, behördenübergreifende Strategie zum Umgang mit Schwachstellen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bei den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, geschaffen werden. Damit sollen auch in Zukunft über bereits vorhandene interne Behördenvorgaben hinaus die Interessen der Cyber- und Informationssicherheit sowie der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.")
Kommentar TeleTrusT: Sofern das bedeutet, dass auch zukünftig die Möglichkeit besteht, erkannte Schwachstellen nicht öffentlich zu machen, sondern für Zwecke der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden geheim zu halten, konterkariert dies die Bemühungen für mehr IT-Sicherheit und ist nicht akzeptabel.
("Um die Verwundbarkeit des zunehmend digitalisierten Wahlumfelds und der Wahlinfrastruktur zu reduzieren, soll die Cyber-Sicherheit im Umfeld von Wahlen erhöht werden.")
Kommentar TeleTrusT: Der Schutz der Wahlen hat sicherlich hohe Bedeutung. Dennoch ist das zu kurz gesprungen. Beeinflussung von Stimmungen und Meinung durch gezielte Manipulation und Falschinformation über Online-Foren und soziale Netze, auch aus dem Ausland, finden auch ganz unabhängig von Wahlen statt und sollte unabhängig von Wahlen bekämpft werden. Das ist keine eigentliche Aufgabe von IT-Sicherheit, da die Bedrohung aber aus dem Cyberraum kommt, gehören Gegenmaßnahmen in die Cyber-Sicherheitsstrategie.
("Der Einsatz quantentechnologischer Systeme zur Gewährleistung eines hohen IT-Sicherheitsniveaus soll vorangetrieben werden.")
Kommentar TeleTrusT: Auch der Einsatz von Post-Quantum Cryptography ist ein wichtiges zukünftiges Element zur Sicherstellung der digitalen Souveränität an und sollte mit aufgenommen werden.
Zu Steuerung der CSS 2021
Kommentar TeleTrusT: Es wird unterschieden zwischen Strategischem Controlling (Aufgabe des BMI) und der operativen Umsetzung, die "eigenständig in der Verantwortung der zuständigen Stellen" erfolgen soll. Wer verantwortet die Umsetzung von ressortübergreifenden Strategischen Zielen? Das BMI koordiniert nur. Falls ressortbezogen, bedeutet dies geteilte Verantwortung, was in aller Regel nicht gut funktioniert. Hier wäre eine zentrale Aufgabe für ein Digitalministerium.
Stellungnahme und Handlungsempfehlungen zum Entwurf des zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme ("IT-Sicherheitsgesetz" / IT-SiG 2.0)
09.12.2020
Im Folgenden nimmt der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) Stellung zu dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 02.12.2020 vorgelegten Entwurf des zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-SiG 2.0-ENT) in der Fassung vom 01.12.2020, 19:55 Uhr.
Die Stellungnahme betrachtet bestimmte Regelungsbereiche des IT-Sicherheitsgesetzes (IT-SiG) und seiner geplanten Änderung. Dem Umstand, Regelungen nicht zu kommentieren, kommt keine ablehnende oder zustimmende Bedeutung zu.
Das Gesetz soll das IT-SiG aus dem Jahr 2015 ändern und somit an neue digitale Herausforderungen anpassen. Das IT-SiG hat erfolgreich mit dazu beigetragen, dass Unternehmen ihre IT-Sicherheit erhöht haben und stellt insgesamt inzwischen einen wichtigen Maßstab für IT-Sicherheit dar. Das Bestreben des Gesetzgebers, den nunmehr gewachsenen Anforderungen an die Sicherheit von IT-Infrastruktur gerecht zu werden, ist zu begrüßen.
Gleichwohl bestehen im Hinblick auf einzelne Regelungen des IT-SiG 2.0-ENT erhebliche Zweifel an der sachgemäßen Umsetzung hinsichtlich vor allem
- des überlimitierten Adressatenkreises des Gesetzes
- der perspektivischen Umsetzung, die allein Deutschland in Bezug nimmt
- der Aufgabenzuordnung zum BSI
- des systematischen Aufbaus von Regelungen
und - der tatsächlichen Wirkung der geplanten Regelungen.
Stellungnahme/Kommentierung zur Evaluierung der Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland
05.08.2020
(Grundlage: Fragebogen des BMI zur Evaluierung der "Cyber-Sicherheitsstrategie für Deutschland" im Rahmen der Verbändeanhörung)
Stellungnahme und Handlungsempfehlungen zum Urteil des EuGH betreffend "Privacy Shield" (C-311/18, "Schrems II")
20.07.2020
1. Das Urteil in Kürze
Mit seinem Urteil vom 16.07.2020 hat der EuGH das Privacy-Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA für Datenübermittlungen in die USA für unwirksam erklärt, da es kein Schutzniveau auf dem Level der DSGVO sicherstellt. Insbesondere stehe Betroffenen in den USA kein Rechtsweg zur Durchsetzung der im Unionsrecht verankerten Rechtsgarantien offen. So sei die eingerichtete Ombudsperson für Datenschutzbeschwerden nicht befugt, für US-Behörden verbindliche Entscheidungen zu treffen, also letztlich nicht in der Lage, die Rechte der Betroffenen auch durchzusetzen.
Die Standardvertragsklauseln (SCC) für die Übermittlung an Auftragsverarbeiter hat der EuGH dagegen nicht als unwirksam angesehen. Einem Transfer von Daten in Nicht-DSGVO-Staaten kann die Entscheidung dennoch entgegenstehen. Der EuGH betonte nämlich, dass auch bei vereinbarten SCC sicherzustellen ist, dass dem Betroffenen wirksame Mittel zur Durchsetzung der Rechte im Zielland offenstehen.
Nachdem betroffenen EU-Bürgern hinsichtlich der weitreichenden Zugriffsbefugnis von US-Behörden, insbesondere der Geheimdienste, keinerlei wirksamer Rechtsschutz möglich ist, scheint das nach der Entscheidung in den USA nicht der Fall.
2. Die rechtlichen Konsequenzen
Datentransfers in die USA sind ab sofort datenschutzwidrig, wenn sie (ausschließlich) auf Grundlage einer Privacy-Shield-Zertifizierung erfolgen. Erfasst sind nicht nur Übermittlungen an Auftragsverarbeiter, sondern auch solche innerhalb eines Konzerns oder an Geschäftspartner.
Sowohl der Einsatz von Software-Tools, bei denen zumindest ein Teil der Datenverarbeitung in den USA erbracht wird, als auch die konzerninternen Datenflüsse an US-Konzernunternehmen müssen überprüft werden.
Auf den Sitz der beteiligten Unternehmen kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Daten in die USA verbracht werden sollen. Auf Basis des Privacy Shields ist das nicht mehr zulässig.
Ob Transfers in die USA oder andere Rechtsordnungen unter den SCC zulässig sind, dürfte davon abhängen, ob dem Betroffenen auch tatsächliche wirksame Mittel der Ausübung zentraler Rechte nach der DSGVO im Zielland bereitstehen.
Der EuGH deutet an, dass dies in den USA aufgrund der unkontrollierten Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden nicht der Fall sein dürfte. Die Berliner Datenschutzbeauftragte fordert Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits auf, umgehend zu Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau zu wechseln.
Entsprechend schutzlos ist ein europäischer Betroffener aber auch in vielen anderen Jurisdiktionen in denen heute Verarbeitungen von Daten in den globalen Outsourcing-Ketten unter SCC erfolgen. Es erscheint nur eine Frage der Zeit, bis auch andere Verarbeitungs-Länder in den Fokus geraten.
Was nicht betroffen ist:
Umgekehrt ist nicht jede Datenübermittlung in die USA von dem EuGH-Urteil betroffen. Zulässig bleibt eine Übermittlung, die zur Erfüllung eines Vertrages (oder Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen) mit dem Betroffenen erforderlich ist. Die Kommunikation mit amerikanischen Kunden oder Hotelbuchungen in den USA sind weiter zulässig. Genauso können Mitarbeiterdaten im Konzern im erforderlichen Umfange geteilt werden, wenn der internationale Bezug des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt war.
Ebenso nicht unmittelbar betroffen ist die Nutzung von US-Dienstleistern, wenn die Leistungserbringung vollständig in europäischen Rechenzentren erfolgt. So bieten die großen Hosting- und Cloud-Anbieter aus den USA mittlerweile Serverstandorte in Europa an. Das Hosting in Deutschland wird teilweise auch als Sonderleistung von deutschen Anbietern wie der Telekom übernommen. Hier ist aber zu beachten, dass alle US-amerikanischen Anbieter den Regelungen des Cloud Act unterliegen und daher auch in Europa gespeicherte Daten an Behörden der USA unter bestimmten Bedingungen herauszugeben haben. Auch diese Vorgänge unterliegen keiner angemessenen Kontrollbefugnis des Betroffenen.
3. Was nun zu tun ist
Unternehmen, die Daten unter dem Privacy Shield in die USA transferieren, haben akuten Handlungsbedarf:
(i) Identifizieren der betroffenen Datenflüsse
Zuerst müssen die von der Entscheidung betroffenen Übermittlungsvorgänge identifiziert werden. Dies sind alle Übermittlungen in die USA, die sich auf das Privacy Shield stützten: Einen Überblick bietet das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Ist die Grundlage des Transfers unklar, macht ein Abgleich mit der Liste der zertifizierten Unternehmen unter Sinn. Ein besonderer Blick sollte auf den unmittelbaren Einsatz von US-Anbietern, bspw. bei Tracking- und Marketing-Cookies, Newsletter-Diensten sowie Videokonferenz- und Kollaborations-Tools geworfen werden.
(ii) Umstellen auf alternative Garantien
Um eine Übermittlung nach Wegfall des Privacy Shields weiterführen zu können, muss diese auf eine alternative Garantie umgestellt werden bzw. unter eine der Ausnahmetatbestände zu fassen sein. Praktisch verbleiben damit nur zwei Alternativen:
Standardvertragsklauseln (SCC)
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann nach wie vor auf die sog. Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt werden. Diese stellen grundsätzlich ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger her, sofern sie unverändert vereinbart werden. Der EuGH hat die SCC in seinem Urteil ausdrücklich als solche nicht beanstandet.
Allerdings hat er zugleich auch darauf hingewiesen, dass der Verantwortliche auch bei Verwendung der SCC prüfen muss, ob das Recht des Ziellandes einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bietet. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind außerdem verpflichtet, eine Übermittlung trotz Verwendung der SCC zu verbieten, wenn die Standardvertragsklauseln in einem bestimmten Land nicht durchsetzbar sind. Der EuGH macht in seinem Urteil sehr deutlich, dass er nicht davon ausgeht, dass die SCC in den USA für ein angemessenes Schutzniveau sorgen können. Dem werden sich die nationalen Aufsichtsbehörden wohl anschließen. Eine Umstellung der Übermittlung auf die SCC dürfte damit allenfalls eine vorübergehende Zwischenlösung darstellen.
Immerhin setzen sämtliche großen US-IT-Anbieter neben dem Privacy Shield bereits jetzt auf die SCC. Diese werden bereits oft in die Auftragsverarbeitungsvereinbarungen einbezogen. Dies gilt beispielsweise für Facebook, Google, Microsoft, Amazon, Salesforce, Zoom und MailChimp. Eine Umstellung ist hier dann grundsätzlich nicht nötig. Zu beachten ist allerdings, dass die Anbieter die Standardvertragsklauseln häufig modifizieren. Da die Klauseln ihre Garantenfunktion nur erfüllen können, wenn sie uneingeschränkt vereinbart werden, kann dies doch dazu führen, dass sie wirkungslos werden. Die Berliner Aufsichtsbehörde hat dies zuletzt bezüglich Microsoft und Zoom so vertreten. Es sollte daher geprüft sein, ob die Standardvertragsklauseln unverändert sind.
Viele US-Anbieter haben für die Leistungsverträge mit europäischen Kunden eigene Tochterunternehmen mit Sitz im europäischen Datenschutzraum gegründet. Die Datenübermittlung in die USA findet dann erst im Rahmen einer Unterbeauftragung statt. Hier ist zu beachten, dass Aufsichtsbehörden in diesen Fällen fordern, dass die Standardvertragsklauseln vom Verantwortlichen unmittelbar mit dem US-Unternehmen abgeschlossen werden. Die Problematik der unkontrollierbaren Transfers nach dem Cloud Act ist damit aber nicht gelöst. Diesbezüglich existieren aber noch keine Entscheidungen.
Ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen
Besteht keine Garantie für ein angemessenes Datenschutzniveau kann die Übermittlung ins Drittland auch auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt werden, Art. 49 Abs. 1 Satz 1 a) DSGVO. Die Einwilligung muss aber ausdrücklich erfolgen und erfordert, dass der Betroffene auf die Risiken eines fehlenden Angemessenheitsbeschlusses oder der Garantie eines Datenschutzniveaus hingewiesen wurde.
Die Einwilligungslösung ist nicht sehr verbreitet, insbesondere weil hier vieles unklar ist. Gilt Art. 7 DSGVO auch für diese Einwilligung, also insbesondere die freie Widerruflichkeit und die Anforderungen an die Erklärung selbst?
Zumindest der BGH stellt sehr hohe Anforderungen an Freiwilligkeit und Informiertheit von Einwilligungen (zu Cookie-Bannern: I ZR 7/16).
Vor einer Einwilligung sollte dem Betroffenen verdeutlicht werden, welches Risiko für seine Rechte und Freiheiten und welche Einschränkungen des Rechtsschutzes gegenüber dem gewohnten Rahmen in der EU bestehen. Dafür genügt eine Cookie-Einwilligung oder Newsletter-Anmeldung auch dann nicht, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Dienstleister in den USA eingesetzt werden.
(iii) Hinweise der Aufsichtsbehörden beachten
Das Urteil schafft für die betroffenen Unternehmen eine große Rechtsunsicherheit: Eine langfristige und verlässliche Absicherung des Datentransfers in die USA fehlt. In dieser Lage ist zu erwarten, dass sich die Aufsichtsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene zeitnah äußern und eigene Hinweise und Handlungsempfehlungen veröffentlichen werden. Die Berliner Behörde ist bereits vorgeprescht, obwohl hier eine Abstimmung der Datenschutzbehörden aller EU-Länder angezeigt wäre.
4. Welche Umsetzungsfristen gelten?
Das Urteil des EuGH entfaltet unmittelbar Gültigkeit. Damit sind die betroffenen Datenübermittlungen ab sofort rechtswidrig. Entsprechend sollten die Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden. Gleichzeitig ist nicht zu erwarten, dass Aufsichtsbehörden unmittelbar Bußgelder verhängen werden. Als vor gut 5 Jahren das Safe Harbor-Agreement gekippt wurde, setzten die europäischen Datenschutzbehörden die Umsetzung des Urteils zunächst für 3 Monate aus. Nach Ablauf dieser Frist wurden aber durchaus Bußgelder für Datenübermittlungen verhängt.
5. Ausblick
Das Urteil betrifft in erster Linie den Datentransfer in die USA. Bereits hier sind die Auswirkungen für Unternehmen gravierend, da derzeit keine langfristige Möglichkeit der Übermittlung von Daten in die USA ersichtlich ist. Die Auswirkungen sind aber noch weitreichender. Für viele typische Verarbeitungsländer bestehen die gleichen erheblichen Zweifel an entsprechendem Rechtsschutz, insbesondere nachdem der EuGH diesen ausdrücklich auch für den Arbeitsbereich der Sicherheitsbehörden fordert.
Wer alle Risiken vermeiden möchte, wird daher auf einer Verarbeitung in Europa unter ausschließlicher Kontrolle europäischer Unternehmen bestehen müssen. Nachdem das häufig technisch oder wirtschaftlich nicht als Option erscheint, kann auch abgewartet werden, wie die Aufsichtsbehörden die Risiken einschätzen werden.
Praktisch ist derzeit ein Stopp aller Verarbeitungen in Rechtsordnungen, die keinen wirksamen Datenschutz haben, nicht umsetzbar. Entgegen mehrfacher Bekundungen ist die DSGVO nämlich kein Exportschlager. Wie schon bei der Aufhebung von Safe Harbor wird der europäische Gesetzgeber eine Lösung für den Transfer von Daten in Drittländer präsentieren. Vorbereitungen laufen dazu bereits, denn die Unwirksamkeit des Privacy Shields war allgemein angenommen worden.
Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten - von Angemessenheitsbeschlüssen bis hin zu einem neuen Abkommen mit den USA.
Ansprechpartner für Rückfragen:
RA Karsten U. Bartels LL.M.
Stellvertretender TeleTrusT-Vorsitzender
Leiter der TeleTrusT-AG "Recht"
bartels(at)hk2.eu
RA Matthias Hartmann
hartmann(at)hk2.eu
RA Michael Schramm LL.M. (Minnesota)
schramm(at)hk2.eu
Erwägungen und Vorschläge in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
27.09.2019
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Technologieunternehmen mit Produkten, die der Exportkontrolle unterliegen
I. Problem
Deutsche Hersteller von Soft- und Hardware sind durch die langwierigen Standardprozesse der BAFA-Voranfragen und Ausfuhrgenehmigungen sowie wechselnde Genehmigungsentscheidungen im internationalen Wettbewerb benachteiligt und werden daher von Endkunden teilweise gemieden. Europäische Mitbewerber werben zum Teil damit, dass Produkte "German-free" sind. Eine internationale Technologie- und Plattformführerschaft deutscher und europäischer Firmen wird dadurch verhindert. Zudem fehlt es deutschen Unternehmen an Planungssicherheit in Bezug auf Investition in den internationalen Geschäftsaufbau in diversen Zielländern und Kundensegmenten.
Vor der Entscheidung für Soft- und Hardwareakquisitionen wünschen internationale Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor die Technologien in einem sogenannten Proof of Concept (POC) zu testen. Bei einem POC wird die Soft- oder Hardware in einem Zeitraum von einer Woche bis drei Monaten in Testsystemen oder durch eine begrenzte Anzahl an Endnutzern auf ihre Verwendbarkeit hin geprüft. Dies geschieht gegen ein Entgelt oder kostenlos.
Es entspricht nicht den Erwartungen der Kunden und den schnelllebigen Charakteristika von Soft- und Hardwaretechnologien (z.B. Entwicklungszyklen, Bedarfen), dass man sechs Monate und mehr auf diese Tests warten muss bzw. auf die Information, ob ein Erwerb bzw. Test überhaupt möglich ist. Darüber hinaus verhindert der Ausfuhrgenehmigungsprozess und seine Dauer, dass deutsche Firmen hoch skalierbare und profitable Geschäftsmodelle nutzen können (z.B. Cloud / Software as a Service).
Darüber hinaus besteht für deutsche Soft- und Hardwarehersteller mit vergleichbaren genehmigungspflichtigen Produkten keine Transparenz über die Ausfuhrentscheidungen des BAFA. Dadurch entstehen sowohl in den Unternehmen, als auch beim BAFA Doppelaufwände durch die Bearbeitung von Anträgen für die gleichen Produkte und Endkunden (Stichwort: Bürokratiekosten).
II. Vorschläge
1. Etablieren eines verlässlichen und transparenten Prüfungsprozesses
Insbesondere der unklare Zeitrahmen der Prüfung verursacht die größten Schäden im Markt. Aus Sicht des Kunden wird die Notwendigkeit eines zu prüfenden Exportverfahrens durchaus verstanden. Geschickt kommuniziert wird dies sogar als Qualitätsmerkmal begriffen. Unsicherheit entsteht durch nicht eindeutige Zeitabläufe. Diese werden als Unzuverlässigkeit begriffen. Dies trifft insbesondere bei Anträgen zu, bei denen andere Ministerien beteiligt werden müssen. Ein angemessener Zeitrahmen sollte definiert werden (z.B. zwei Monate eines "Standardantrages" und vier Monate bei Beteiligung weiterer Bedarfsträger), - dies sollte im Zweifelsfall aber nicht zu negativen Bescheiden führen.
2. Etablieren eines verkürzten und verlässlichen Rahmens für Nachfolgeanträge
Verständlicherweise können sich politische Rahmenbedingungen tagesaktuell ändern. Dennoch wird es in den Kundenbeziehungen mit schon existenten Projekten als Unzuverlässigkeit wahrgenommen, wenn Nachfolgeanträge (gleiches Land, gleicher Kunde, teilweise gleiches Projekt) trotz vorheriger Prüfung wiederum in Unplanbarkeit und damit Projektunsicherheit resultieren. Eine Priorisierung oder verkürzte Prüfung auf Basis von bestehenden Projekten (innerhalb eines vernünftigen Zeitraums) wäre aus Sicht der Industrie notwendig.
3. Etablieren eines neuen Prozesses für POCs im Soft- und Hardwarebereich
Der deutsche Hersteller von Soft- und Hardware meldet den Start und das Ende des POC bei dem BAFA an und kann sofort damit beginnen. Der Hersteller verpflichtet sich nach dem Ende des POC die Produkte nach Deutschland zurückzuführen oder bis zum Erhalt einer Ausfuhrgenehmigung in einem nicht verwendbaren Zustand beim Kunden zu belassen. Parallel zum POC findet der Prozess der Voranfrage oder Ausfuhrgenehmigung statt. Sollte eine Ablehnung erfolgen, werden die Soft- und Hardware nach dem Ende des POCs zurückgenommen.
4. Etablieren einer jährlich überarbeiteten Positivliste deutscher Soft- und Hardware, Staaten und Endkunden außerhalb von EU und NATO, an die genehmigungspflichtige Soft- und Hardware ohne Ausfuhrgenehmigung verkauft werden können
Diese Positivliste könnte insbesondere für Dual-Use-Güter für eine Reihe nicht-militärischer Kunden und ganze Warengruppen definiert werden. Dadurch können die Unternehmen einen informierten Kundendialog führen und müssen das BAFA nicht mit Voranfragen belasten. Zudem kann die Bearbeitungszeit im BAFA für Ausfuhrgenehmigungen drastisch reduziert werden. Da eine derartige Liste niemals alle Länder und Endkunden abdecken kann, werden Kunden, die nicht genannt werden, über den regulären Prozess nach Bedarf geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung werden in die Positivliste überführt.
5. Etablierung einer täglich einsehbaren Liste über die bestehenden Genehmigungen für Soft- und Hardwareprodukte ohne Nennung der beantragenden Firma zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Beispiel: E-Mailverschlüsselungssoftware / Indonesien / Verteidigungsministerium
Dadurch können die Unternehmen einen informierten Kundendialog führen und einen Antrag komplett vermeiden, wenn sie ebenfalls eine Soft- oder Hardware an das Verteidigungsministerium in Indonesien verkaufen wollen. Zudem kann die Bearbeitungszeit für Ausfuhrgenehmigungen drastisch reduziert werden.
6. Etablierung eines jährlichen Review-Prozesses für Soft- und Hardware, die überprüft, ob sie weiterhin der Exportkontrolle unterliegen müssen
Durch Technologiesprünge oder höherwertige, frei im Markt verfügbare Produkte (z.B. Krypto) kann das Argument Exportkontrolle nicht mehr haltbar sein.
Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) kritisiert geplante Schwächung der Verschlüsselung von Messenger-Kommunikation
12.06.2019
Sichere und vertrauenswürdige Digitalisierung kann nur mit starker und verlässlicher IT-Sicherheit gelingen / TeleTrusT bietet fachlichen Diskurs an
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat plant laut Medienberichten eine Gesetzesänderung, die deutschen Sicherheitsbehörden künftig Zugriff auf die digitale Kommunikation von Verdächtigen gewähren soll. Hierfür sollen Anbieter von Messenger-Diensten gesetzlich verpflichtet werden, ihre Verschlüsselungstechnik so zu präparieren, dass Behörden bei Verdachtsfällen die Kommunikation mitlesen können. Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) bewertet wie bereits in der Vergangenheit solche Bestrebungen kritisch. Eine gesetzlich erzwungene Installation von Hintertüren stünde diametral gegen die "No backdoor"-Zusicherung der deutschen IT-Sicherheitsindustrie, die das Vertrauenszeichen "IT Security made in Germany" trägt.
Würden die Messenger-Betreiber die vorgesehenen Maßnahmen nicht umsetzen, könnten ihre Dienste in Deutschland gesperrt werden. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Steuerberater und Geistliche wären in ihrer schützenswerten Kommunikation in besonderer Weise betroffen. Eine Verpflichtung der Messenger-Betreiber zum Einbau von Schwachstellen würde einen tiefen Eingriff in komplexe Softwaresysteme bedeuten. Solche Schwachstellen könnten von unbefugten Dritten ausgenutzt werden, um illegal schutzwürdige Informationen zu erlangen.
TeleTrusT hat großes Verständnis dafür, dass deutsche Strafbehörden mit modernen Fähigkeiten ausgestattet werden müssen. Die vom Gesetzgeber dem Vernehmen nach geplanten Maßnahmen würden aber dazu führen, das Vertrauen in moderne IT-Systeme im Allgemeinen und in die angebotenen vertrauenswürdigen IT-Lösungen im Speziellen zu erschüttern. Die Eignung zur Verbrechensaufklärung ist fragwürdig, weil Straftäter beispielsweise auf andere Kommunikationsmöglichkeiten ausweichen werden. Die Beeinträchtigung des Grundvertrauens der Öffentlichkeit in den Schutz der kommunikativen Privatsphäre steht in keinem angemessenen Verhältnis zur möglichen Ausbeute bei Strafverfolgungsmaßnahmen. Die geplanten Maßnahmen sind damit industriepolitisch kontraproduktiv, schädigend für den weiteren notwendigen Digitalisierungsprozess und stehen im Widerspruch zur politischen Zielsetzung, "Deutschland zum Verschlüsselungsstandort Nr. 1" zu entwickeln.
Der Staat hat die Pflicht, Bürgerinnen und Bürger sowie unsere Wirtschaft zu schützen. Durch die Aushebelung der Verschlüsselung wird diese Schutzpflicht missachtet und das Vertrauen in moderne IT-Systeme staatlich untergraben. Wir bieten daher den Vertretern der Gesetzgebungsverfahren einen offenen Dialog an, gemeinsam und mit der technischen Expertise der TeleTrusT-Mitgliedsunternehmen geeignete Lösungen zu erarbeiten.
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. plant einen fachlichen Diskurs, um einen gesellschaftlichen Ansatz dafür zu finden, den Digitalisierungsprozess sicher und vertrauenswürdig zu gestalten und Strafverfolgung ohne Schwächung der IT zu ermöglichen.
Kommentierung zu EU Delegated Regulation "Internet-connected radio equipment and wearable radio equipment"
28.02.2019
TeleTrusT-Kommentar an EU-Kommission
Regarding your planned implication analysis "Commission delegated regulation on Internet-connected radio equipment and wearable radio equipment" please enhance your consideration by the following: As digital developments and industry will play an increasing part in daily and economic life we recommend to look into possible implication for cyber security actors as well. In chapter C on page 5 it is stated that "Radio equipment and technologies" are a "key part of the forthcoming deployment of new technological developments“. However, if you take a look at "Likely economic impacts" only players within the manufacturing industry are mentioned to be considered. Implications for the cyber security industry like new business opportunities, an increased customer base, impulses for new innovations and businessmodels etc. are missing. Looking further, the EU-GDPR already puts Europe at the forefront of data protection. As awareness for data protection rises globally, new laws and regulation concerning the protection of private data and data transfer could set another valuable impulse for the development of new techological solutions not only (to be used) within the European single market but also to be exported internationally. So, it is not only about a Single Digital European Market, it also is about the cyber security as an economic actor and about arising global opportunities.
Lastly, we want to put social issues into focus. It might be worth considering the potential for increased awareness and possible understanding of IT security issues by new laws and regulations concerning the protection of private data and data transfer. The more politics, industry and press discuss these issues, the more they are put into focus of a broad public base. This increased interest might lead to a better understanding and, eventually, get people to make sound decisions when purchasing smart devices.
Summarizing we recommend to enhance your analysis by the following:
- Likely economic impacts concering the cyber security industry as economic actors
- Likely social impacts: investigations regarding increased awareness for IT security issues within the public
Kommentierung zu Regelungen aus der BNetzA-Mitteilung Nr. 208-201 (Amtsblatt) betreffend die Nutzung von Videoident-Verfahren für die Ausstellung von QES
12.07.2018
TeleTrusT-Stellungnahme
TeleTrusT hat im Namen der konsultierten Fachkreise die Regelungen aus der BNetzA-Mitteilung Nr. 208-2018 (Amtsblatt) kommentiert. Hauptpunkt der Kommentierung seitens TeleTrusT ist die Fragestellung, inwieweit die Verfügung konform zum Erwägungsgrund 54 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 ist. Es werden in dieser Verfügung Festlegungen für Qualifizierte Zertifikate getroffen, die über die EU-Verordnung hinausgehen. Dadurch würden für in Deutschland ansässige Vertrauensdiensteanbieter (VDA) strengere Anforderungen als für die VDA in anderen EU-Staaten gelten, was die Entwicklung des Europäischen Binnenmarktes behindern könnte.
1. TeleTrusT schlägt vor, den Abschnitt 10 zu streichen.
2. TeleTrusT schlägt vor, den Abschnitt 7 zu ändern (siehe entsprechender beigefügter Kommentar).
Anlage: Anmerkungen im Detail, die Unternehmen im Rahmen der von TeleTrusT koordinierten AG "Forum elektronische Vertrauensdienste AK A" übermittelt haben (Auszug)
Bewertung der Stellungnahme des IMCO-Ausschusses des EP zum Entwurf einer EU-Cybersecurity-Verordnung
06.07.2018
(Dr. Dennis-Kenji Kipker, Universität Bremen)
Am 22.05.2018 hat der Ausschuss für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europaparlaments seine Stellungnahme zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit")" - bekannt auch als "Cybersecurity-Verordnung" - veröffentlicht. Der neue europäische Rechtsakt zur Cybersicherheit basiert auf zwei Grundpfeilern: Einem ständigen und stärkeren Mandat der ENISA, sowie der Einführung eines EU-Rahmens zur Cybersicherheitszertifizierung, um sicherzustellen, dass Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie entsprechende Dienste die dafür relevanten Cybersicherheitskriterien auf einheitliche Weise erfüllen. Einer der Hauptbestandteile des Entwurfes der EU Cybersecurity-Verordnung ist die so genannte "Konformitätsbewertung", innerhalb derer festzustellen ist, ob IKT-Produkte oder -Dienste die an die Cybersicherheitsmerkmale anzulegenden Anforderungen erfüllen. Da eine Zertifizierung von IKT-Produkten und -Diensten nicht zwingend aussagt, dass diese tatsächlich und in jedem Falle sämtliche an die Cybersicherheit anzulegenden Kriterien erfüllen, fordert das IMCO-Committee explizit und weitergehend als der Verordnungsentwurf, dass Verbraucher über die Restrisiken der Zertifizierung aufzuklären sind, indem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die entsprechenden Produkte und Dienste nur auf die Übereinstimmung mit beispielsweise in technischen Normen und Standards festgelegten Anforderungen an die Cybersicherheit hin überprüft wurden. Transparenz, Beteiligung und angemessene Verfahrensvorgaben sind von hoher Bedeutung für die Einrichtung und das Funktionieren eines vertrauenswürdigen und effektiven europäischen Cyber-Sicherheitsrahmens. Eng verbunden mit der Definition von Mindestsicherheitsstandards für IT-Produkte ist das Ziel, die Prinzipien von "Security by Design" sowie von "Privacy by Design" konsequent umzusetzen und umfassend in Produkte und Dienste zu integrieren. Hierzu soll das europäische Zertifizierungssystem für Cybersicherheit laut der Auffassung des IMCO-Ausschusses so ausgestaltet werden, dass alle hierdurch betroffenen Akteure die IT-Sicherheitsanforderungen in allen Phasen des Produkt- oder Dienstlebenszyklus umsetzen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit europaweiten Fragen der Cybersicherheit setzt darüber hinaus die Bestimmung von Anforderungen im Umgang mit Backdoors in IKT-Produkten und -Diensten voraus. Der IMCO-Ausschuss hat im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsentwurf zahlreiche Änderungsvorschläge der EU Cybersecurity-Verordnung hervorgebracht, worunter sich auch verschiedene interessante und neuartige Ansätze finden. Auf Bitten von TeleTrusT hat Dr. Dennis Kipker die IMCO-Stellungnahme einer Betrachtung unterzogen.
Thema IT-Sicherheit im Koalitionsvertrag 2018: TeleTrusT - Bundesverband IT-Sicherheit e.V. sieht gute Ansätze, aber auch Widersprüche
12.02.2018
TeleTrusT-Stellungnahme
Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) begrüßt einzelne Inhalte des Koalitionsvertrages 2018, soweit sie sich auf den Themenkreis IT-Sicherheit beziehen. Insbesondere greift der Vertragsentwurf die TeleTrusT-Forderung nach Entwicklung einer übergreifenden Cybersicherheitsstrategie auf ("Cyberpakt"). Gleichwohl bleiben Inkonsistenzen.
TeleTrusT begrüßt ausdrücklich die Aussagen des Koalitionsvertrages zu Innovation, digitaler Souveränität und Interdisziplinarität sowie zur Stärkung der IT-Sicherheitsforschung insbesondere auf den Gebieten Blockchain und Quantencomputing (Kapitel IV "Offensive für Bildung, Forschung und Digitalisierung"; Unterkapitel "Digitalisierung").
Begrüßenswert ist ebenso die Absicht, das Produktsicherheitsrecht zu novellieren und für verbrauchernahe Produkte die IT-Sicherheit u.a. durch die Einführung einer "gewährleistungsähnlichen Herstellerhaftung" zu erhöhen. Ferner wollen Union und SPD die Verbreitung sicherer Produkte und das Prinzip "Security by Design" fördern. Letzteres bedeutet, dass bei der Entwicklung von Hard- und Software schon von Beginn an darauf geachtet wird, dass Systeme frei von Schwachstellen und so gegen Cybertattacken geschützt sind und nicht erst am Ende der Entwicklungskette. Das entspricht früheren TeleTrusT-Forderungen. Zudem soll ein Gütesiegel für IT-Sicherheit auf Produkten mehr Transparenz für Verbraucher schaffen.
Positiv zu bewerten ist das Vorhaben, die Rolle des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik im Verbraucherschutz zu stärken und Unternehmen zur Offenlegung und zur Beseitigung von Sicherheitslücken zu verpflichten. Zu begrüßen ist auch die Zielsetzung, "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für jedermann verfügbar" zu machen und es Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, "verschlüsselt mit der Verwaltung über gängige Standards zu kommunizieren". Dieser sinnvolle Ansatz wird allerdings nicht konsequent durchgehalten und teils konterkariert, denn weder ist ein Verbot für staatliche Stellen, Zero Day Exploits anzukaufen, noch eine ausdrückliche Verpflichtung dieser Stellen, derartige Sicherheitslücken bekanntzumachen, beabsichtigt. Stattdessen heißt es: "Es darf für die Befugnisse der Polizei zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis zum Schutz der Bevölkerung keinen Unterschied machen, ob die Nutzer sich zur Kommunikation der klassischen Telefonie oder klassischer SMS bedienen oder ob sie auf internetbasierte Messenger-Dienste ausweichen." Dies kann nur so verstanden werden, dass die Sicherheitsbehörden entweder die Möglichkeit haben sollen, auch verschlüsselte Kommunikation mitzulesen oder diese Kommunikation unter Ausnutzung von Sicherheitslücken mit Hilfe der Quellen-TKÜ in unverschlüsselter Form mitzulesen. Mit der Zielsetzung, die IT-Sicherheit insgesamt zu verbessern, passt keine der beiden Varianten zusammen.
Akkreditierungsanforderungen für Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der Informationssicherheit / Cyber-Security für industrielle Automatisierungssysteme gemäß IEC 62443 (DAkkS-Entwurf)
22.12.2017
TeleTrusT-Stellungnahme
TeleTrusT begrüßt, dass sich die DAkkS mit dem Thema "Cybersecurity für industrielle Automatisierungssysteme“ beschäftigt und hierzu auch ein Akkreditierungsschema einfordert. Dies ist im Zuge der Entwicklung des Industrial Internet of Things (IIoT) oder des deutschen Ansatzes "Industrie 4.0“ dringend nötig und hilft, "Security by Design" in diesem Umfeld zu forcieren und hinsichtlich der Wirksamkeit in der Umsetzung zu prüfen.
TeleTrusT hat aber Bedenken, ob die IEC 62443 in der aktuellen Version zu dem Thema "Cybersecurity für industrielle Automatisierungssysteme“ verwendet werden sollte. Hierfür werden folgende Gründe genannt:
- Die aus der ISA99 abgeleitete IEC 62443 ist als Leitfaden für traditionelle Industriesysteme anwendbar, die bisher erstellten Konzepte sind jedoch aus Sicht von TeleTrusT nicht ausreichend für Fragestellungen, die sich aus IIoT bzw. "Industrie 4.0“ ergeben, spezifiziert. Eine Verlinkung zu der neuen Referenzarchitektur des BMWi (RAMI) fehlt gänzlich, ebenso mögliche Hinweise zu modernen Konzepten wie "Sensor-to-Cloud“ oder Ansätzen aus der deutschen Industrial Data Space Association.
- Teile der IEC 62443 sind derzeit im Status Working Draft – auch die in der Beschlussfassung in der Tabelle 1 aufgeführten Dokumente IEC 62443-3-2, IEC 62443-4-1, IEC 62443-4-2
- Prüfkriterien, wie ein Prüfer speziell gemäß der Normenteile IEC 62443-3-x und IEC 62443-4-x zu prüfen hat, sind derzeit nicht existent und auch nicht ansatzweise vorhanden.
TeleTrusT regt folgende Änderungen an:
1. Motivation: Die Festlegung von Prüf- und Akkreditierungsschemata in Bezug auf "Cybersecurity für industrielle Automatisierungssysteme“ ist dringend geboten. Das Thema ist jedoch durch die unterschiedliche Prägung in verschiedenen Sektoren und Branchen sehr fragmentiert. In der Einleitung des Dokumentes fehlt die Würdigung der notwendigen unterschiedlichen Ausprägungen. Ein Bezug auf die Unterschiede zu Fertigungs- und Automatisierungstechnik sowie Verfahrenstechnik und deren unterschiedliche Security-Anforderungen sollte aufgenommen werden, so dass die Eignung der Norm IEC 62443 zur Bewertung dieser unterschiedlichen Security-Anforderungen aufgezeigt wird.
2. Bezug zur aktuellen Gesetzgebung: Kritische Infrastrukturbetreiber (KRITIS), die dem IT-Sicherheitsgesetz, dem EnWG (IT-Sicherheitskatalog), aber auch dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende oder der Europäischen NIS Directive unterliegen, nutzen industrielle Automatisierungssysteme. Es wäre wünschenswert, wenn in den Akkreditierungsanforderungen ausführlich Bezug auf das Thema KRITIS genommen und ein Bezug zu den dort bereits genutzten Standards und Normen aufgeführt würde.
3. Abgrenzung und Bezug zu anderen IT-Sicherheitsnormen: Zu dem Thema "Cybersecurity für industrielle Automatisierungssysteme“ und die in diesen eingesetzten IT-Security-Komponenten gibt es neben sektorspezifischen Anforderungen der ISO/IEC 270xx-Familie bereits eine Vielzahl weiterer Normen und Standards, wie z.B.:
a. IEC 62351
b. VDI/VDE-Richtlinie 2182: Informationssicherheit in der industriellen Automatisierung
c. NA 115: IT-Sicherheit für Systeme der Automatisierungstechnik
d. VGB S175: IT-Sicherheit für Erzeugungsanlagen
e. NIST SP 800-82: Guide to Industrial Control Systems Security
f. IEEE 1686-2007 - IEEE Standard for Substation Intelligent Electronic Devices (IEDs) Cyber Security Capabilities
g. BSI: Industrial Control System Security Compendium
h. OWASP
i. Common Criteria (ISO 15408)
j. FIPS 140-2
Diese Normen und Standards sind bereits vollständig erarbeitet, etabliert und haben zum Großteil auch eigene Prüfverfahren festgelegt. Es wäre vorteilhaft, wenn die DAkkS darlegen würde, warum einer noch nicht fertiggestellten Norm ohne definiertem Prüfverfahren wie der IEC 62443 zur Bewertung der Cybersecurity Vorzug gegenüber den bereits vollständig erarbeiteten und anerkannten Normen gegeben wird.
4. Detaillierte Ausführung der Prüfverfahren oder Verweis auf bestehende Prüfverfahren: Es wird vorgeschlagen, dass bei Feststellung der besseren Eignung der bisher erstellten IEC 62443 die Detailtiefe der Prüfverfahren spezifiziert wird oder auf andere Prüfverfahren referenziert wird, um so dem Mangel der fehlenden bzw. unvollständigen Prüfverfahren in der IEC 62443 entgegenzuwirken. Ansonsten ist für ein Prüfunternehmen nicht ersichtlich, wie die anzusetzende Prüftiefe sein soll (speziell im Hinblick auf den in IEC 62443 aufgeführten Security Level –SL), welche konkreten Methoden und Tools für unterschiedliche Sicherheitsfunktionalitäten verwendet werden sollen und wie eine homogene Interpretation der Prüfergebnisse erfolgen soll. Im schlechtesten Fall wären die Prüfergebnisse beliebig und zueinander weder harmonisiert noch vergleichbar und somit wertlos.
Beispielsweise wäre es empfehlenswert, in der Objektklasse "Systeme“ genau festzulegen, wie Penetrationstests durchgeführt werden und wie die Qualifikation stattzufinden hat. Man sollte auch darauf verweisen, wie dies im Zuge von Konformitätstests in der Office IT bisher bei der DAkkS geregelt ist. Auch im ICS Security Compendium des BSI finden sich Hinweise auf adäquate Prüfmethoden für die Objektklasse "Systeme“. In der Objektklasse "Komponenten“ gäbe es die Möglichkeit, auf die vier in IEC 62443 definierten unterschiedlichen Komponenten (Host, embedded, Application, Network) bewährte Prüfverfahren aufzusetzen, wie z.B. die Common Criteria (CC, durch entsprechend spezifizierte Protection Profiles - PP). In diesem Fall würde man sowohl auf die IEC 62443-4-2 (durch das PP) als auch durch die CC-Methodik implizit die IEC 62443-4-1 hinreichend berücksichtigen.
Regulierungsvorschlag der EU-Kommission betreffend Anforderungen an einen künftigen Europäischen Zertifizierungs- und Kennzeichnungsrahmen für IKT-Sicherheit
04.10.2017
TeleTrusT-Stellungnahme
Die Europäische Kommission hat einen Regulierungsvorschlag veröffentlicht, der auch einen künftigen Europäischen Zertifizierungs- und Kennzeichnungsrahmen für IKT-Sicherheit betrifft. Er soll die Sicher-heitseigenschaften von Produkten, Systemen und Diensten, die bereits in der Entwurfsphase ("security by design") integriert sind, verbessern. Die gute Absicht ist erkennbar, zumal ein erhöhter Schutz der Bürger und Unternehmen durch bessere Cybersicherheits-Vorkehrungen erstrebenswert ist. Dennoch hat der Vorschlag erhebliche fachliche Mängel. Darüber hinaus fehlt es an Offenheit und Transparenz, wie man sie von Normensetzung erwarten kann, die der Unterstützung der EU-Gesetzgebung dienen soll.
https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2017/EN/COM-2017-477-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF
TeleTrusT-Positionen:
Der Vorschlag wird als notwendiger und grundlegender Beitrag zur Cyber-Sicherheit in digitalen Infrastrukturen angesehen. Die Entwicklung und der Einsatz der neuen Digitaltechnologien mit ihren erhöhten inhärenten Risiken bedürfen eines nachhaltigen Rahmenplans, der einschlägige technische Normen und Zertifizierungs-dienste im "Digitalen Binnenmarkt" bereitstellt. Dies führt zu sicheren Produkten, Systemen und Diensten bereits vor Markteintritt und während ihres gesamten Lebenszyklus. Der Vorschlag orientiert auf umfassende Befugnisse für die EU-Kommission, zu entscheiden, welche Cybersicherheits-Schemata innerhalb der EU erforderlich sind, welche Normen für ein Schema gelten und welche Produkt- oder Dienstetypen erfasst wer-den. Ein Schema kann Smart Meters, IoT-tragbare Geräte, Datenbanken, Cloud-Dienste, Smartphones etc. umfassen, in der Tat also jedes IKT-Produkt. Sollten keine anwendbaren Normen für ein Schema vorhanden sein, werden die Anforderungen, die zur Zertifizierung eines Schemas erfüllt werden müssen, ohne Konsultati-on in das Schema integriert.
Der EU-Agentur für Network and Information Security (ENISA) wird das Vorschlagsrecht für Schemata zuge-schrieben, aber die endgültige Entscheidung, wann ein neues EU-Schema erforderlich ist und welche Produk-te und Dienste erfasst werden, bleibt ausschließlich in der Hand der EU-Kommission. Es gibt keine Beteili-gung der Mitgliedstaaten, des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments, nationaler Normenorgani-sationen, gesellschaftlicher Interessengruppen oder der Industrie. Dass ein Schema zunächst freiwillig anzu-wenden ist, ist ein schwaches Argument zur Verteidigung einer Verordnung, die der EU-Kommission zu viel Macht verleiht.
Der neue Rahmenplan kann nur unter folgenden Voraussetzungen gelingen:
- Der Rahmenplan migriert vorhandene Zertifizierungsinfrastrukturen ohne Betriebsunterbrechung, besonders SOGIS-MRA ("Senior Officials Group Information Systems Security - Mutual Recognition Arrangement", aktuell mit 14 Mitgliedstaaten, kompetenten Schemata und privaten Prüfstellen; initiiert Anfang der neunzi-ger Jahre durch die EU-Kommission, große Industrieanerkennung und Weltmarktposition).
- Zertifizierung muss auf offene Normen setzen, die Wettbewerb zwischen Prüfstellen bzw. Schemata sowie zwischen den geeignetsten Sicherheitslösungen für ein festgelegtes Sicherheitsproblem ermöglichen.
- Der Rahmenplan kann Ergebnisse analog zum rasanten Tempo technologischer Änderungen erzielen und die Marktbedürfnisse rechtzeitig und wirtschaftlich befriedigen.
- Eine leistungsstarke Beziehung zwischen dem Rahmenplan und den Europäischen Normungsorganisatio-nen (ESO) kann aufgebaut werden.
- Was die IKT-Sicherheitsaspekte betrifft, werden die Richtlinien und Verordnungen der EU-Kommission für jeden vertikalen Digitalmarkt die Anforderungen an geeignete technische Sicherheitsnormen und Zertifizie-rungen prüfen und das Certification Board entsprechend regelmäßig einbeziehen. Falls ein Vertikalsektor nicht harmonisiert werden kann, wird die Vereinheitlichung der technischen Normen und Zertifizierungen schwer erreichbar sein. IT-Sicherheit betrifft auch Netzwerksicherheit, die öffentliche bzw. nationale Sicher-heit sowie die digitale Souveränität. IT-Sicherheit ist nicht nur Anliegen des Digitalbinnenmarktes, sondern auch der Mitgliedsstaaten. Das gilt insbesondere für Kryptonormen und die Qualifikation der Prüfstellen.
Deshalb muss ein künftiges Europäisches IKT-Zertifizierungs- und Kennzeichnungsrahmenwerk
- ein "European Cyber Security Certification Board" etablieren, besetzt mit Vertretern der Mitgliedsstaaten in Abstimmung mit den ESO und dem European Data Protection Board (EDPB), mit der Verantwortung, sei-ne Themenbereiche sowie Arbeitsgruppen aufzubauen,
- die Generaldirektionen der EU-Kommission bei der Entwicklung der Kommunikationen, Richtlinien und Verordnungen für Vertikalsektoren unterstützen, so dass Standardisierung und Zertifizierung in einer sehr frühen Phase vorbereitet werden und Synergien zwischen den vertikalen Digitalisierungssektoren erzeugt werden können,
- SOGIS-MRA von einer Aktivität einzelner Mitgliedsstaaten in eine gesamteuropäische Aktivität migrieren,
- die Unabhängigkeit der Standardisierung und Auswertung gewährleisten, indem ein geeignetes Akkreditierungssystem für Prüfstellen bereitgestellt wird und die Akkreditierungsverordnung mit Hilfe einer zusätzlichen sektorspezifischen Ausnahmeregelung gemäß Erwägungsgrund Nr. 5 in 765/2008 verbessern,
- eine Rolle für die ENISA etablieren, um die Sekretariats- und organisatorische Infrastruktur für das (neue) European Cyber Security Certification Board bereitzustellen,
- Mitgliedsstaaten und Industrie unterstützen, um Innovationen für bessere IT-Sicherheit einzuleiten und Wettbewerbsgleichheit für die europäische Industrie im Weltmarkt zu schaffen.
TeleTrusT-Positionspapier zu "Blockchain"
01.03.2017
2017_TeleTrusT-Positionspapier_zu_Blockchain
"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.07.2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union" (NIS-RL-Umsetzungsgesetz)"
16.12.2016
Stellungnahme der TeleTrusT-AG "Recht"
Stellungnahme der TeleTrusT-AG Recht zum NIS-RiLi-Umsetzungsgesetz
"Referentenentwurf des 'eIDAS-Durchführungsgesetzes'" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
01.11.2016
Stellungnahme der TeleTrusT-AG "Forum elektronische Vertrauensdienste AK A"
Stellungnahme eIDAS-Durchführungsgesetz
BSI-"Diskussionspapier zur Absicherung von Telemediendiensten nach Stand der Technik"
13.08.2016
Stellungnahme der TeleTrusT-AG "Recht"
Stellungnahme BSI-Diskussionspapier
Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV)
22.02.2016
TeleTrusT-Stellungnahme
Das Bundesministerium des Innern hat den Referenten-Entwurf einer "Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz" veröffentlicht und einschlägige Verbände zur Kommentierung aufgerufen. Im Vorfeld der für Anfang März angesetzten Anhörung äußern die Fachgremien des Bundesverbandes IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) grundsätzliche Zustimmung, sehen aber Nachbesserungsbedarf. Mit der "KRITIS"-Verordnung wird §10 des BSI-Gesetzes in einem ersten Schritt umgesetzt. Für die Bestimmung Kritischer Infrastrukturen in den Sektoren Energie, Wasser, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Ernährung werden relevante Anlagekategorien definiert und mit Schwellenwerten, korrespondierend mit dem jeweiligen Versorgungsgrad, versehen. Im Rahmen der aktuellen Anhörung der Verbände und Fachkreise merkt TeleTrusT nach eingehender Erörterung des Entwurfes durch die internen Arbeitsgruppen insbesondere die folgenden Punkte an:
- Die Zugrundelegung der "500.000er-Regel" für die Schwellenwerte wird als kritisch betrachtet. Die Regel basiert auf der Annahme, dass Ausfälle, bei denen weniger Haushalte betroffen sind, technisch und organisatorisch aufgefangen werden können. Sind im konkreten Fall also 500.000 Haushalte betroffen, kann ein weiterer, ernster Vorfall nicht einmal teilweise abgefangen werden. TeleTrusT regt an, die Schwellenwerte um einen geeigneten Sicherheitspuffer zu ergänzen.
- Die Benennung absoluter Zahlen für Schwellenwerte lässt eine qualitative Berücksichtigung möglicher "Domino-Effekte" außer Acht. Wie ein europaweiter Stromausfall von 2006 gezeigt hat, kann durch Abschalten einer einzigen, eher weniger wichtigen Leitung das Gesamtsystem massiv beeinträchtigt sein. Neuere Untersuchungen und Modellberechnungen zeigen, dass Angriffe auf kleine Bereiche einer komplexen Infrastruktur durch Kaskadeneffekte die Gesamtstruktur beeinflussen können. Daher regt TeleTrusT an, in der Rechtsverordnung auch die Kumulation von sicherheitskritischen Ereignissen zu berücksichtigen.
- Das für die Anlagenkategorie "Standortkopplung" zugrunde gelegte Datenvolumen auf Basis des wichtigsten, und - gemessen am Datendurchsatz - weltweit größten Internetknotenpunkts (DE-CIX), erscheint für die Betrachtung für ITK Unternehmen zu hoch. Da über den Internetknotenpunkt nicht nur der inländische, sondern auch der internationale Datenverkehr prozessiert wird, ist das Anwenden des Datenvolumens des DE-CIX auf industrielle und/oder unternehmensinterne Datenverbindungen nicht plausibel. TeleTrusT regt an, die Berechnungsgrundlage zur Festlegung der kritischen Betreiber zu revidieren.
- Im Referentenentwurf bleibt unklar, inwieweit moderne Telekommunikationsanwendungen wie IP-Telefonie eingeschlossen sind. Derzeit bringen alle Telekommunikationsdienstleister moderne IP-Telefonie als Basisprodukte auf den Markt. Auch über diese Dienste müssen Notrufe erreichbar sein. Daher sollten sie im Fokus der Betrachtung kritischer Infrastrukturen sein. TeleTrusT regt an, klarzustellen, inwieweit die IP-basierten Sprach- und Telefoniedienste in der Rechtsverordnung berücksichtigt werden.
EuGH-Urteil zu "Safe Harbor" ist positives Signal für Datenschutz europäischer Prägung/"Binding Corporate Rules" kein Ersatz auf angemessenem Schutzniveau
12.10.2015
Stellungnahme der TeleTrusT-AG "Cloud Security"
1. Gut zwei Jahre hat es gebraucht seit den ersten Enthüllungen von Edward Snowden, jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine in ihren möglichen Auswirkungen weitreichende Feststellung getroffen: Die USA bieten aus europäischer Sicht "kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten".
Das EuGH-Urteil schreibt ein Stück Rechtsgeschichte. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine an die irische Datenschutzbehörde gerichtete Beschwerde des österreichischen Bürgers Maximilian Schrems gegen die Übermittlung seiner bei Facebook gespeicherten Daten in die USA, mit der Begründung, dass im Hinblick auf die von Edward Snowden enthüllten Tätigkeiten der Nachrichtendienste der USA, insbesondere der NSA, davon auszugehen sei, dass die Daten in den USA nicht hinreichend vor Überwachungstätigkeiten der dortigen Behörden geschützt seien. Die irische Behörde wies die Beschwerde seinerzeit mit dem Hinweis zurück, durch das "Safe Harbor"-Abkommen sei ein angemessenes Schutzniveau in den USA gegeben. Dieser Begründung hat der EuGH nun die Grundlage entzogen und die sog. "Safe Harbor"-Regelung gekippt. Der EuGH kassierte das bereits vor zwölf Jahren von der EU-Kommission installierte "Safe-Harbor"-Abkommen mit den USA.
2. Die Begründung der höchstrichterlichen Instanz der Europäischen Union ist beachtlich: In Bezug auf die Beschwerde stellt das Gericht fest, dass ab sofort die (zuständige) irische Behörde sorgfältig zu prüfen habe, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem EU-Raum auf amerikanische Server nicht auszusetzen sei, "weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet."
Gleichzeitig greift das Gericht die Europäische Kommission an: "Die Kommission hatte keine Kompetenz, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden […] zu beschränken." Damit stärkt dieses Urteil die Befugnisse und die Unabhängigkeit europäischer Datenschutzbehörden, da sie nun nicht (mehr) an die "Safe-Harbor"-Regelung gebunden sind.
3. Das Urteil hat für den transatlantischen Datenaustausch und insbesondere für US-Internetunternehmen sowie US-Cloud Service Provider Konsequenzen. Mindestens dürfte die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf Basis der "Safe Harbor"-Regelung ab sofort als unzulässig gelten. Mit Blick auf die Begründung des EuGH könnte das Urteil aber auch Auswirkungen auf die vor allem von großen Unternehmen, insbesondere multinationalen Konzernen und Organisationen, gern genutzten "Binding Corporate Rules" haben. Die "Binding Corporate Rules" sollen ein Rahmen für verbindliche Richtlinien zum Umgang mit personenbezogenen Daten sein. Wenn ein Unternehmen seine "Binding Corporate Rules" von europäischen Datenschutzbehörden verifizieren lässt, dann dürfen auf Grundlage dieser festgelegten Richtlinien Daten in Drittstaaten, z.B. in die USA, übermittelt werden.
Der EuGH hebt jedoch kritisch hervor, dass "amerikanische Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die […] vorgesehenen Schutzregeln unangewendet zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu Erfordernissen [der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der Vereinigten Staaten] stehen". Damit sind die "Binding Corporate Rules" eben nicht "Binding", wenn es um den Schutz der Daten gegenüber amerikanischen Behörden geht, sondern nicht viel mehr als ein Papiertiger.
Zudem stellt der EuGH fest, dass die in den USA möglichen Zugriffe von Behörden auf diese Daten nicht auf das in der EU geforderte "absolut Notwendige" beschränkt seien, "wenn sie generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen." Gemeint ist die anlasslose Massenspeicherung von Daten durch die NSA.
Mit anderen Worten: Wenn Daten in die USA übermittelt werden, dann unterliegen diese Daten uneingeschränkt dem Recht der USA, ganz gleich, ob es "Binding Corporate Rules" gibt oder nicht. Da das diesbezüglich geltende Recht der USA nach Ansicht des EuGH kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet, wäre nach EU-Recht damit die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA generell unzulässig.
Wenn die "Safe-Harbor"-Regelung amerikanischen Gesetzen entgegensteht oder im Widerspruch zur nationalen Sicherheit oder zum öffentlichen Interesse steht, sind dortige Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet, die in der Regelung vorgesehenen Schutzmaßnahmen unangewendet zu lassen." Eine Regelung verletzt den "Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens", wenn sie es Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen.
4. Europäischen Firmen, die auch weiterhin ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in Deutschland oder der europäischen Union verarbeiten, wird mit dem Urteil der Rücken gestärkt. Und auch Initiativen wie das TeleTrusT-Qualitätszeichen "IT Security made in Germany" erhalten die Bestätigung, dass der Datenschutz ein hohes Gut ist, das nicht ausgehöhlt werden darf.
5. Das EuGH-Urteil ist eine Chance auf Verbesserung der aktuellen Situation. Insgesamt gesehen bringt der EuGH neuen Schwung in die seit etwa zwei Jahren laufenden Verhandlungen um eine neue Safe-Harbor-Regelung, aber auch in den TTIP-Verhandlungen dürften Datenschutzaspekte nun eine stärkere Gewichtung erhalten, vermutlich oder hoffentlich zugunsten europäischer Standards.
TeleTrusT warnt vor Absenkung des IT-Sicherheitsniveaus durch TTIP
09.03.2015
Das Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaftsabkommen (TTIP) wird in der öffentlichen Diskussion zu Recht einer kritischen Betrachtung unterzogen. TeleTrusT warnt davor, dass TTIP zu einer Absenkung der deutschen bzw. europäischen Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards führen könnte.
In Verbindung mit TTIP befürchtet TeleTrusT einen Verlust hoher europäischer Qualitätsstandards. Dies betrifft die Gebiete Datenschutz und IT-Sicherheit sowie die aus TTIP abzuleitende IT-Standardisierung. TTIP beinhaltet den Ansatz, dass sich die Verhandlungsparteien auf Standards einigen werden, nach denen ein Marktzugang für Produkte und Dienstleistungen auch im IT-Bereich sichergestellt sein wird. Hieraus ergeben sich wichtige Impulse für die nationalen Vorgaben an IT-Sicherheitsprodukte.
Das Thema IT-Sicherheit und im Besonderen das zentrale Element Kryptoalgorithmen sind in Bezug auf TTIP aufmerksam zu beobachten. Dies unter dem Aspekt, dass nationale Institutionen - wie z.B. in Deutschland das BSI - als Sachwalter hoher Standards nicht direkt in die Verhandlungen involviert ist, sondern ihre Vorstellung den Verhandlungsführern der EU-Kommission erst nahebringen müssen, um zu vermeiden, dass TTIP in diesem Zusammenhang durch amerikanische NIST-Standards geprägt wird. Wenn dies nicht mehr zu verhandeln wäre, würde es die gesamte deutsche IT-Sicherheitsindustrie betreffen.
TeleTrusT geht von folgenden Prämissen aus und versteht sie als Handlungsaufforderung an die politischen Entscheidungs- und TTIP-Verhandlungsträger:
- Die ITK-Industrie profitiert von globalen Standards und globalen technischen Spezifikationen, aber die TTIP-Verhandlungen dürfen nicht im Wege politischer Zugeständnisse in eine Abwärtsspirale für IT-Sicherheitsstandards münden.
- TTIP darf in Bezug auf IT-Sicherheit nicht zu einem geringeren Sicherheitsniveau für kommerzielle IT-Produkte führen, insbesondere nicht zu schwächeren Kryptoalgorithmen.
- Grundsätzlich ist ein Handelsabkommen zwischen den USA und der EU zu begrüßen. Die Snowden-Affäre hat aber deutlich werden lassen, dass Europa sich nicht auf das grundsätzliche andere 'Privacy'-Verständnis der USA einlassen sollte.
- Bei Schaffung eines gemeinsamen Wirtschaftsraums ist zu erwarten, dass deutlich mehr Daten, insbesondere personenbezogene Daten, zwischen der EU und den USA hin- und herfließen werden. Dies darf nicht ohne abgestimmtes Datenschutzverständnis geschehen. Das Fehlen einheitlicher Standards würde ansonsten zu unterschiedlichen, wettbewerbsverzerrenden Anforderungen an Unternehmen dies- und jenseits des Atlantiks führen.
- Der liberalisierte Zugang zu öffentlichen Aufträgen darf die nationale digitale Souveränität nicht gefährden.
TeleTrusT: Staatlicher Zugriff auf Verschlüsselung ist kein zielführender Ansatz
26.01.2015
Die aktuelle Diskussion bezüglich staatlicher Einflussnahme auf Verschlüsselung mag angesichts der aktuellen Bedrohungslage von der grundsätzlichen Motivation her zwar nachvollziehbar erscheinen, gleichwohl bedarf das Thema "Verschlüsselung" der sorgfältigen Güter- und Interessenabwägung. Der Ansatz, bei Nutzung von Verschlüsselung dem Staat Schlüsselzugang gewähren, beachtet unzureichend die politische, rechtliche und technische Dimension. Derartige Erwägungen sind nicht zielführend. Die Politik sollte Konsultationsangebote der Fachleute nutzen.
Aus Sicht von TeleTrusT stehen die politischen Forderungen im Gegensatz zur Absicht der "Digitalen Agenda" der Bundesregierung, Deutschland zum Verschlüsselungsstandort Nr. 1 zu entwickeln. Sicherheitsbehörden haben durch das G10-Gesetz - nach richterlichem Beschluss - ohnehin schon weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf Providerdaten. Regelungen zur Schlüsselhinterlegung oder zur verpflichtenden Implementierung von Zugangsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden würden das sowieso schon angeschlagene Vertrauen in die IT-Wirtschaft und den Schutz durch staatliche Stellen weiter erschüttern. Ohnehin würden dadurch lediglich bestehende, bislang vertrauenswürdige IT-Technologien und -Standards geschwächt, und es ist davon auszugehen, dass kriminelle oder terroristische Organisationen auf andere Möglichkeiten der Kommunikation ausweichen. Folge wäre dann lediglich eine flächendeckende Schwächung der Kryptolandschaft und der IT-Sicherheit unserer Gesellschaft.
TeleTrusT hält eine Einschränkung von Verschlüsselung bzw. ein Verbot starker Verschlüsselung in der Praxis nicht durchführbar, nicht zweckmäßig und verfassungsrechtlich bedenklich. Ein solches Verbot bedingte eine Reihe von Ausnahmen und Abgrenzungsschwierigkeiten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsdaten, Mandantenschutz bei Rechtsanwälten oder Quellenschutz bei Journalisten. Wie soll aber in der Praxis zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Hinterlegung der Schlüssel bzw. Nutzung der Schlüssel durch staatliche Stellen im Einzelfall unterschieden werden, wenn die Daten doch verschlüsselt sind? Wie soll ein Unterlaufen des Verbots, z.B. durch Steganografie, verhindert werden? Insbesondere wäre völlig unklar, wie eine Schlüsselhinterlegung technisch und rechtlich im Rahmen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs greifen soll, insbesondere, wenn er durch "unsichere" Länder erfolgt?
Ein universeller Zugriff auf verschlüsselte Kommunikation könnte - wenn überhaupt - nur über eine Fülle von nachhaltigen Eingriffen in die Internet-Infrastruktur sichergestellt werden. Im Internet werden ca. 15 % aller IP-Pakete verschlüsselt; der größte Teil mit SSL, z.B. die Verbindung zwischen Browsern und Web-Servern und ein kleinerer Teil mit IPSec für die Sicherung der Kommunikation zwischen Unternehmen oder Unternehmensteilen. Dies ist bei Weitem zu wenig. Es ist an der Zeit zu erörtern, wie das Risiko eines Schadens für Bürger und Unternehmen im immer wichtiger werdenden Internet auf ein akzeptables Maß reduziert werden kann, z.B. durch stärkere Verbreitung und Nutzung von Verschlüsselungsanwendungen.
Eine Gesellschaft, die durch ihre freiheitliche, demokratische Verfassung auf die Eigenverantwortung des Einzelnen setzt, benötigt die Gewissheit, dass der Einzelne seine Privatsphäre wirksam schützen kann. Ungeachtet dessen muss sie darauf vertrauen können, dass auch die staatlichen Stellen ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Grundrechte der Bürger hinreichend nachkommen.
Positionspapier zu "Big Data"
24.06.2014
Positionspapier zu "Big..."
Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
19.07.2013
Stellungnahme zum Vorschlag
Kommentar zur Position von Bündnis 90/Die Grünen zu "QES + De-Mail" (Beratung der Gesetzentwürfe zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs)
25.03.2013
Kommentar zur Position von Bündnis
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für ein "Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme"
09.03.2013
Ergänzend hierzu hat TeleTrusT im November 2014 anlässlich der Verbändeanhörung zum fortentwickelten Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes kommentiert:
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme - IT-Sicherheitsgesetz - (Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern) vom 04.11.2014 im Rahmen der Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen
1) Zu § 8a Absatz 2 des Entwurfes regen wir folgende Änderungen an:
(…)
"Betreiber Kritischer Infrastrukturen und (Streichung: ihre) Branchenverbände können branchenspezifische (Ergänzung: oder branchenübergreifende) Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Das Bundesamt stellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten."
Als Begründung verweisen wir auf mögliche Synergieeffekte mit anderweitigen Standardisierungsaktivitäten auch außerhalb Kritischer Infrastrukturen.
2) Komplementär verweisen wir im Besonderen auf die von TeleTrusT vorgeschlagenen "Wirkungsklassen" (siehe TeleTrusT-Strategiedokument vom 01.09.2014, das dem BMI und BMWi vorliegt):
https://www.teletrust.de/it-sicherheitsstrategie/ bzw. https://www.teletrust.de/uploads/media/IT-Sicherheitsstrategie_f%C3%BCr_Deutschland_TeleTrusT-Konzept.pdf
Zur Ausgestaltung einer IT-Sicherheitsstrategie für Deutschland werden darin pragmatische Wirkungsklassen von IT-Sicherheitsmaßnahmen für unterschiedliche Schutzbedarfe definiert und in Bezug zu den Nutzerkreisen gesetzt. Die Wirkungsklassen erlauben eine strukturierte Analyse und zweckorientierte Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
Positionspapier der TeleTrusT-AG "Biometrie" zu Biometrie-Einsatz in der Arbeitswelt
05.09.2012
Positionspapier der TeleTrust AG
Stellungnahme des TeleTrusT-Koordinierungskreises "Signaturanwendungs-Hersteller" zum Vorschlag EU-Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
16.07.2012
Stellungnahme des TeleTrust
Positionspapier zur IT-Sicherheit im Smart Grid
30.05.2011
Stellungnahme zur Qualifizierten
Positionspapier der TeleTrusT-AG "Biometrie" zu Körperscannern
23.03.2011
Positionspapier der Teletrust AG Biometrie
Stellungnahme des TeleTrusT-Koordinierungskreises "Signaturanwendungs-Hersteller" zum Steuervereinfachungsgesetz
09.03.2011
Stellungsnahme des TeleTrust
Stellungnahme zur Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES)
27.01.2011
Stellungnahme zur Qualifizierten
Stellungnahme zum De-Mail Gesetzentwurf
27.07.2010
Stellungnahme zu DE-Mail
Stellungnahme zu den Plänen der EU-Kommission betreffend die europäische Normung
05.05.2010
Stellungnahme zu den Plänen der Eu-Kommission
Stellungnahme gegen Abschottung des chinesischen Marktes für Kryptografie-Produkte
08.02.2010
Stellungnahme gegen Abschottung des chinesischen
Stellungnahme zum EU-Expertenbericht zu "Elektronischer Rechnungslegung"
11.01.2010
Stellungnahme zum EU-Expertenbericht
Stellungnahme zu Gefahren im Internet
15.06.2009
Stellungnahmen zu Gefahren im Internet 15.06.2009
Stellungnahmen zu diversen Vorhaben externer Gremien
27.07.2007
Kontroverse Diskussion zur Online-Durchsuchung
TTT-Positionspapier zur Förderung von vertrauenswürdigen Informations- und Kommunikationstechniken.
27.07.2007
27.10.2006
TTT-Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (StrÄndG).
27.10.2006
08.05.2006
TTT-Vorschläge zum weiteren Vorgehen nach dem Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat "Bericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" vom 15.03.2006.
05.04.2005
TTT-Stellungnahme zur eCard-Initiative der Bundesregierung und zugehörige Pressemitteilung von BMI, BMWA, BMF und BMGS vom 09.03.2005.
05.07.2004
TTT-Stellungnahme zum 1. SigÄndG vom 01.04.2004 (Begründung zum 1. SigÄndG).
31.07.2003
TTT-Stellungnahme für die Erarbeitung einer deutschen Position zur Evaluierung der EG-Signaturrichtlinie 1999/93/EG.
31.07.2003
31.05.2003
Gemeinsame Stellungnahme von BITKOM und TTT zum Vorhaben der Europäischen Kommission, eine "Europäische Agentur für Netzwerk- und Informationssicherheit - ENISA" zu gründen.
Bezug: Diskussionspapier der Europäischen Kommission vom Februar 2003.
16.05.2003
TTT-Stellungnahme zur strategischen Neuausrichtung des BSI bei der Produktzertifizierung auf Grundlage des Protokolls der 2. Sitzung des Runden Tisches Kryptowirtschaft am 27. März 2003.
16.05.2003
23.09.2002
TTT-Thesen zum Signaturbündnis der Bundesregierung.