Pressemitteilung
TeleTrusT: Neues Steuervereinfachungsgesetz definiert weiterhin qualifizierte Signatur als international anerkanntes und standardisiertes eInvoicing-Verfahren
Neuer Weg für eRechnungen ohne verfahrensbezogene Vorabsicherheit beim Vorsteuerabzug
Berlin, 09.03.2011 – Die im IT-Sicherheitsverband TeleTrusT Deutschland e.V. organisierten Signaturanwendungs-Hersteller begrüßen in einer Stellungnahme das vom Bundeskabinett beschlossene "Steuervereinfachungsgesetz". Mit dem Gesetz setzt die Regierung die Vorgaben des EU-Ministerrates zur Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie um und definiert entsprechende Änderungen für das deutsche Umsatzsteuergesetz. Diese werden ab 01.07.2011 gelten und ermöglichen Unternehmen die Wahl zwischen drei Verfahren zur Sicherung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen.
Gemäß Anforderung des EU-Ministerrats akzeptiert das Bundesfinanzministerium die folgenden drei Verfahren zum elektronischen Rechnungsaustausch:
(1) Elektronische Signaturen basierend auf einem qualifizierten Zertifikat
(2) Einsatz von standardisierten EDI-Verfahren
(3) "andere Verfahren", die die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten (NEU).
Insbesondere für international agierende Unternehmen bedeutet das Steuervereinfachungsgesetz Planungssicherheit, Investitionssicherheit und Kostenersparnis. Sie können elektronische Rechnungen qualifiziert signieren und mit nur einem einzigen technischen Verfahren, international standardisiert und EU weit anerkannt austauschen. Der Vorsteuerabzug wird somit länderübergreifend gesichert. Teure nationale Insellösungen und komplexe interne Kontrollsysteme, welche auf die unterschiedlichen nationalen Ausprägungen ausgelegt sind, können bei Rechnungsversender und –empfänger vermieden werden. Die qualifizierte Signatur ist daher nicht nur die einfachste, sondern zugleich kostengünstigste Lösung zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.
Hintergrund:
Im Steuervereinfachungsgesetz eröffnet das Bundesfinanzministerium als neuen "dritten Weg" die Verwendung "anderer Verfahren", wie z.B. interne Kontrollen, und erfüllt damit die Auflagen der EU-Verwaltung. Gleichzeitig betont jedoch das Ministerium, dass bislang nur die Nutzung qualifizierter Signaturen und die Übermittlung per EDI-Verfahren standardisiert sind. Eine garantierte, einheitliche EU-weite Anerkennung elektronischer Rechnungen, ohne landesspezifische Risiken und teure Individuallösungen, wird aktuell nur auf Basis qualifizierter Signaturen oder EDI-Verfahren gewährleistet. Die Verwendung qualifizierter Signaturen ermöglicht damit insbesondere den KMUs (Kleine und Mittlere Unternehmen) eine verfahrensbezogene Vorabsicherheit, dass elektronische Rechnungen zum Vorsteuerabzug anerkannt werden, ohne besondere Beachtung des von den Unternehmen verwendeten Rechnungsverfahrens. Das Ministerium lässt, wie auch der EU-Rat, offen wie die neuen "anderen Verfahren", wie z.B. interne Kontrollverfahren, ausgestaltet werden müssen um die Echtheit und Herkunft von elektronischen Rechnungen über den vollen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren zu garantieren. Zusätzlich bestehen innerhalb der EU erhebliche Unterschiede in der Auffassung dieser "internen Kontrollverfahren". Eine EU-weite Harmonisierung dieser Auffassungen ist nicht absehbar.
In seiner Begründung weißt das Bundesfinanzministerium zusätzlich darauf hin, dass nicht nur Rechnungsversender, sondern insbesondere auch Rechnungsempfänger in der Lage sein müssen, Authentizität und Integrität einer elektronischen Rechnung für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nachzuweisen.
Damit kommt der neue "dritte Weg" nur für sehr ausgesuchte Fälle, wie z.B. konzerninterne Verrechnungen, statische Geschäftsverbindungen, oder sehr kleine geschlossene Benutzergruppen in Betracht. Bei anderen, z.B. häufig wechselnden Kunden-Lieferanten-Beziehungen werden sich Rechnungsempfänger kaum über 10 Jahre darauf verlassen können, dass der Versender geeignete interne Kontrollsysteme etabliert und kontinuierlich nutzt. Das Risiko, dass der Vorsteuersteuerabzug des Empfänger nachträglich aberkannt wird, weil interne Kontrollsysteme beim Versender nicht oder nur unzureichend vorliegen, werden Empfänger in der Regel kaum übernehmen können. Dies schränkt den Anwendungsbereich elektronischer Rechnungen auf Basis interner Kontrollsysteme erheblich ein.
Wie das Bundesfinanzministerium im neuen Steuervereinfachungsgesetz und dessen Begründung herausstellt, bietet besonders die qualifizierte Signatur einen sicheren Prozess, elektronische Rechnungen gesetzeskonform, national und international abzuwickeln, ohne dass die Unternehmen verschiedene landesspezifische Verfahren implementieren müssen, um Echtheit und Unversehrtheit nachzuweisen.
Das Ministerium führt explizit (in der Begründung zu § 14 Absatz 3) aus, dass "elektronische Rechnungen, die auf diesen Verfahren [qualifizierte Signatur] basieren, unionsweit für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich anzuerkennen sind."